HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 06/07/2020



WÜLFING ZEUNER RECHEL

Lehmweg 17

D-20251 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018200222

Ihr Zeichen:


Marke:

Northern Lights

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Shape Solutions GmbH

Bramfelder Straße 119 a

D-22305 Hamburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 03. März 2020 die Anmeldung, weil sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV) gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Sitten verstößt. Die Mitteilung über ein Eintragungshindernis wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 01. Juli 2020 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das Amt habe unzulässiger Weise nur die negativen Aspekte von Cannabis hervorgeheben, ohne dabei auch dessen positive Wirkung, etwa in der Medizin, ausreichend zu würdigen.

  2. Zudem sei zumindest für einige Waren eine Schutzfähigkeit gegeben, für die kein unmittelbar Zusammenhang zu der Bedeutung der Marke bestehe.


Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klasse 34


Tabak; Tabakdosen; Tabakfilter; Tabakbeutel; Tabakpfeifen; Tabakblätter; Tabakbehälter; Tabakerzeugnisse; Tabakersatzstoffe; Tabakaufbewahrungsdosen; Tabakpfeifenabsorbtionspapier; Tabak und Tabakersatzstoffe; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Aromatisierter Tabak; Behandelter Tabak; Rauchloser Tabak; Natürlicher Tabak; Elektronische Tabakpfeifen; Tabakhaltiger Schnupftabak; Tabakhaltiger Snus; Kräutermelassen [Tabakersatzstoffe]; Aromastoffe für Tabak; Befeuchter für Tabak; Tabak zum Selbstdrehen; Beutel für Tabak; Nicht tabakhaltiger Schnupftabak; Nicht tabakhaltiger Snus; Tabakerzeugnisse zum Erhitzen; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Inhalatoren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten; Zigarren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Pfeifen zum Rauchen von mentholhaltigen Tabakersatzstoffen; Aromen für Tabakersatzstoffe, ausgenommen ätherische Öle; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Tabakteer zur Verwendung in elektronischen Zigaretten; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Erhitzer für Tabakersatzstoffe zu Inhalationszwecken; Etuis aus Edelmetall für Tabakpfeifen; Tee zum Rauchen als Tabakersatz; Erhitzer für Tabak zu Inhalationszwecken; Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten; Tabak zum Drehen von Zigaretten; Tabakfreie Nikotinbeutel zur oralen Verwendung [nicht für medizinische Zwecke]; Loser Tabak zum selbst drehen und für die Pfeife; Zigaretten; Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und andere gebrauchsfertige Rauchartikel; Inhalierbare Aerosole und deren Trägersubstanzen zur Verwendung in Wasserpfeifen; Kautabak; Kräuter zum Rauchen; Rauchtabak; Schnupftabak; Shag; Snus; Substanzen zum Inhalieren mittels Wasserpfeifen, insbesondere Aromastoffe; Wasserpfeifentabak; Streichhölzer; Raucherartikel; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Cartomizer [Aromaverdampfer] für elektronische Zigaretten; Chemische Aromastoffe in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten; Depots für elektronische Zigaretten; Elektronische Geräte zum Inhalieren von Nikotin; Elektronische Geräte zum Inhalieren von nikotinhaltigem Aerosol; Elektronische Zigaretten; Elektronische Zigarren; Liquide für elektronische Zigaretten; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquid], bestehend aus Aromastoffen in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus Propylenglykol; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus pflanzlichem Glyzerin; Mit flüssigen chemischen Aromastoffen gefüllte Patronen für elektronische Zigaretten; Nachfüllpatronen für elektronische Zigaretten; Rauchgarnituren für elektronische Zigaretten; Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten; Zerstäuber für elektronische Zigaretten; Zigarettentabak; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Zigarettenpapier; Zigarettenspitzen; Zigarettenpapiere; Zigarettenmundstücke; Zigarettenpapierheftchen; Mundstücke für Zigaretten; Zigarettenetuis, -dosen; Schachteln für elektronische Zigaretten; Etuis für elektronische Zigaretten; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Kartuschen für elektronische Zigaretten; Reiniger für elektronische Zigaretten; Halter für elektronische Zigaretten; Handgeräte zum Einführen von Tabak in Zigarettenhülsen; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise.

