HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 20/07/2020



BOCKERMANN KSOLL GRIEPENSTROH OSTERHOFF

Bergstr. 159

D-44791 Bochum

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018194319

Ihr Zeichen:

CAMP039EM

Marke:

Hybrid


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Michael Krämer

Fröhliche Morgensonne 6

D-44867 Bochum

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 18/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Die angesprochenen deutsch- und englischsprachigen Verkehrskreise werden die Markenbezeichnung „Hybrid“ als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den angebotenen Waren Dachzelte für Fahrzeuge in der Klasse 22 um „Hybrid“-Dachzelte handelt, eine bestimmte Art und Kategorie von Dachzelten aus zwei oder mehreren Komponenten. „Hybrid“-Dachzelte werden jedoch von einer Reihe von Unternehmen angeboten.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist zu den genannten Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit. Auf die beigefügte Beanstandung wird Bezug genommen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die oben genannte Unionsmarke für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO




Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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