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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/06/2020
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Geitz Truckenmüller Lucht Christ Patentanwälte PartGmbB Obere Wässere 3-7 72764 Reutlingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018199417 |
Ihr Zeichen: |
320014-EU |
Marke: |
bavaria
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Papyrus Deutschland GmbH & Co KG Gehrnstr. 7-11 76275 Ettlingen DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 28/02/2020 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
In dem oben erwähnten Amtsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „bavaria“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beschreibend ist, da der englischsprachige Verbraucher (Durchschnittsverbraucher als auch Fachmann) sie als Hinweis auf Bestimmung/Herkunft der beanspruchten Waren versteht, nämlich dass die beanstandeten Papierwaren aus Bayern erbracht werden.
Durch den beschreibenden Charakter fehlt der Anmeldemarke auch die notwendige Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und ist nicht in der Lage, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 199 417 für alle Waren der Klasse 16 der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA