HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 27/08/2020



SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB

Joseph-Wild-Straße 20

D-81829 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018193118

Ihr Zeichen:

80287III

Marke:

IBOARD


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Matthias Bayer

Raamstieg 17

D-22397 Hamburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 18/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/03/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Umstand, dass die Waren Platinen enthalten, sei nicht beschreibend, da alle elektronischen oder elektrischen Geräte Platinen enthalten und dies nicht die Hauptfunktion dieser Waren sei (mit Verweis auf die Entscheidung „Flexloader“ T-373/18 vom 04/04/2019 des EuG). Zudem sei die angemeldete Marke nicht für Leiterplatinen angemeldet.

  2. Sowohl der Buchstabe „I“ als auch die Bezeichnung „BOARD“ hätten diverse andere vorranginge Bedeutungen, die nichts mit der Hauptfunktion der Waren im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke zu tun hätten.

  3. Festzuhalten bleibe, dass alle möglichen Bedeutungen von „BOARD“ und auch die Bedeutung „I“ keinen beschreibenden Zusammenhang zu der Hauptfunktion der Anzeigedisplays im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke „IBOARD“ aufweisen würde

  4. Die Verkehrskreise wüssten, dass das Wort „Platine“ nicht mehr die aktuelle Bezeichnung sei, sondern generell PCB.

  5. Es erfordere eine weitere gedankliche Tätigkeit, die Kombination IBOARD in verschiedene Bestandteile aufzulösen.

  6. Die erwähnten umfangreichen gedanklichen Tätigkeiten der Verkehrskreise führen dazu, dass letztere die angemeldete Marke als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen.


Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich folglich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch, wie die Anmelderin ausführt, um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise, wie z.B. Informatiker, Techniker, Ingenieure oder Zwischenhändler richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Definition und Verständnis der angemeldeten Wortmarke „IBOARD“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Marke von den relevanten Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Internet-(elektrische) Leiterplatte/Platine“, „intelligente elektrische Leiterplatte/Platine“ (Quellen: Acronym Finder, Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2015: R0170/2015-5 iSPOT (Abs. 16-18), Merriam-Webster, Foldoc, Pons Wörterbuch) verstanden.



Verfahrensgegenständlich zurückgewiesene Waren


Klasse 9 Anzeigedisplays (elektronisch); Anzeigedisplays [elektronisch] mit LED, LCD oder OLED Technik; alle vorgenannten Waren als Stand-Alone-Geräte und als Geräte zum Anschluss als ein Peripheriegerät an einen Computer und/oder an das Internet.



Beschreibender Charakter (allgemein)


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).



Wesentlicher Bestandteil (Ziff. 1)


Die Anmelderin argumentiert, dass der Umstand, dass die Waren Platinen enthalten, nicht beschreibend sei, da alle elektronischen oder elektrischen Geräte Platinen enthalten und dies nicht die Hauptfunktion dieser Waren sei (mit Verweis auf die Entscheidung „Flexloader“ T-373/18 vom 04/04/2019 des EuG).


Hierzu kann entgegnet werden, dass es … keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Eine Beschreibung der Hauptfunktion von Waren als alleiniges Rückweisungskriterium würde die Grundsätze des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV auch ad absurdum führen (siehe oben unter „Beschreibender Charakter [allgemein]: „…oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“). Unabhängig davon ist eine Platine, vor allem eine intelligente oder internetfähige, höchst relevant und unbedingt notwendig, um einen Bildschirm respektive ein Display überhaupt konstruieren zu können und diesem gewisse Funktionen einzuprogrammieren. Auch wenn eine Platine nicht die Hauptfunktion der Waren bezeichnet, so kann man vorliegend bezüglich eines solchen Boards schon von einem Hauptbestandteil Waren reden.


Zudem ist hinsichtlich dieser Ausführungen festzustellen, dass nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).



Abstraktes Zeichenverständnis, Mehrfachbedeutung (Ziff. 2)


Die Anmelderin legt dar, dass sowohl der Buchstabe „I“ als auch die Bezeichnung „BOARD“ diverse andere vorranginge Bedeutungen hätten, die nichts mit der Hauptfunktion der Waren im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke zu tun haben.


Hier verkennt die Anmelderin aber, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). Es muss weder bei Betrachtung der Marke spontan auf die Waren geschlossen werden, noch ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke abstrakt zu untersuchen, sondern immer im Zusammenhang mit den relevanten Waren.


Ferner ist es nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.). Eine wie von der Anmelderin vorgebrachte Mehrdeutigkeit von „I“ und „BOARD“ oder dem Zeichen im Gesamteindruck kann infolgedessen nichts zum Schutz von „IBOARD“ beitragen.



Motive und Hintergründe der Anmeldung (Ziff. 3)


Bezüglich der von der Anmelderin genannten Feststellung, dass alle möglichen Bedeutungen von „BOARD“ und auch die Bedeutung „I“ keinen beschreibenden Zusammenhang zu der Hauptfunktion der Anzeigedisplays im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke „IBOARD“ aufweisen würden, kann auf die Grundsätze, die bereits im Abschnitt unter Ziff. 2 erwähnt wurden, verwiesen werden. Zudem müssen die Hintergründe, das Motiv der Markenhinterlegung oder eine tatsächliche Hauptfunktion der unter der Marke verkauften Waren und einen diesbezüglich potenziell beschreibenden Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.



Aktualität, Teil der Markenprüfung (Ziff. 1, 4)


Auch hinsichtlich der Ausführungen der Anmeldern, dass die Marke nicht für Leiterplatten angemeldet sei und die Verkehrskreise wüssten, dass das Wort „Platine“ nicht mehr die aktuelle Bezeichnung sei (sondern generell PCB) kann entgegnet werden, dass die vorliegende Anmeldung nur aufgrund der relevanten Anmeldedaten (Waren, Marke, Markentyp, Markenart) aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise geprüft wird.


Das Warenverzeichnis mag zwar keine Leiterplatinen enthalten, dafür aber die Marke als Zeichenbestandteil. Und das ist in casu relevant, da nicht nur Marken zurückgewiesen werden, die präzise die Art der Waren wiedergeben (wie z.B. Apfel für Äpfel) sondern auch solche, die einen Bestandteil oder eine Eigenschaft der Waren beschreiben (wie z.B. Laufwerk für Computer oder Platine für Bildschirm). Ob nun Platine oder PCB die aktuellste Bezeichnung für ein solches „Board“ ist, spielt keine Rolle. Denn wenn, wie die Anmelderin ausführt, die Verkehrskreise tatsächlich wüssten, dass „Platine“ nicht mehr die aktuelle Bezeichnung ist, sondern PCB, dann wissen sie mit Sicherheit, was eine Platine überhaupt ist und erkennen sofort, um was es sich bei einem mit „IBOARD“ gekennzeichneten Anzeigedisplay handelt.



Zusammengesetzte Zeichen (Ziff. 5)


Weiter führt die Anmelderin an, dass es eine weitere gedankliche Tätigkeit erfordere, die Kombination IBOARD in verschiedene Bestandteile aufzulösen.


Hier lässt die Anmelderin allerdings außer Acht, dass es sich in casu um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, die ohne Gedankenaufwand in die Bestandteile „I“ und „BOARD“ aufgeteilt wird, da diese beiden Begriffe einzeln und in Kombination einen schlüssigen und im relevanten englischen Sprachgebiet leicht verständlichen Sinngehalt aufweisen.


Eine solche zusammengesetzte Marke ist zwar für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Das Fehlen eines lexikalischen Eintrags für die Wortkombination „IBOARD“ kann ebenfalls nicht als Hinweis auf Unterscheidungskraft dienen.


Zudem „wird die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).


Zusammenfassend muss keine gedankliche Tätigkeit aufgewendet werden, um das Zeichen in die Bestandteile „I“ und „BOARD“ aufzutrennen, weshalb das oben erwähnte Argument der Anmelderin auch nicht verfängt.



Zusammenfassend; Gedankenarbeit und unmittelbare Beschreibung (Ziff. 6)


Entgegen der Meinung der Anmelderin bedarf es bezüglich „IBOARD“ aus Sicht der Verkehrskreise keiner umfangreichen gedanklichen Tätigkeiten, um schon abstrakt zu einem schlüssigen Sinngehalt – und erst recht zu einem beschreibenden Zeichenverständnis in Kombination mit strittigen Waren – zu kommen, da die Begriffe ohne weiteres einzeln und in Kombination in der englischen Sprache verstanden werden


Darum kann das Amt die Ansicht der Anmelderin, dass „IBOARD“ die Waren nicht beschreiben würde, nicht teilen. Der Sinngehalt von „IBOARD“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen (v.a. die Zusammenschreibweise) ist keinesfalls ausreichend oder ungewöhnlich genug, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung der Wortkombination abzulenken und einen bleibenden Eindruck der Marke als betriebliches Herkunftszeichen zu hinterlassen. Zudem ist das Zeichen auch nicht hinlänglich originell, um als reine Phantasiemarke wahrgenommen werden zu können. Denn das „Fehlen von Unterscheidungskraft kann sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehle oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist“ (05/04/2001, T 87/00, Easybank, EU:T:2001:119, § 39).


So enthält der Ausdruck „IBOARD“ keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, ihn sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28).


Das Zeichen würde somit in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher nur die die Information vermitteln, dass die strittigen Anzeigedisplays eine „intelligente elektronische Platine“ aufweisen oder eine Leiterplatte, die das Gerät internetfähig machen. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die genaue Art und die Qualität der betreffenden Waren.



Fehlende Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Da sich der Begriffsinhalt des Zeichens „IBOARD“, entgegen der Ansicht der Anmelderin, auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick erschließt, steht aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Irland, Malta und zum heutigen Datum das Vereinigte Königreich), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Entscheid und Rechtsmittelbelehrung


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 193 118 für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Manuel LOCHER

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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