WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 114 967
Carado GmbH, Bahnhof 11, 88299 Leutkirch Im Allgäu, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Bavariaring 11, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g
e g e n
Knaus Tabbert GmbH, Helmut-Knaus-Str.1, 94118 Jandelsbrunn, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Klaus Würzinger, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Deutschland (angestellter Vertreter).
Am 23.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 114 967 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 190 806 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
27/03/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren
und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 190 806
CaraEco (Wortmarke), nämlich gegen alle Waren und Dienstleistungen
der Klassen 12, 37 und 39. Der Widerspruch beruht unter anderem auf
der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 373 384
(Bildmarke).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 15 373 384 der Widersprechenden.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Landfahrzeuge; Wohnwagen; Reisemobile; Campingwagen; Landfahrzeuganhänger; Teile von Landfahrzeugen, soweit in Klasse 12 enthalten; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Boote; Fahrräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Automobilzubehör, insbesondere Anhängerkupplungen, Skiträger, Schneeketten, Kopfstützen, Scheibenwischer; Fahrradträger; Dachträger für Fahrzeuge.
Klasse 39: Transportwesen; Vermietung von Fahrzeugen, Wohnwagen Reisemobilen, Booten, Garagen, Fahrzeug-Stellplätzen und Parkplätzen; Buchung und Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Abschleppen von Fahrzeugen; Vermittlung von Ersatzfahrzeugen; Fahrzeugrückführung; Reisebegleitung; Reise-Reservierungsdienste, insbesondere Reservierungsdienste in Bezug auf Campingplätze und Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen. (Hervorhebung hinzugefügt)
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Anhänger [Fahrzeuge]; Rückfahrwarneinrichtungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Campingwagen; Fahrzeuge mit Übernachtungsmöglichkeit; Untergestelle für Fahrzeuge; Campingwagen [Karavans]; Gepäckträger für Fahrzeuge; an Fahrzeuge angepasste Abfallbehälter; Fahrzeuge; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Bauteile für Aufbewahrungszwecke in Wohnwagen; Radzierkappen für Fahrzeuge; Diebstahlwarnanlagen für Fahrzeuge; Anhängerfahrgestelle für Fahrzeuge; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Kühlergrills für Fahrzeuge; Sicherheitssitze für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Aschenbecher für Fahrzeuge; Fahrradträger für Fahrzeuge; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Dachfenster für Fahrzeuge; Campinganhänger; Getränkehalter für Fahrzeuge; Kastenwagen [Fahrzeuge]; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge; Anschnallgurte für Fahrzeuge; Ski-Gepäckträger für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeuge; Bauteile für die Außenkarosserie von Fahrzeugen; Fahrzeuge für die Fortbewegung auf dem Land; höhenverstellbare Sitze für Fahrzeuge zur Verwendung mit einem Sicherheitsgurt; Einbruchmelder für Fahrzeuge; E-Bikes; Sicherheitsalarmgeräte für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge zur Verwendung mit Sicherheitssitzen; Kastenwagen zum Campen [Freizeitfahrzeuge]; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Kindersicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Innenschutzausstattungen [Teile von Fahrzeugen] für Fahrzeuge; Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; motorisierte Wohnwagen; Chassis für Fahrzeuge; Wohnwagen; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Land; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; motorisierte Kastenwagen; Wohnmobile [Freizeitfahrzeuge]; Campingfahrzeuge.
Klasse 37: Betrieb von Kundendienstwerkstätten zur Wartung von Fahrzeugen; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Kundendienst für Fahrzeuge [Wartung]; Betrieb von Kundendienstwerkstätten zur Reparatur von Fahrzeugen; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen; Reparatur und Wartung von Fahrzeugen; Waschen von Fahrzeugen; Montage von Fahrzeugteilen [Installationsarbeiten]; Montage von Zubehör für Fahrzeuge [Installationsarbeiten]; Reparatur und Wartung von Elektrofahrzeugen.