Obwohl Tabakerzeugnisse verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, wird bei Rauchern davon ausgegangen, dass sie besonders sorgfältig und wählerisch sind, was die Marke der Zigaretten, die sie rauchen, betrifft; daher wird bei Tabakerzeugnissen ein hoher Grad an Markentreue und Aufmerksamkeit angenommen. Dies ist durch mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt worden (z. B. 26/02/2010, R 1562/2008 2, victory Slims (Bildmarke) / VICTORIA et al., in der festgestellt wurde, dass die Verbraucher von Waren der Klasse 34 im Allgemeinen sehr aufmerksam und markentreu sind, sowie in der Entscheidung vom 25/04/2006, R 61/2005 2, GRANDUCATO / DUCADOS et al.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Northern Lights


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, ist die angemeldete Bezeichnung eine Cannabisart, - sorte, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom Stand der o. g. Mitteilung über ein Eintragungshindernis:


Northern Light Hanfsamen - Royal Queen Seeds

www.royalqueenseeds.de › Feminisierte Hanfsamen › Northern Light

Bewertung: 4,5 - ‎403 Abstimmungsergebnisse - ‎21,50 €Northern Light ist eine indicadominierte Sorte, die Growern alles bietet, was man ... bis heute ihre Spuren in der Cannabis-Pflanzen-Genetik hinterlassen haben, ...


Northern Lights (Zamnesia Seeds) feminisiert - Zamnesia

www.zamnesia.com › ... › Northern Lights (Zamnesia Seeds) feminisiert

Bewertung: 4,5 - ‎40 Abstimmungsergebnisse - ‎6,79 € bis 35,69 €Ganz einfach ein spektakuläres Cannabisexemplar - Northern Lights hat die Zeiten überdauert und wurde zu einer der wohl beliebtesten Sorten aller Zeiten.


Northern Lights | Ontario Cannabis Store

ocs.ca › products › northern-lights-royal-high

Northern Lights is a proudly Cascadian strain that came to prominence in the ... indica varietal that has medium THC potency potential and a candy smell that ...


Northern Lights Strain - Indica Cannabis Video, CBD, THC ...

www.hytiva.com › Strains › Indica Strains

06.01.2017 - Northern Lights is perhaps one of the most popular strains you'll find in the legal cannabis market. It's a pure indica and is a favorite among the ...


Northern Lights - Sorteninformationen - Cannaconnection.com

www.cannaconnection.de › sorten › northern-lights

NORTHERN LIGHTS: EINE DER ÄLTESTEN INDICA-LEGENDEN. Northern Lights ist eine der ersten fast reinen Indica Cannabissorten der Moderne und ihr ...



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) UMV


Das von Ihnen angemeldete Zeichen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) von der Eintragung ausgeschlossen, weil es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Sitten verstößt.


Dieses Eintragungshindernis setzt nicht voraus, dass eine Marke ausschließlich aus solchen Angaben besteht; es reicht aus, dass die Marke derartige Bestandteile enthält.


Bei den fraglichen Waren handelt es sich auch um Waren des täglichen Bedarfs, die in Geschäften und Auslagen für jedermann sichtbar sind. Personen jeden Alters, die die Begriffskombination als anstößig empfinden, können diese Waren, und somit auch die Marke, die darauf abgebildet sein kann, jederzeit wahrnehmen.


Dabei ist insbesondere auf die breite Öffentlichkeit von Durchschnittsverbrauchern in der Union mit durchschnittlichen Schwellenwerten für Empfindlichkeit und Toleranz abzustellen, die nicht unbedingt über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse über Suchtstoffe im Allgemeinen und Cannabis im Besonderen verfügt. Angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nicht nur ein jugendliches Publikum (zwischen 20 und 30 Jahren) relevant, sondern auch Verkehrskreise, die - ohne Kunden zu sein - dem Zeichen im Alltagsverkehr begegnen. in vielen Ländern der Union (z.B. Bulgarien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Polen, Slowakei, Schweden und Großbritannien), gelten Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2% als illegale Betäubungsmittel. Infolgedessen gibt es in der Union keinen einstimmig akzeptierten oder gar vorherrschenden Trend zur Rechtmäßigkeit der Verwendung oder des Konsums von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 Prozent.


Cannabis" steht für drei mögliche Bedeutungen. Erstens bezieht er sich auf eine Pflanze, deren gemeinsame Marktorganisation innerhalb der Union geregelt ist und deren Produktion sehr strengen Rechtsvorschriften über den THC-Gehalt unterliegt, die die 0,2 %-Schwelle nicht überschreiten dürfen. Zweitens bezieht er sich auf einen Suchtstoff, der in der Mehrheit der Mitgliedstaaten verboten ist. Drittens bezieht er sich auf einen Stoff, dessen möglicher therapeutischer Einsatz diskutiert wird.


