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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/05/2020
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Ferdi Yildirim Rechtsanwalt Aachener Str. 370 D-50933 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018193610 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
MY BRUNCH IS BETTER THAN YOURS
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Parham Pooramin Elisabethstr. 14 D-50226 Frechen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Mein Brunch ist besser als deiner.
Alle in Frage kommenden Dienstleistungen können das Anbieten von Brunch umfassen. Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „MY BRUNCH IS BETTER THAN YOURS“, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Wertangabe zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, namentlich dass sie besser als die vom Konkurrenten sind.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 193 610 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Ivo TSENKOV