Klasse 39: Vermietung von Wohnwagen; Verteilung von Wasser; Beförderung von Reisenden; Organisation und Durchführung von Reisen; Transport und Lagerung von Waren; Verteilung von Energie; Verpackung und Lagerung von Waren; Organisation von Reisebegleitung; Vermietung von Parkplätzen und Garagen für Fahrzeuge; Verteilung von Elektrizität; Abschleppen von Fahrzeugen; Versand von Waren; Vermietung von Wohnmobilen; Beförderung von Passagieren; Vermietung von Campingfahrzeugen; Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen; Reisebürodienstleistungen in Bezug auf die Organisation von Reisen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 12
Wohnwagen;
Campingwagen; Campingwagen
[Karavans]; Betten und Liegen
für Fahrzeuge; Gepäckträger für Fahrzeuge
sind identisch
in beiden Verzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Anhänger [Fahrzeuge]; Fahrzeuge mit Übernachtungsmöglichkeit; Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Campinganhänger; Kastenwagen [Fahrzeuge]; Fahrzeuge für die Fortbewegung auf dem Land; Kastenwagen zum Campen [Freizeitfahrzeuge]; Elektrofahrzeuge; motorisierte Wohnwagen; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Land; motorisierte Kastenwagen; Wohnmobile [Freizeitfahrzeuge]; Campingfahrzeuge und die Landfahrzeuge; Reisemobile, Wohnwagen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Waren Rückfahrwarneinrichtungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Untergestelle für Fahrzeuge; an Fahrzeuge angepasste Abfallbehälter; Bauteile für Aufbewahrungszwecke in Wohnwagen; Radzierkappen für Fahrzeuge; Diebstahlwarnanlagen für Fahrzeuge; Anhängerfahrgestelle für Fahrzeuge; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Kühlergrills für Fahrzeuge; Sicherheitssitze für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Aschenbecher für Fahrzeuge; Fahrradträger für Fahrzeuge; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Dachfenster für Fahrzeuge; Getränkehalter für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge; Anschnallgurte für Fahrzeuge; Ski-Gepäckträger für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeuge; Bauteile für die Außenkarosserie von Fahrzeugen; höhenverstellbare Sitze für Fahrzeuge zur Verwendung mit einem Sicherheitsgurt; Einbruchmelder für Fahrzeuge; Sicherheitsalarmgeräte für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge zur Verwendung mit Sicherheitssitzen; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Kindersicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Innenschutzausstattungen [Teile von Fahrzeugen] für Fahrzeuge; Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge sind in den Waren Teile von Landfahrzeugen, soweit in Klasse 12 enthalten sowie Automobilzubehör, insbesondere Anhängerkupplungen, Skiträger, Schneeketten, Kopfstützen, Scheibenwischer; Fahrradträger; Dachträger für Fahrzeuge der Widersprechenden enthalten, da dieselben Teile sowohl in/an Autos als auch als Automobilzubehör Verwendung finden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen E-Bikes sind in der weiter gefassten Kategorie der Fahrräder der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37
Die angefochtenen Dienstleistungen Betrieb von Kundendienstwerkstätten zur Wartung von Fahrzeugen; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Kundendienst für Fahrzeuge [Wartung]; Betrieb von Kundendienstwerkstätten zur Reparatur von Fahrzeugen; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen; Reparatur und Wartung von Fahrzeugen; Montage von Fahrzeugteilen [Installationsarbeiten]; Montage von Zubehör für Fahrzeuge [Installationsarbeiten]; Reparatur und Wartung von Elektrofahrzeugen stehen in einem Komplementärverhältnis mit den Waren Reisemobile, Wohnwagen der Widersprechenden. Von der Art her sind Waren und Dienstleistungen unähnlich, jedoch kann eine Ähnlichkeit von Waren und den entsprechenden Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen bejaht werden. Es ist üblich in diesem Marktsegment, dass Autohäuser bzw. Reisemobil- und Wohnwagenhändler und Hersteller auch entsprechende Wartungs- und Reparaturdienstleistungen erbringen. Sie stimmen in den maßgeblichen Verkehrskreisen überein, da Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für diese Waren beispielsweise im Rahmen des Kundendienstes erbracht werden. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Die angefochtenen Dienstleistungen Waschen von Fahrzeugen werden mit den Dienstleistungen Vermietung von Fahrzeugen, Wohnwagen Reisemobilen, Booten, Garagen, Fahrzeug-Stellplätzen und Parkplätzen; Vermittlung von Ersatzfahrzeugen; Fahrzeugrückführung der Widersprechenden in Klasse 39 zusammen angeboten. Die Unternehmen, die die Fahrzeuge vermieten, zur Verfügung stellen sowie sie zurückführen, bieten auch Fahrzeugwäsche an. Die Vergleichsdienstleistungen werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten und von denselben Erbringern durchgeführt. Sie werden daher als zumindest geringfügig ähnlich betrachtet.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39
