WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 121 100

 

Veyx-Pharma GmbH, Söhreweg 6, 34639 Schwarzenborn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Dr. Joachim Hölter GmbH, Harschenflether Weg 6, 21682 Stade, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch TBK, Bavariaring 4-6, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 28.07.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  


ENTSCHEIDUNG:


 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 121 100 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 189 301 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.


 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 15/05/2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren (Klassen 3, 5 und 31) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 189 301 „PANENZYM“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union Nr. 1 319 563 „Panazym“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 319 563 der Widersprechenden.

 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:



Klasse 3: Waschmittel; Bleichmittel; Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Tierpflegemittel; Tierkosmetika; Hautreinigungsmittel für Tiere; Deodorants für Tiere; Shampoos für Tiere; nicht medizinische Mundspülungen für Tiere; Atemauffrischer für Tiere.

Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische Präparate; veterinärmedizinische Präparate; Salben zur Behandlung wunder Haut bei Tieren; antiseptische Präparate für die Wundpflege; Wundverbände; pharmazeutische Erzeugnisse für die Hautpflege bei Tieren; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Tierwaschmittel; Desinfektionsmittel.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:



Klasse 3: Tierkosmetika; Tierpflegemittel.

Klasse 5: Arzneimittel für Tiere; Arzneimittelhaltige Ergänzungsstoffe für Tierfutter; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere.

Klasse 31: Futtermittel und Tiernahrung; Tierfutterzubereitungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 


Angefochtene Waren in Klasse 3

Tierpflegemittel; Tierkosmetika sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Die angefochtenen Arzneimittel für Tiere sind in der weiter gefassten Kategorie der veterinärmedizinischen Präparate der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Arzneimittelhaltige Ergänzungsstoffe für Tierfutter sind den veterinärmedizinischen Präparaten der Widersprechenden ähnlich. Nahrungsergänzungsmittel für Tiere, egal ob medizinisch oder nicht, können zusammen mit veterinärmedizinischen Produkten in der Behandlung und/oder Vorbeugung von Erkrankungen bei Tieren eingesetzt werden. Sie dienen daher häufig denselben Zwecken, d.h. der Wiederherstellung oder Erhaltung der tierischen Gesundheit. Sie können sich zudem an dieselben relevanten Verbraucher richten und über dieselben Vertriebswege angeboten werden, wie z.B. Tierarztpraxen.

Angefochtene Waren in Klasse 31

Entgegen der Auffassung der Anmelderin bestehen auch markenrechtlich relevante Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Futtermitteln und Tiernahrung; Tierfutterzubereitungen und den veterinärmedizinischen Präparaten der Widersprechenden in Klasse 5. Diese Waren können sich an dieselben relevanten Verbraucher richten und über dieselben Vertriebswege angeboten werden, wie z.B. den Tierfachhandel. Sie sind mithin geringfügig ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in verschiedenen Graden ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen im Bereich Veterinärmedizin.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad  kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.

Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T-331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T-288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36). Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken. Diese Feststellungen gelten auch in Bezug auf tiermedizinische Arzneimittel.



c) Die Zeichen

 


Panazym


PANENZYM



Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

 

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Es stehen sich die Wortmarken „Panazym“ und „PANENZYM“ gegenüber. Der Schutz einer Wortmarke erstreckt sich auf das Wort als solches. Es ist daher für die Zwecke des Zeichenvergleichs irrelevant, ob eine von ihnen in Klein- und die andere in Großbuchstaben geschrieben ist.

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die strittigen Zeichen haben beide in ihrer Gesamtheit keine konkrete Bedeutung für den überwiegenden Teil des relevanten Unionspublikums, zumindest nicht für deutschsprachige Verbraucher.


Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil dieses Publikums, etwa die angesprochenen deutschsprachigen Fachverkehrskreise aus dem Bereich der Tiermedizin, in der angefochtenen Marke das Wort „Enzym“ erkennt. Dieses ist jedoch laut Duden ein Terminus aus der Biochemie mit der Bedeutung „in der lebenden Zelle gebildete organische Verbindung, die den Stoffwechsel des Organismus steuert“ (siehe Duden, abgerufen am 21/07/2021 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Enzym). Entgegen der Auffassung der Anmelderin, handelt es sich also um einen Fachbegriff, der zumindest dem deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher nicht durchwegs geläufig ist. Auch das weitere Vorbringen der Anmelderin, bei dem Element „Pan“ in beiden Zeichen handele es sich um einen direkten Hinweis auf die Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und insofern sei es beschreibend, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich bei „Pan-„ um ein Präfix, das aus dem griechischen παν (Genitiv: παντός) stammt und in deutschen Wortbildungen mit Substantiven oder Adjektiven „all, ganz, gesamt, völlig“ bedeutet, wie etwa im Wort Pandemie, das aktuell in aller Munde ist. Zwar gibt es in der medizinischen Fachsprache auch ein spezifisches Präfix das in Wortverbindungen auf die Bauchspieldrüse hinweist, hierbei handelt es sich jedoch um „Pankreato-“, wie in Pankreatographie (Röntgendarstellung der Bauchspeicheldrüse) oder Pankreatopathie (Erkrankung der Bauchspeicheldrüse). Auf dieses terminologische Detail kommt es jedoch letztendlich nicht an, da der Durchschnittsverbraucher weder „pan“ noch das korrekte „pankreato-„ mit irgendeiner medizinischen Bedeutung assoziiert.


Zumindest für den deutschsprachigen Durchschnittverbraucher besteht daher keine Veranlassung, die Zeichen künstlich in Bestandteile aufzuspalten. Er wird vielmehr beide Marken in ihrer Gesamtheit wahrnehmen und mit keinerlei konkreter Bedeutung assoziieren.


Aus diesem Grund und da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Widerspruchsabteilung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Folgenden auf den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher abstellen.


 

Wie oben erklärt haben beide Zeichen keinerlei Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich und auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „PAN**ZYM“ überein. Sie unterscheiden sich leicht in Bezug auf die unterschiedlichen Buchstaben, nämlich dem A in der älteren Marke, dem die Buchstaben EN im angefochtenen Zeichen gegenüberstehen, wobei sich der Unterschied in der Wortmitte beider Zeichen befindet. In klanglicher Hinsicht sind zudem die erste und letzte Silbe in den beiden dreisilbigen Wortmarken identisch.


Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich stark ähnlich.

  

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der  älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Zwar ist bei einem Teil der Waren von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, doch selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die in Konflikt stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise in verschiedenen Graden ähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich, wobei der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht beeinflusst. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.


Die Zeichen stimmen in sechs von insgesamt sieben bzw. acht Buchstaben überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind, insbesondere am Zeichenanfang, an dem sich wie oben unter c) erklärt der Verbraucher eher orientiert, und am Zeichenende. Die Unterschiede befinden sich hingegen in der Mitte beider Zeichen. Deren Bedeutung im Gesamteindruck bleibt angesichts des Umfangs der Übereinstimmungen und ihrer exponierten Stellung am Wortanfang und -ende aber begrenzt, denn allgemein fallen Übereinstimmungen am Wortanfang stärker ins Gewicht und werden Unterschiede in der Wortmitte am wenigsten beachtet (siehe 17/03/2021, R 1943/2020-4, Amano / Ambiano, § 17 und darin zitierte Rechtsprechung) und so liegt es auch hier.


Im Ergebnis ist daher in der anzustellenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr anzunehmen. Beim unvollkommenen Bild, das der Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis behält, wird wegen der durch die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „PAN*ZYM“ herbeigeführte hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen eine Zuordnung oder gedankliche Verbindung von „PANENZYM“ zu „PANAZYM“ hergestellt.


Der Gerichtshof hat schließlich den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht der hohe Grad an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen den für einen Teil der Waren lediglich geringen Grad an Ähnlichkeit aus.


In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des deutschsprachigen allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 319 563 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

Da dieses ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 


Claudia MARTINI


Konstantinos MITROU

Philipp HOMANN


 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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