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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 28/05/2020
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S & C Polymer Silicon- und Composite-Spezialitäten GmbH Christian Boettcher Robert-Bosch-Strasse 2 D-25335 Elmshorn ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018189916 |
Ihr Zeichen: |
UM/2020.01/ActiveBase |
Marke: |
ActiveBase
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
S & C Polymer Silicon- und Composite Spezialitäten GmbH Robert-Bosch-Strasse 2 D-25335 Elmshorn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung in der Beilage):
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die strittigen Zahnfüllmittel oder -Verbundstoffe eine (chemisch oder physikalisch) aktive Basis resp. aktiven Hauptbestandteil besitzen, die oder der beispielsweise sehr schnell ohne weiteres Zutun (also aktiv) aushärtet. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und die Qualität der betreffenden Waren.
Mit dem Schreiben sowie zwei außerordentlichen Fristverlängerungen aufgrund COVID-19 (Decision No EX-20-3 vom 16/03/2020 sowie Decision No EX-20-4 vom 29/04/2020) wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 18/05/2020 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 189 916 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER