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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 10/06/2020
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NOERR ALICANTE IP, S.L. Avenida México 20 E-03008 Alicante ESPAÑA |
Anmeldenummer: |
018192700 |
Ihr Zeichen: |
ALC-0082-2020LDE/SBIO |
Marke: |
ECONOMY BEST
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Condor Flugdienst GmbH Condor Platz D-60549 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, teilweise für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als anpreisende Angabe wahrgenommen, deren Funktion darin besteht, eine Wertangabe zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, namentlich dass sie die besten Reisen in Touristenklasse anbieten oder sich auf diese beziehen. Hierbei kann es sich um ein elektronisches oder gedrucktes Ticket handeln, Druckereierzeugnisse oder Reisekataloge, Transportdienstleistungen oder Informationsdienste hinsichtlich Reisetarife.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018192700 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9 Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare elektronische Broschüren; Elektronische Magazine; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen
Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Gedruckte Tickets; Eintrittskarten; Broschüren; Reisemagazine; Zeitschriften [Magazine]
Klasse 35 Verwaltung von Vielfliegerprogrammen; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife
Klasse 39 Transportwesen; Dienstleistungen einer Fluggesellschaft; Reisedienstleistungen und Transport von Reisenden; Erteilung von Auskünften über Reisen; Reservierung von Flugtickets, Tickets für Kreuzfahrten und Bahnfahrkarten; Abfertigung von Passagieren auf Flughäfen; Check-in-Dienstleistungen im Transportwesen; Bereitstellung von Tarifinformationen im Bereich Transportwesen; Erteilen von Flugankunfts- und Abfluginformationen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 9 Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Ticketdrucker; Ticketautomaten; Ticketentwertungsmaschinen; Elektronische Prüfgeräte für Tickets
Klasse 16 Papier und Pappe; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Flyer; Banner aus Papier; Plakate.
Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Organisation, Durchführung und Überwachung von Verkaufs- und Verkaufsanreizprogrammen; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen.
Klasse 38 Telekommunikationsdienste; Internetbasierte Telekommunikationsdienste; Luftfahrt-Telekommunikationsdienste; Elektronische Übertragung von Nachrichten; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER