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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/05/2020
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Igor Wetzel Kreuzkellerweg 28 D-88239 Wangen im Allgäu ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018190906 |
Ihr Zeichen: |
018190906/1 |
Marke: |
BigShoe OUR GOAL IS TO HELP CHILDREN
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Igor Wetzel Kreuzkellerweg 28 D-88239 Wangen im Allgäu ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 6. Februar 2020 die Anmeldung u.a. unter Berufung auf Artikel 7(1)(h) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schreiben, welches am 7. Februar 2020 beim Amt fristgerecht einging, Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe h) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 09.12.2008, Aktenzeichen BPatG 33 W (pat) 32/07 – Flaggenball zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz1 MarkenG 9.12.2008 sei zu berücksichtigen.
Der Leitsatz jenes Urteils lautet:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen oder ihre heraldischen Nachahmungen, wenn auch neben anderen Elementen enthalten. Dieses absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift jedoch angesichts der erforderlichen engen Anforderungen nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt wird. Daran fehlt es, wenn ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) UMV
Gem. Artikel 7 Absatz 1 GMV Buchstabe h) sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gem. Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zurückzuweisen sind.
Die Regelung des Artikels 6ter Absatz 1 Buchstabe a) der PVÜ ist eine Bestimmung des Markenrechts, die den Schutz öffentlicher Interessen zum Ziel hat. Es gilt z.B. staatliche Hoheitszeichen, Abzeichen, Wappen oder Embleme die schließlich ihrer Art und ihrem Gehalt nach nationalen und internationalen öffentlichen Interessen dienen, vor der Ausnutzung durch Einzelne zu schützen.
Für folgendes Zeichen wird Markenschutz begehrt:
Folgende Dienstleistungen werden beansprucht:
36 Vermittlung von Geldern für Hilfsprojekte im Ausland.
Das Zeichen, um dessen Schutz nach Artikel 6ter PVÜ es im vorliegenden Fall geht, gibt mehrere Hoheitszeichen (Flaggen) wieder. So ist u.a. die Flagge Spaniens, der Niederlande, der USA, Südafrikas und Englands vollständig wiedergeben. Des Weiteren sind zumindest die Flaggen Deutschlands, Frankreichs, der Türkei und Brasiliens noch in wesentlichen Teilen wiedergeben.
Außer Streit steht im vorliegenden Falle, dass im Anmeldezeichen Hoheitszeichen mehrere Staaten enthalten sind. Die Flaggen sind nicht verfremdet oder sonst erkennbar abgeändert, sondern 1:1 übernommen worden.
Eine Genehmigung für eine Verwendung der geschützten Hoheitszeichen liegt nicht vor. Ungeachtet der jeweiligen Auslegung der Gesetzeslage hat die Europäische Union die Verpflichtung Hoheitszeichen entsprechend zu schützen. Dieser Schutz gilt gerade auch für Dienstleistungsmarken. Dafür spricht vor allem die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs. Dieser führte im Urteil vom 16. Juli 2009 In den verbundenen Rechtssachen C‑202/08 P und C‑208/08 P, in Randnummer 80 aus:
„Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 40/94 ist nämlich unterschiedslos auf Warenmarken und auf Dienstleistungsmarken anwendbar, so dass die Versagung der Eintragung beispielsweise eine Dienstleistungsmarke betreffen kann, die ein Abzeichen enthält. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, warum einer Dienstleistungsmarke, die ein Abzeichen enthält, die Eintragung verweigert werden können soll, einer Dienstleistungsmarke, die eine Staatsflagge enthält, jedoch nicht. Wenn also der Gemeinschaftsgesetzgeber Abzeichen und Wappen diesen Schutz gewähren wollte, ist anzunehmen, dass er erst recht beabsichtigte, Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen oder Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen einen mindestens ebenso großen Schutz zu gewähren. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber einem Erbringer von Dienstleistungen die Benutzung einer eine Nationalflagge enthaltenden Marke erlauben wollte, während er gleichzeitig eine solche Benutzung für Abzeichen wie beispielsweise die einer Sportvereinigung verboten hat“.
Soweit die Anmelderin mittelbar vorbringt, das Anmeldezeichen würde keine Hoheitszeichen verletzen und es wäre allenfalls in Anlehnung an das Urteil des Bundespatentgerichts „Flaggenball“ eine schmückende Wirkung gegeben (dort wird sinngemäß vertreten, die Verkehrskreise werden Flaggen als rein schmückendes Dekor wahrnehmen, das einem Fußball ein buntes und internationales Ambiente verschaffen, nicht aber eine hoheitliche Würde verleihen soll) schließt sich die Prüfungsabteilung diesem Argument nicht an.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom Fall „Flaggenball“. In jenem Fall ging es v.a. um Waren. Im vorliegenden Fall werden ausschließlich Dienstleistungen beansprucht. In diesem Zusammenhang ist es schwer vorstellbar, dass die Flaggen lediglich als schmückendes Element dienen sollen.
Der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des Amtes ist zu folgen, so z.B. Nr. 10 502 714; 17/06/2013, R 1291/2012-2, WHO WANTS TO BE A FOOTBALL MILLIONAIRE (fig.).
