WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 118 338
INWATEC GmbH & Co. KG, Römerstr. 131-133, 50127 Bergheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Geskes Patent- und Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 74b, 50968 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Inwaco
Process Solutions AB, Stadiongatan 65,
21762 Malmo, Schweden (Anmelderin), vertreten durch Bettina
Clefsen, Kleine Johannisstr. 10, 20457
Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreterin).
Am
30.07.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 118 338 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 196 822 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
04/05/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren
der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 196 822
(Bildmarke)
ein (und zwar alle Waren der Klasse 1). Der Widerspruch
beruht unter
anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 388 555,
„INWAPRO“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 16 388 555 der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand und Kunststoffe im Rohzustand; Härteinhibitoren, Ablagerungsinhibitoren; Alkalisierungsmittel; Sauerstoffbindemittel; Metallpassivatoren; sämtliche der vorgenannten Waren insbesondere zum Einsatz im Emulsionsspaltungsverfahren, Kühlwasserbehandlungsverfahren, Kesselspeisewasserbehandlungsverfahren, Abwasserbehandlungsverfahren, Turbinenreinigungsverfahren, Wärmerückgewinnungssystemen, Ozonanlagen, Chlordioxidanlagen, Kessel- und/oder Dampfkesselsysteme, Wärmetauscheranlagen, Enthärtungs- und/oder Vollentsalzungsanlagen sowie in der Bioverfahrenstechnik.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1: Chemische Verbindungen für die Wasseraufbereitung; Chemikalien für die Abwasserbehandlung für gewerbliche Zwecke; Chemikalien zur Aufbereitung von Abwasser; Flockungschemikalien zur Aufbereitung von Abwasser und industriellem Prozesswasser; Chemikalien zum Klären von Wasser; Chemikalien zum Reinigen von Wasser.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Die angefochtenen chemischen Verbindungen für die Wasseraufbereitung; Chemikalien für die Abwasserbehandlung für gewerbliche Zwecke; Chemikalien zur Aufbereitung von Abwasser; Flockungschemikalien zur Aufbereitung von Abwasser und industriellem Prozesswasser; Chemikalien zum Klären von Wasser; Chemikalien zum Reinigen von Wasser sind allesamt Chemikalien, die der Reinigung und/oder Aufbereitung von Wasser und speziell Abwasser dienen. Ihr Zweck ist es, das Wasser von Schmutz, Bakterien und anderen Krankheitserregern zu befreien.
Sie sind in der weiter gefassten Kategorie der chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; sämtliche der vorgenannten Waren insbesondere zum Einsatz im Emulsionsspaltungsverfahren, Kühlwasserbehandlungsverfahren, Kesselspeisewasserbehandlungsverfahren, Abwasserbehandlungsverfahren, Turbinenreinigungsverfahren, Wärmerückgewinnungssystemen, Ozonanlagen, Chlordioxidanlagen, Kessel- und/oder Dampfkesselsysteme, Wärmetauscheranlagen, Enthärtungs- und/oder Vollentsalzungsanlagen sowie in der Bioverfahrenstechnik in Klasse 10 der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich zumindest mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums ist damit als erhöht anzusehen.
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Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus dem Wort „INWAPRO“ besteht und deren Schutz sich auf das Wort als solches erstreckt. Ihr steht eine Wort-/Bildmarke gegenüber, die aus mehreren Elementen besteht. Am oberen Rand befindet sich das blau gefärbte Wortelement „INWA“. Unter diesem Element folgen vier weitere Wortelemente in blauer Schrift, die allerdings deutlich kleiner und daher kaum wahrnehmbar abgebildet werden, nämlich „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“. Danach erscheint darunter in grüner Farbe das Wortelement „GREEN“, welches deutlich größer und in etwa so groß wie „INWA“ abgebildet ist, und dahinter folgt das Wortelement „5G“, welches etwas kleiner abgebildet ist, nämlich nur halb so groß. Dennoch sind diese beiden letztgenannten Elemente deutlich wahrnehmbar, im Gegensatz zu „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“
Die Wortelemente der angefochtenen Marke haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen englisch verstanden wird und sind daher entweder ohne Kennzeichnungskraft oder in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt, wie im weiteren Verlauf dieser Entscheidung noch festgestellt werden wird. Da die Zeichen ähnlicher sind, wenn die sie unterscheidenden Bestandteile lediglich geringer oder gar nicht kennzeichnungskräftig sind, und damit die Verwechslungsgefahr höher ist, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der englisch spricht, also das Publikum in Irland und Malta.
Sowohl „INWA“ wie auch „GREEN“ und „5G“ sind leicht stilisiert. Die Stilisierung ist allerdings sehr zurückhaltend und entspricht üblichen Schrifttypen. Entsprechendes gilt für die farbliche Darstellung in den gängigen Farben blau und grün. Zudem gilt grundsätzlich: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Das Wortelement „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ bedeutet „Innovative natürliche Wasserzusatzstoffe“ (siehe siehe entsprechende Einträge im Cambridge Dictionary, angerufen unter https://dictionary.cambridge.org abgerufen am 27/07/2021). Das Publikum wird die Bedeutung dieses Elements unmittelbar als Beschreibung der von der angefochtenen Marke erfassten Waren verstehen, bei denen es sich um Chemikalien zur Abwasserreinigung handelt. „INNOVATIVE“ und „NATURAL“ beschreiben dabei positive Eigenschaften, nämlich dass die Waren auf einer neuen Idee beruhen und damit besser als andere Waren derselben Kategorie sind und dass sie aufgrund ihres natürlichen Charakters umweltverträglich sind und der Gesundheit nicht schaden. Das Element ist damit als Ganzes ohne Kennzeichnungskraft.
Was das Akronym „INWA“ im angefochtenen Zeichen angeht, so hat dies zwar in Bezug auf die relevanten Waren keine konkrete Bedeutung für das hier untersuchte Publikum. Allerdings wird es dieses Element in Kombination mit dem weiteren Wortbestandteil lediglich als Abkürzung dieser Wortkombination wahrgenommen. Grund hierfür ist, dass sich das Akronym und die Wortkombination zusammen gegenseitig klarstellen und die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken sollen, dass sie miteinander verbunden sind (15/03/2012, C-90/11 & C91/11, Natur-Aktien-Index / Multi Markets Fund, EU:C:2012:147, § 32, 34, 40). Es hat daher, insoweit es zumindest auf „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ indirekt verweist, eine geschwächte Kennzeichnungskraft. Dies gilt allerdings nicht in Bezug auf die ältere Marke, deren erste beiden Silbe es bildet, da dort ein erklärender Zusatz fehlt.
Der Bestandteil "GREEN" im angefochtenen Zeichen ist ein englisches Grundwort, das neben der Farbe Grün als Hinweis auf umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen verstanden wird, was sehr geläufig ist. Ein als grün bezeichnetes Produkt oder eine als grün bezeichnete Dienstleistung wird normalerweise als ein Produkt oder eine Dienstleistung verstanden, die ökologisch oder zumindest weniger umweltschädlich ist (27/02/2015, T-106/14, "Greenworld", § 24). Damit ist dieser Bestandteil beschreibend und ohne Kennzeichnungskraft.
Schließlich umfasst die angefochtene Marke noch den Bestandteil „5G“, der vom hier untersuchten Publikum als Hinweise auf den bekannten Mobilfunkstandard verstanden werden wird. Da es allerdings keinen Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren, Chemikalien für die Abwasserreinigung, hat, ist es als normal kennzeichnungskräftig zu qualifizieren.
Hinsichtlich der älteren Marke „INWAPRO“, obwohl sie aus einem Wortelement besteht, werden die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihnen bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T 256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T 146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58). Die ältere Marke besteht aus den Bestandteilen „INWA“ und „PRO“.
