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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
: Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 24/09/2020
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Kunze Rechtsanwälte - Solicitor (England & Wales) PartG mbB Maximiliansplatz 12 b D-80333 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018192501 |
Ihr Zeichen: |
GW-202602 |
Marke: |
GINSECCO
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Co-consult & financial services GmbH Nestorstr. 8-9 D-10709 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/08/2019 teilweise die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 018192501 „“GINSECCO“ unter Berufung Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Zusammengefasst wurde die Beanstandung wie folgt begründet:
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der englischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich in Bezug auf die beanstandeten Waren in der Klasse 33 um das alkoholische Mischgetränk “Ginsecco“ bzw. um Präparate, die zur Zubereitung dieses spezifischen Cocktails dienen, handelt. Bezüglich der italienischsprachigen Verbraucher würde das Zeichen als Hinweis auf trockenen Gin wahrgenommen werden bzw. auf die Präparate, die bei der Herstellung vom trockenen Gin verwendet werden.
In Bezug auf die beanstandeten Dienstleistungen in der Klasse 35 würde der Verbraucher darüber informiert, dass diese sich spezifisch auf den Handel einschließlich Versandhandel mit entweder dem Ginsecco Cocktail (bzw. der Präparate für seine Zubereitung) oder dem trockenen Gin (und deren Präparate) beziehen, also diese Produkte zum Gegenstand der Dienstleistung haben.
Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben, das einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung bildet, näher erklärt.
Der Anmelder nahm mit Schreiben von 20/07/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Behauptung des Amtes, dass „Ginsecco“ aus der Sicht der englischsprachigen Verbraucher als Bezeichnung für einen Mischgetränk eingesetzt wird, sei nicht mit ausreichenden Nachweisen untermauert. Die vom Amt diesbezüglich verwendeten Ergebnisse der Internetrecherche
wiesen auf eine Website in Australien hin,
nähmen Bezug lediglich auf den populären Konsum von Prosecco
und
verwiesen auch auf einen Internetauszug mit Ursprung im Vereinigten Königreich, dass seit dem 31.Januar 2020 nicht mehr Mitglied der EU ist.
Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Markeneintragungen mit dem Bestandteil „SECCO“ im Register des EUIPO sowie in nationalen Markenregistern, wie z.B. „MioSecco“, „Frusecco“, „Whitesecco“ oder „Chocosecco“. Dies demonstriere, dass die Auffassung über die englischsprachigen respektive italienischsprechenden Verkehrskreise nicht mit den Mutmaßungen des Amtes in Einklang sei. Das Amt unterliege grundsätzlich auch dem Willkürverbot sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich der Anmelder äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle ursprünglich beanstandeten Waren und Dienstleistungen, nämlich
Klasse 33 Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere.
Klasse 35 Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, einschließlich Versandhandel, auch über das Internet in Bezug auf alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.
zu aufrechterhalten.
Bezüglich der Argumente des Anmelders ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
Ein Zeichen muss als beschreibend abgelehnt werden, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren oder Dienstleistungen liefert. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (Urteile vom 20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (Urteil vom 26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246, § 35). Wenn eine Marke beschreibend ist, hat sie auch keine Unterscheidungskraft.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Im Lichte der obigen Ausführungen wurde die angemeldete Marke teilweise beanstandet. Bezüglich des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens hat das Amt im Beanstandungsschreiben mit Hinweis auf Wörterbucheinträge (Treccani, Langenscheidt) dargelegt, dass der Italienischsprachige Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf trockenen Gin (DRY GIN), der eine der vier klassischen Arten von Gin darstellt, wahrnehmen würde. Im vorliegenden Fall würde deswegen das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen italienischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich bei den Waren in der Klasse 33 um trockenen Gin bzw. um die Präparate, die bei der Herstellung vom trockenen Gin verwendet werden, handelt.
In Bezug auf die beanstandeten Dienstleistungen in der Klasse 35 wird der italienischsprachige Verbraucher darüber informiert, dass sie sich spezifisch auf den Handel mit trockenem Gin (und deren Präparate) beziehen, also diese Produkte zum Gegenstand der Dienstleistung haben.
Der Anmelder hat, bis auf das Argument der vorherigen Markeneintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „SECCO“ auf der EUIPO sowie nationalere Ebene, keine weiteren Gegenargumente bezüglich der beschreibenden Bedeutung des Zeichens aus der Sicht des italienischsprachigen Verbraucher vorgelegt. Das Amt ist weitehrhin der Überzeugung, dass es einen klaren und direkten beschreibenden Bezug zwischen dem Zeichen und den beanstandeten Waren und Dienstleistungen gibt. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art der in Frage stehenden Waren sowie den Gegenstand der beanstandeten Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Zum Argument des Anmelders, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Hinsichtlich der von dem Anmelder angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Vollständigkeitshalber ist noch klarzustellen, dass das Amt die Argumente des Anmelders bezüglich der unklaren Bedeutung des Begriffs „GINSECCO“ aus der Sicht des englischsprachigen Verbrauchers in Betracht gezogen hat und auf der Begründung der Beanstandung in diesem Sinne nicht besteht. Hierzu sei noch anzumerken, dass gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt, dass während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 das Unionsrecht weiter auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet. Dies gilt auch für die UM- und die GGM-Verordnung sowie deren Durchführungsrechtsakte.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung der Unionsmarke teilweise, und zwar wegen ihrer beschreibenden Bedeutung für den italienischsprachigen Verbraucher, zurückgewiesen, nämlich für
Klasse 33 Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere.
Klasse 35 Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, einschließlich Versandhandel, auch über das Internet in Bezug auf alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die folgenden verbleibenden
Waren und Dienstleistungen fortgesetzt:
Klasse 9 Herunterladbare Medien; Multimedia-Aufzeichnungen; Computersoftware; Mobile App.
Klasse 25 Schuhwaren; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen.
Klasse 35 Geschäftsführung; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, einschließlich Versandhandel, auch über das Internet in Bezug auf Biere, alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe für die Zubereitung von Getränken, alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Bürodienstleistungen; Unternehmensverwaltung; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, einschließlich Versandhandel, auch über das Internet in Bezug auf aufgezeichnete und herunterladbare Medien, Computersoftware, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Robert MULAC