Die Anmeldung wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Ganzes wahrgenommen, das sich auf einen Suchtstoff bezieht, der in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten verboten ist.


Das fragliche Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass die beanspruchten Raucherartikel sowie deren Zubehör sich mit in mehreren Mitgliedstaaten illegalen Suchtstoffen befassen und damit gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) und Absatz 2 UMV in den Mitgliedstaaten verstoßen, in denen der Verzehr und die Verwendung des aus Cannabis gewonnenen Suchtstoffs weiterhin verboten ist, die Bekämpfung seiner Verbreitung besonders forciert ist, was mit einem Ziel der öffentlichen Gesundheit im Einklang steht, das darauf abzielt, die schädlichen Auswirkungen eines solchen Stoffes zu bekämpfen. Mit diesem Verbot soll somit ein Interesse geschützt werden, das diese Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Wertesystemen für grundlegend halten, so dass die für den Verbrauch und die Verwendung des Stoffes geltende Regelung unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung" fällt, vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0683/18, 12.12.2019, über die Schutzunfähigkeit der Marke „CANNABIS STORE AMSTERDAM“.


Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu dem o. g. Urteil des Gerichts „CANNABIS STORE AMSTERDAM“, das sich dezidiert nicht nur mit der Wirkung von Cannabis, sondern auch mit den unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, und zwar auch als illegales Betäubungsmittel, befasst, nicht Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die markenrechtliche Beurteilung des Amtes.

Daher handelt es sich nicht nur um ein einschlägiges Urteil in Bezug auf „Cannabis“, sondern auch um sehr zeitnahes, das gerade einmal etwas älter als ein halbes Jahr ist und damit geltende und aktuelle Rechtsprechung darstellt, die zu berücksichtigen ist. Umso überraschender ist es, dass die Anmelderin mit keinem Wort auf das ihr mitgeteilte Urteil eingeht bzw. sich damit auseinandersetzt.


Da es sich vorliegend unstreitig um eine Cannabisart handelt, die also damit unter Cannabis zu subsumieren ist, sind keine Gründe gegeben, um von dem Urteil inhaltlich abzuweichen, zumal dort nicht einmal die grafische Ausgestaltung „ “ ausreichte, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dies kann dann wohl bei einer Cannabisart als Wortmarke erst recht nicht der Fall sein. Im Übrigen wurden die von der Anmelderin vorgetragenen Argumente sämtlich in dem Urteil zurückgewiesen, so das Amt darauf verweist und sich die dort gemachten Ausführungen ausdrückluch zu eigen macht. Damit ist ebenfalls der Vortrag zurückzuweisen, das Amt habe unzulässiger Weise nur die negativen Aspekte von Cannabis hervorgeheben, ohne dabei auch dessen positive Wirkung, etwa in der Medizin, ausreichend zu würdigen. Dazu ist festzustellen, dass es ausreicht, wenn ein Teil der Mitgliedstaaten Cannabis bei Überschreitung einer gewissen Dosis als illegales Betäubungsmittel ansieht. Entsprechendes gilt für einen relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise. Dass Cannabis möglicherweise auch positive Wirkungen entfalten kann, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.


Entsprechend der Gesetzessystematik in Artikel 7, etwa Absatz 1 Buchstabe c) UMV, reicht ein (beschreibendes) Verständnis für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise und für eine der Bedeutungen der Marke aus, um sie zurückzuweisen; Entsprechendes gilt vorliegend. Kann also ein Teil der Verkehrskreise in einer der Bedeutungen (hier: als Suchtmittel/illegales Betäubungsmittel) die Marke entsprechend auffassen, treten die dafür vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen, nämlich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Schutzhindernisses, ein.


Soweit die Anmelderin auf den Seiten 6 und 7 ihrer Stellungnahme zumindest für einige Waren eine Schutzfähigkeit als gegeben ansieht, reicht der Hinweis, dass diese zu sowohl zu der Bedeutung der Marke auch zu den übrigen Waren in einem engen Funktions- und/oder Verwendungszusammenhang stehen und damit ihr Schicksal teilen.



Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, verstößt daher in seiner Gesamtheit gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle Waren.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.

Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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