Bereits in jenem Verfahren brachte der dortige Anmelder in Randnummer 6 das Argument des Urteils Flaggenball vor („The applicant refers to previous decisions mentioned during the previous proceedings such as German application No 30 609 303.5 ‘FLAGGENBALL’)“.
Gemäß Artikel 6ter(3)(a) der Pariser Verbandsübereinkunft sind die Länder der Pariser Verbandsübereinkunft darin übereingekommen, wechselseitig durch die Vermittlung der WIPO ihre staatlichen Embleme und andere Hoheitszeichen zu übermitteln. Die WIPO führt die '6ter Express'-Datenbank (siehe http://www.wipo.int/ipdl/en/6ter/). Staatsflaggen sind aus jeder Mitteilung mit der Begründung ausgenommen, dass sie allgemein bekannt sind („well known“). Daher ist die Mitteilung von Staatsflaggen nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
Nach Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft sind staatliche Hoheitszeichen nicht nur gegen die Eintragung und Benutzung von Marken geschützt, die mit sie enthalten, sondern auch Nachahmungen (siehe 21/04/2004, T 127/02, ECA, EU:T:2004:110, § 40). Das Gericht verdeutlichte den Umfang des Schutzes in den Urteilen 16/07/2009, C 202/08 P & C 208/08 P, RW feuille d’érable, EU:C:2009:477, , der staatlichen Hoheitszeichen gewährt wird in Randnummern 47 ff.
Randnummer 19 der oben angeführten Entscheidung R 1291/2012-2, WHO WANTS TO BE A FOOTBALL MILLIONAIRE (fig.). führt aus:
As noted by the Court in the judgment of 16 July 2009, C-202/08 P and C-208/08 P, ‘RW feuille d’érable’ at para. 59, Article 6ter(1)(a) of the Paris Convention applies not only to trade marks but also to elements of marks which include or imitate State emblems. It is sufficient, therefore, for a single element of the trade mark applied for to represent such an emblem or an imitation thereof for that mark to be refused registration as a Community trade mark. Since the Court of First Instance held that the maple leaf represented on the trade mark applied for is an imitation of the Canadian emblem from the heraldic point of view, it therefore did not need to examine the overall impression produced by the mark, since Article 6ter(1)(a) of the Paris Convention does not require the trade mark as a whole to be taken into account. Therefore the applicant’s arguments that although the mark contains various national flags, this is only a small part of the mark which is overwhelmed by the presence of the additional elements and that these elements are more dominant and distinctive, fail.
Übersetzung von Wolfgang Schramek:
Wie das Gericht im Urteil vom 16. Juli 2009, C-202/08 P und C-208/08 P, "RW feuille d'érable" in Randnummer 59 festgestellt hat, gilt Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft nicht nur für Marken, sondern auch für Markenbestandteile, die staatliche Hoheitszeichen enthalten oder nachahmen. Es genügt daher, dass ein einzelner Bestandteil der angemeldeten Marke, der ein solches Emblem oder eine Nachahmung eines solchen darstellt, ausreicht, um die Eintragung als Gemeinschaftsmarke abzulehnen. Da das Gericht erster Instanz festgestellt hat, dass das auf der angemeldeten Marke dargestellte Ahornblatt aus heraldischer Sicht eine Nachahmung des kanadischen Hoheitszeichens ist, brauchte es den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu prüfen, da Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft nicht verlangt, dass die Marke als Ganzes berücksichtigt wird. Daher scheitert das Vorbringen der Klägerin, dass die Marke zwar verschiedene Nationalflaggen enthalte, dies aber nur ein kleiner Teil der Marke sei, der durch das Vorhandensein der zusätzlichen Elemente überlagert werde, und dass diese Elemente dominanter und unterscheidungskräftiger seien.
Randnummer 59 des Urteils des EuGH, C-202/08, auf das die Beschwerdekammer Bezug nimmt, lautet in der amtlichen deutschen Fassung:
Schließlich ist, wie bereits oben in Randnr. 47 festgestellt, Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ nicht nur auf Marken, sondern auch auf Bestandteile von Marken, die Hoheitszeichen wiedergeben oder nachahmen, anwendbar. Folglich reicht es für die Verweigerung der Eintragung als Gemeinschaftsmarke aus, wenn ein einziger Bestandteil der angemeldeten Marke ein solches Hoheitszeichen oder eine Nachahmung desselben darstellt. Nachdem das Gericht zu der Auffassung gelangt war, dass es sich bei dem in der angemeldeten Marke dargestellten Ahornblatt um eine Nachahmung im heraldischen Sinn des kanadischen Hoheitszeichens handelte, musste es den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr prüfen, da Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ nicht verlangt, dass die Marke in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird.
Die Prüfungsabteilung schließt sich den Ausführungen der Beschwerdekammer an und macht sie sich zu eigen.
Da eine positive Genehmigung der zuständigen Behörden für die vorliegende Unionsmarkenanmeldung nicht vorliegt und eine Nachahmung im heraldischen Sinne mehrerer Hoheitszeichen mehrerer Staaten vorliegt, ist der Anmeldung der Markenschutz in der Union zu versagen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018190906 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK