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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 26/05/2020
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Wieland-Werke AG Graf-Arco-Str. 36 D-89079 Ulm ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018199707 |
Ihr Zeichen: |
GT-1322 |
Marke: |
Xchanger
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Wieland-Werke AG Graf-Arco-Str. 36 D-89079 Ulm ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Austauscher.
Das Wort „Xchanger“, aus dem die Marke besteht, wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Falschschreibung des englischen Wortes „exchanger“ wahrgenommen werden.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die betreffenden Waren Austauscher sind, z.B. Wärmeaustauscher in Klasse 11 oder dazu bestimmt sind mit solchen Waren zu funktionieren, z.B. metallische Rippenrohre, metallische Wärmeaustauscherrohre in Klasse 6 und Teile von Wärmeaustauschern, alle zum Einsatz in der Heizungs-, Kälte- und Klimatechnik und Teile für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 11 enthalten. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und die Bestimmung der betreffenden Waren.
Die Anmelderin hat innerhalb der Frist keine Stellung genommen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 199 707 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Ivo TSENKOV