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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 03/06/2020
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RGTH Patentanwälte PartGmbB Sendlinger Str. 2 / III D-80331 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018194205 |
Ihr Zeichen: |
900_C_10440_TmEU |
Marke: |
CryoBioStorage |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
CONSARCTIC Entwicklung und Handels GmbH Gartenstrasse 5 D-63825 Westerngrund ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21. März 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter, auf fehlende Unterscheidungskraft sowie aufgrund von Täuschungsgefahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c), g) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 21. Mai 2020 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht rein beschreibend“.
Die Zusammenschreibung der drei Bestandteile der Marke begründe eine Schutzfähigkeit.
Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Ausschließlich der Durchschnittsverbraucher sei das angesprochene Publikum.
Der Bestandteil „Bio“ sei doppeldeutig, was für eine Schutzfähigkeit spreche.
Die Marke sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Die Wortkombination bestehe nicht „ausschließlich“ aus schutzunfähigen Bestandteilen.
Der Verkehr nehme keine analysierende Betrachtungsweise vor.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Es bestünden vergleichbare Voreintragungen.
Die Wortzusammensetzung sei nicht geläufig.
Da die Marke nicht beschreibend und unterscheidungskräftig sei, liege auch keine Täuschungsgefahr vor.
Hilfsweise wird eine mündliche Verhandlung beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
(Nunmehr) Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 6, 9, 11, 16, 20, 35 und 39 (vgl. Schreiben des Amtes vom 19. Mai 2020)
6 Unedle Metalle und deren Legierungen, Erze; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Behälter [Tanks] aus Metall; Behälter aus Metall für Druckgase oder flüssige Luft; Behälter aus Metall für Lagerung und Transport; Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Container aus Metall [Lagerung, Transport]; Schwimmcontainer aus Metall; Tanks aus Metall; Verpackungsbehälter aus Metall; Säurebehälter aus Metall; Behälterverschlüsse aus Metall; Safes; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 06 enthalten.
9 Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate, -instrumente und -geräte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität; physikalische Apparate und Instrumente; Interfaces; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten (nicht für medizinische Zwecke); Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; aufgezeichnete und herunterladbare Medien, Computersoftware, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Rechengeräte; Computer und Computerperipheriegeräte; Feuerlöschgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten.
11 Geräte und Anlagen zu Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken; Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen; sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Filter für Industrie und Haushalt; industrielle Aufbereitungsanlagen; industrielle Anlagen für die Filterung von Flüssigkeiten; Anlagen zum Sammeln von Gasen; Anlagen zum Sammeln von Flüssigkeiten; Bioreaktoren zum Klären von Industrieabwässern; persönliche Heiz- und Trockengeräte; Trockenanlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung; Kühl- und Gefrierapparate, -anlagen, -geräte und -maschinen; Kühl- und Gefrierbehälter; Kühl- und Gefriergefäße; Kühl- und Gefrierräume; Kühl- und Gefrierschränke; Kühl- und Gefriertruhen; Kühl- und Gefriervitrinen; Einfrierautomaten; Niveauregelventile für Tanks; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.
16 Papier und Pappe [Karton]; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beutel, Hüllen und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Kälteverpackungstaschen, -beutel, -hüllen und -waren aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Fotografien; Papier- und Schreibwaren und Büroartikel sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 16 enthalten.
20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Aufhänger, Formen und Former, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Verstärkungsmaterialien, Ringe, Stangen, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Papiertuchhalter, Tabletts; Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung oder Transport; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Behälter [Tanks], nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk; Container, nicht aus Metall [Lagerung, Transport]; Schwimmcontainer, nicht aus Metall; Tanks, nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk; Behälterverschlüsse, nicht aus Metall; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 20 enthalten.