Vermietung von Wohnwagen; Abschleppen von Fahrzeugen; Organisation von Reisebegleitung; Vermietung von Parkplätzen und Garagen für Fahrzeuge; Vermietung von Wohnmobilen; Vermietung von Campingfahrzeugen; Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Beförderung von Reisenden; Organisation und Durchführung von Reisen; Beförderung von Passagieren; Reisebürodienstleistungen in Bezug auf die Organisation von Reisen und die Buchung und Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Reisebegleitung; Reise-Reservierungsdienste, insbesondere Reservierungsdienste in Bezug auf Campingplätze und Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Transport und Lagerung von Waren; Verpackung und Lagerung von Waren; Versand von Waren und die Transportwesen; Vermietung von Fahrzeugen, Wohnwagen Reisemobilen, Booten, Garagen, Fahrzeug-Stellplätzen und Parkplätzen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Verteilung von Wasser; Verteilung von Energie; Verteilung von Elektrizität bieten die entsprechende Infrastruktur unter anderem auf Campinganlagen an. Sie können in einem Ergänzungsverhältnis mit Dienstleistungen Vermietung von Garagen, Fahrzeug-Stellplätzen und Parkplätzen sowie Vermietung von Campingfahrzeugen; Reise-Reservierungsdienste, insbesondere Reservierungsdienste in Bezug auf Campingplätze und Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen der Widersprechenden stehen. Die angefochtenen Dienste richten ich an dieselben Verbraucher und werden von spezialisierten Unternehmen wie Campingplätzen ausgeführt. Deshalb sind sie ähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Fachverkehrskreise, nämlich Fahrzeughändler und -vermieter.
Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T-486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T-63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).
Da
es sich teilweise um teure und hochspezialisierte
Waren/Dienstleistungen und seltene Anschaffungen (wie beispielsweise
Reisemobile, Wohnwagen) handelt, kann der Aufmerksamkeitsgrad
durchschnittlich bis hoch sein.
|
CaraEco |
|
|
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Marken bzw. ihre Elemente haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, wie beispielsweise Ungarn. Der ungarisch-sprachige Verkehr erkennt in „Eco“ keine Abkürzung, da „öko-“ als Präfix oder Abkürzung im Zusammenhang mit Ökonomie verstanden und verwendet wird (wenn überhaupt), nicht aber „Eco“. Da „Cara“ und „do“ auch keine Bedeutung haben, ist davon auszugehen, dass die Zeichen als Ganzes und als Fantasiebegriffe wahrgenommen werden. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Ungarisch spricht.
Bei der älteren Marke handelt es sich um eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „carado“ und aus zwei Halbkreisen besteht. Der Wortbestandteil wird von den orange- und dunkelgraufarbigen Bildelementen eingefasst.
Die ältere Marke besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.
Das Wortelement „carado“ im älteren Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Bei dem angefochtenen Zeichen handelt es sich um eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, wobei die Klein- und Großschreibung ohne Belang ist.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Cara*(*)o“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den jeweils fünften Buchstaben (d vs E) und im sechsten Buchstaben „c“ der angefochtenen Marke sowie in Bezug auf das wenig kennzeichnungskräftige Bildelement und die farbliche Ausgestaltung der älteren Marke. Die Bildbestandteile der Anmeldemarke dienen lediglich dekorativen Zwecken.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „CA-RA“ und im Klang des Buchstaben „O“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „D“ der älteren Marke und „E“ und „C“ der Anmeldemarke. Des Weiteren sind die ersten zwei Silben identisch (CA-RA). Die Bildelemente der älteren Marke werden klanglich nicht ausgesprochen.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein begrifflicher Vergleich durchgeführt werden kann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter, aus denen sich die Marken zusammensetzen, nicht verstehen (23/10/2017, T‑441/16, SeboCalm, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz der weniger kennzeichnungskräftigen Bildelemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als durchschnittlich anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren und -dienstleistungen wurden teilweise für identisch, und teilweise für ähnlich (zum verschiedenen Grad) befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Da das Wortelement der älteren Marke dominant ist und die Bildbestandteile lediglich dekorativen Zwecken dienen, sind die Zeichen in visueller und in klanglicher Hinsicht ähnlich. Die Wortelemente haben keine Bedeutungen, somit können die Verkehrskreise sie begrifflich nicht voneinander unterscheiden. Die ältere Marke verfügt über ein wenig kennzeichnungskräftiges Bildelement, das nicht als dominant berücksichtigt werden kann.
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
„Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim ungarisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 373 384 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
Da das ältere Recht, nämlich die Unionsmarkeneintragung Nr. 15 373 384 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Peter QUAY |
Judit NÉMETH |
|
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.