Der erste Wortbestandteil „INWA“ hat keine Bedeutung für die hier untersuchte Publikum und wird anders als beim angefochtenen Zeichen auch nicht als Akronym aufgefasst, wie oben erklärt. Er ist daher normal kennzeichnungskräftig.
Den Wortbestandteil “PRO” wird das hier untersuchte Publikum als Hinweis auf das Wort „professional“ wahrnehmen (11/09/2014, T‑127/13, Pro outdoor, EU:T:2014:767, § 56). Da der Zusatz „professional“ in der Regel waren von herausragender Qualität bezeichnet, ist der Bestandteil lobend und damit ohne Kennzeichnungskraft.
Das Element „INWA“ und das Element „GREEN“ nehmen in der angefochtenen Marke den größten Teil ein und beherrschen daher den Gesamteindruck der Marke in gleichem Maße. Damit sind sie gleichwertig dominant, während „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ demgegenüber kaum wahrnehmbar und „5G“ deutlich weniger gewichtig ist.
In schriftbildlicher Hinsicht weichen die Zeichen in den Wortelementen „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“, „GREEN“ und „5G“ der angefochtenen Marke voneinander ab, wobei die ersten zwei wegen des Mangels an Kennzeichnungskraft nur einen geringen Einfluss auf den Gesamteindruck ausüben und „5G“ aufgrund seiner Größe und Position weniger ins Gewicht fällt. Zudem unterscheiden sich die Zeichen durch den Bestandteil „PRO“ in der älteren Marke, dem allerdings ebenfalls jegliche Kennzeichnungskraft fehlt.
Demgegenüber stimmen die Zeichen in den Wortelementen „INWA“ vollständig überein.
Hier ist zusätzlich zu bedenken, dass wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf den Anfang eines Zeichens oder eines Elements zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. „INWA“ der älteren Marke und „INWA“ der angefochtenen Marke sind jeweils am Anfang bzw. am oberen Rand der Marke. Dabei gilt, wie die Widersprechende zutreffend ausführt, der obere Rand der angefochtenen Marke als ihr Anfang, weil das hier untersuchte Publikum von oben nach unten liest.
Zudem ist das Wortelement „INWA“ im angefochtenen Zeichen groß abgebildet und visuell dadurch deutlich auffälliger als die Elemente „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ und „5G“. Das Wortelement „INWA“ und das Wortelement „GREEN“ sind gleichwertig dominant, wobei „INWA“ lediglich eine geschwächte Kennzeichnungskraft aufweist, während „GREEN“ ohne jede Kennzeichnungskraft ist.
Insgesamt besteht daher eine durchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „INWA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „PRO“ in der älteren Marke und der Worte „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“, „GREEN“ und „5G““ in der angefochtenen Marke, für die es im jeweils anderen Zeichen keine Entsprechung gibt.
Obwohl alle Wortelemente im Allgemeinen dem klanglichen Vergleich unterliegen, kann es vorkommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein aus mehreren Wortelementen bestehendes Zeichen klanglich abkürzen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Ausdruck „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ und das Wortelement „5G“ der angefochtenen Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ausgesprochen werden dürften.
Die Verbraucher beziehen sich in der Regel auf die dominierenden Elemente, während weniger prominente Elemente nicht ausgesprochen werden (03/07/2013, T-206/12, LIBERTE american blend, EU:T:2013:342, Rn. 44). Schließlich könnte die Sprachökonomie ein weiterer Grund für die Annahme sein, dass einige Elemente ausgesprochen werden, während andere weggelassen werden, insbesondere bei (sehr) langen Marken (11/01/2013, T-568/11, interdit de me gronder IDMG, EU:T:2013:5, Rn. 44). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das hier betrachtete englischsprachige Publikum „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ und „5G“ gar nicht ausspricht.
Insgesamt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bestandteile „PRO“ und „GREEN“ ohne Kennzeichnungskraft sind, sind die Zeichen damit klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Das hier untersuchte Publikum wird die Ausdrücke „INWA“, „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ , „GREEN“ und „5G“ in der angefochtenen Marke verstehen. „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“ und „GREEN entbehren jeglicher Kennzeichnungskraft und „5G“ hat nur geringen Einfluss auf den Gesamteindruck. Das Element „INWA“ in der angefochtenen Marke hat eine geschwächte Kennzeichnungskraft. Obgleich die Zeichen also begrifflich nicht ähnlich sind, ist die Bedeutung dieses begrifflichen Unterschieds im Zeichenvergleich geringer zu veranschlagen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind identisch und richten sie sich das professionelles Publikum, dessen Aufmerksamkeit von als hoch anzusehen ist. Die ältere Marke ist normal kennzeichnungskräftig. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich. Sie sind begrifflich nicht ähnlich, allerdings ist dieser Aspekt aus den oben unter Punkt c) genannten Gründen von geringerem Gewicht und kann daher die bildliche und klangliche Ähnlichkeit nicht ausgleichen.
Vorliegend stimmt das visuell auffällige Wortelement der angefochtenen Marke, „INWA“, mit dem Anfang der älteren Marke „INWA“ identisch überein. Diese Elemente befinden sich zudem beide in den jeweiligen Wortanfängen, welche üblicherweise diejenigen Teile sind, denen die Verbraucher mehr Aufmerksamkeit beimessen. Die Unterschiede in der angefochtenen Marke beschränken sich auf sekundäre Element (wie das Element „5G“) oder Elemente, die ohne Kennzeichnungskraft und/oder kaum wahrnehmbar sind (wie die Worte „INNOVATIVE NATURAL WATER ADDITIVES“, „GREEN“). Das Wortelement „INWA“ in der angefochtenen Marke hat zwar eine geschwächte Kennzeichnungskraft, was die Rolle der eben genannten Elemente etwas aufwertet. Allerdings ist „INWA“ immer noch stärker kennzeichnungskräftig als das jegliche Kennzeichnungskraft entbehrende „GREEN“. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass es wichtig ist, zwischen der Analyse der Kennzeichnungskraft der Bestandteile einer Marke und der Marke in ihrer Gesamtheit zu unterscheiden. Die Analyse der Bestandteile ist zwar ausschlaggebend dafür, ob die bei dem Markenvergleich einander gegenüberstehenden Zeichen in einem kennzeichnungskräftigen (und somit wichtigen), einem nicht kennzeichnungskräftigen oder einem schwachen (und deshalb für den Markenvergleich weniger wichtigen) Bestandteil übereinstimmen. Jedoch bedeutet die Tatsache, dass ein Element beschreibend oder auf andere Weise nicht oder weniger kennzeichnungskräftig ist, für sich genommen nicht notwendigerweise, dass dieser Bestandteil für den Gesamteindruck der Marke unerheblich wäre. (08/02/2011, T194/09, Líneas aéreas del Mediterráneo, EU:T:2011:34, § 30).
In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann zwar ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Im vorliegenden Fall gleicht die Identität der Waren jegliche Unterschiede zwischen den Zeichen aus.
Hier ist auch zu bedenken, dass Verwechslungsgefahr immer dann besteht, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49), wahrnimmt.
Die Verbraucher können im vorliegenden Fall vernünftigerweise davon ausgehen, dass die fraglichen Zeichen verschiedene Warenlinien von "INWA"-Waren unterscheiden, die von demselben Unternehmen oder zumindest von miteinander verbundenen Unternehmenseinheiten angeboten werden, zum Beispiel Abwasserreinigungschemikalien in herkömmlicher Form und neuartige umweltverträgliche Abwasserreinigungschemikalien.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 388 555 der Widersprechenden begründet ist: Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Da die ältere Unionsmarkeneintragung Nr. 16 388 555 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
Da der Widerspruch bereits aufgrund der oben angestellten Überlegungen vollumfänglich erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete Existenz einer Markenserie bzw. - familie der Widerspruchsmarken zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die älteren Marken Teil einer solchen Markenserie wären.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Christian STEUDTNER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.