35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Büroarbeiten und administrative Dienstleistungen; Unternehmensverwaltung; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet oder mittels Teleshopping-Sendungen, sowie Katalog- oder Onlineversandhandelsdienstleistungen in Bezug auf unedle Metalle und deren Legierungen, Erze, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall, Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke], Kleineisenwaren, Behälter [Tanks] aus Metall, Behälter aus Metall für Druckgase oder flüssige Luft, Behälter aus Metall für Lagerung und Transport, Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall, Container aus Metall [Lagerung, Transport], Schwimmcontainer aus Metall, Tanks aus Metall, Verpackungsbehälter aus Metall, Säurebehälter aus Metall, Behälterverschlüsse aus Metall, Safes, aufgezeichnete Daten, informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen, wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität, Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität, optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren, Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung, Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte, Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler, Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren, wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate, -instrumente und -geräte, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität, physikalische Apparate und Instrumente, Interfaces, Temperaturanzeiger, Temperaturetiketten (nicht für medizinische Zwecke), Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, aufgezeichnete und herunterladbare Medien, Computersoftware, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien, Rechengeräte, Computer und Computerperipheriegeräte, Feuerlöschgeräte, Geräte und Anlagen zu Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken, Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen, sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Brenner, Boiler und Heizgeräte, Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke, Filter für Industrie und Haushalt, industrielle Aufbereitungsanlagen, industrielle Anlagen für die Filterung von Flüssigkeiten, Anlagen zum Sammeln von Gasen, Anlagen zum Sammeln von Flüssigkeiten, Bioreaktoren zum Klären von Industrieabwässern, persönliche Heiz- und Trockengeräte, Trockenanlagen, Kühl- und Gefrierausrüstung, Kühl- und Gefrierapparate, -anlagen, -geräte und -maschinen, Kühl- und Gefrierbehälter, Kühl- und Gefriergefäße, Kühl- und Gefrierräume, Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefriertruhen, Kühl- und Gefriervitrinen, Einfrierautomaten, Niveauregelventile für Tanks, Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen, Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen, Papier und Pappe [Karton], Filtermaterial aus Papier, Taschen, Beutel, Hüllen und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke, Kälteverpackungstaschen, -beutel, -hüllen und -waren aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Fotografien, Papier- und Schreibwaren und Büroartikel sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Druckereierzeugnisse, Waren, nicht aus Metall, nämlich Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Aufhänger, Formen und Former, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Verstärkungsmaterialien, Ringe, Stangen, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Papiertuchhalter, Tabletts, Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung oder Transport, Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall, Behälter [Tanks], nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk, Container, nicht aus Metall [Lagerung, Transport], Schwimmcontainer, nicht aus Metall, Tanks, nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk, Behälterverschlüsse, nicht aus Metall, Verpackungsbehälter aus Kunststoff, Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten.
39 Transportdienstleistungen und Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilung durch Leitungen und Kabel; Vermietung von Gefriergeräten und von Kühlschränken; Vermietung von Lager-, Verpackungs- und Transportbehältern, -containern und -gefäßen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Soweit die Anmelderin vorträgt, die Waren und Dienstleistungen würden sich ausschließlich an versierte Fachkreise richten, ist darauf hinzuweisen, dass Waren und Dienstleistungen wie unedle Metalle und deren Legierungen, Erze; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke] in Klasse 6; Geräte und Anlagen zu Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken; Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen in Klasse 11; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Klasse 35 und/oder Transportdienstleistungen und Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Vermietung von Gefriergeräten und von Kühlschränken; Vermietung von Lager-, Verpackungs- und Transportbehältern, -containern und -gefäßen in Klasse 39 eindeutig und/oder sogar überwiegend an versierte Fachkreise gerichtet sind, die über entsprechend vertiefte Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet verfügen.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „CryoBioStorage“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen. Der erste Bestandteil „Cryo“ ist nicht nur in der englischen Sprache (Langenscheidt Englisch-Deutsch) als Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung Kälte, Frost (z. B. Kryästhesie, Kryobiologie) verständlich, vgl. etwa https://www.duden.de/rechtschreibung/Kryo_ . Es steht damit für „Kälte“ oder „extreme Kälte“. Der deutsche Begriff von „cryogenics“ ist „Kryogenik“ bzw. „Kryotechnik“ oder „Kältetechnik“. Bei der Kältetechnik geht es um die Erforschung, Erzeugung und Anwendung der Kälte, und insbesondere um die Verflüssigung von Gasen, vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Juli 2015 in dem Beschwerdeverfahren R 2987/2014-5 über die Schutzunfähigkeit der Marke „CRYO-PLUS“. Der zweite Bestandteil „Bio“ steht bekanntlich für „Biologie, biologisch“ und deutet auf eine Umweltfreundlichkeit hin. Der dritte Bestandteil „Storage“ bedeutet „Lager, Lagerung. Aufbewahrung“ (vgl. o. g. Nachschlagewerk). Die Gesamtbezeichnung verweist damit auf eine biologische, umweltfreundliche, besonders kalte Lagerung/Aufbewahrung. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).
Bezeichnung der Bestimmung, des Gegenstands und des thematischen Inhalts
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klassen 6 und 20 solche verschiedenen Behälter, Container und andere Aufbewahrungsbehältnisse sind, die der umweltfreundlichen und kalten Aufbewahrung dienen sowie Teile und Zubehör dazu. Die Waren der Klasse 9 in Form unterschiedlicher Hard- und Softwarekomponenten überwachen dieses System, stellen es sicher und gewährleisten es. Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 11, bei denen es sich um unterschiedliche Geräte handelt, die Kühlung und gewünschte Kälte sicherstellen. In Klasse 16 handelt es sich um Verpackungs- und Einpackungsmaterial einerseits, die offensichtlich den kühlenden Effekt sicherstellen sollen und anderseits um solche, die sich damit thematisch befassen, wie etwa Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse. Die Dienstleistungen in Klasse 35 sorgen in Form von unterschiedlicher Werbung für die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit bzw. schaffen die geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Sofern sich die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet oder mittels Teleshopping-Sendungen, sowie Katalog- oder Onlineversandhandelsdienstleistungen auf die schutzunfähigen Waren in den zuvor genannten Klassen beziehen, teilen sie ihr Schicksal. Entsprechend den eigenen Ausführungen der Anmelderin haben die Transport-Dienstleistungen in Klasse 39 und die damit zusammenhängenden Leistungen Gefriergeräte und Kühlschränke ebenfalls die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen, die sich nicht auf Kälte und Kühlung beziehen (s.u.), bestehen keine Eintragungshindernisse nach dieser Rechtsgrundlage, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu der Bedeutung der Marke vorliegt.
Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu der mitgeteilten Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Juli 2015 in dem Beschwerdeverfahren R 2987/2014-5 über die Schutzunfähigkeit der Marke „CRYO-PLUS“ nicht Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die markenrechtliche Beurteilung des Amtes. Im Übrigen stammt die von ihr an mehreren Stellen genannte Entscheidungspraxis der Kammern ausschließlich aus dem letzten Jahrtausend. Sie ist daher wohl kaum geeignet, mehr als zwanzig Jahre später und vor allem nach dem besonders relevanten u. g. Urteil des EuGH im Jahr 2004 „Postkantoor“ eine Schutzfähigkeit zu begründen.
Soweit sie ausführt, bereits die fehlenden Zwischenräume zwischen den Wortbestandeilen seien schutzbegründend, reicht der Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung in dem Urteil des EuG T-0316/03, 07.06.2005, „MunichFinancialServices“. Darin wurde nämlich festgestellt, dass der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenräume dadurch vollständig neutralisiert wird, dass die drei Wörter, die das Wortzeichen bilden, mit einem Großbuchstaben beginnen; Entsprechendes gilt vorliegend. Die Auffassung, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.
Überraschend ist der Vortrag auf Seite 3 der Stellungnahme, nämlich, dass der Bestanteil „Bio“ mit der Bedeutung von „Leben“ einerseits und „Gesund“ andererseits doppeldeutig sei. Vielmehr ist er damit in doppelter Hinsicht beschreibend. Damit trägt die Anmelderin selber Gründe vor, die zu einer Zurückweisung der Marke führen bzw. dazu beitragen.
In Bezug auf die Argumentation, der Verkehr nehme keine analysierende Betrachtungsweise vor, verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Soweit die Anmelderin weiter geltend macht, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung nicht nachgewiesen wurde, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31). Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher ebenfalls der geltenden Rechtsprechung.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „CryoBioStorage“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „CryoBioStorage“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „nicht geläufige Wortkombination“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich drei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Amt nicht verpflichtet ist zu beweisen, dass die angemeldete Wortmarke oder einer ihrer Bestandteile in einem Wörterbuch aufgeführt ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtsache T- 69/19 vom 19. Dezember 2019, „Bad Reichenhaller Alpensaline“, Rdnr. 57). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-325/11 vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragungen
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Soweit die Anmelderin insbesondere auf die Nr. 11 595 295 – CryoBioSpares – verweist, ist darauf hinzuweisem, dass diese seinerzeit im Jahr 2013 aufgrund des für die Waren der Klasse 9 bedeutungslosen Bestandteils „spares“ als schutzfähig beurteilt wurde. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Freihaltungsbedürfnis
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Soweit die Anmelderin abschließend beantragt, vor einer abschlägigen Entscheidung die Möglichkeit für eine mündliche Verhandlung zu geben, werden für diese Verfahrensweise keine substantiierten Gründe dargelegt, weil das Amt den beschreibenden Charakter der Marke ausreichend dargelegt hat (s.o.). Nach Beanstandung der Anmeldung wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, Gründe für eine Schutzfähigkeit vorzutragen. Es wird nicht deutlich, auf welcher Grundlage nunmehr mündlich Argumente vorgetragen werden sollen, die nicht bereits schriftlich hätten mitgeteilt werden können. Weiterhin wird nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, was über ihr schriftsätzliches Vorbringen hinaus in einer mündlichen Verhandlung noch Gegenstand der Erörterung oder weiterer entscheidungserheblicher Feststellungen hätte sein können. Daher wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Täuschungsgefahr
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) UMV sind Zeichen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Ein Marke ist dann als objektiv täuschend anzusehen, wenn sie im Verhältnis zur beanspruchten Ware oder Dienstleistung eine unrichtige Angabe enthält, die in jedem vernünftigerweise denkbaren Fall ihrer Benutzung zu einer Irreführung des aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers führen würde. Zusätzlich muss die Täuschung auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihrer (Kauf-)Entscheidung zu beeinflussen.
Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von der Anmelderin unter der Markenanmeldung - im Anschluss - aufgeführten Waren der Klasse 11 als solche mit gefrierendem bzw. kühlenden Effekt ansehen, auch wenn sie ihn tatsächlich nicht haben. Damit wird der Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise beeinflusst und getäuscht. Bei folgenden Waren handelt es sich daher um eine „täuschende Angabe“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift:
Geräte und Anlagen zu Heizungszwecken; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Koch-, Erhitzungsgeräte für Nahrungsmittel und Getränke; persönliche Heizgeräte; Heizungsgeräte und -anlagen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) und g) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c), g), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY