WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 122 971

 

Krämer Pferdesport GmbH & Co. KG, 4. Industriestr. 1+2, 68766 Hockenheim-Talhaus, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Mas & P: Miess Altherr Sibinger und Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Kaiserring 48-50, 68161 Mannheim, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

Meike Dorothee von Laer, Ödenburgerstraße 33, 7041 Wulkaprodersdorf, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Christoph Friedrich Jahn, Rothenburg 41, 48143 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 22.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  


ENTSCHEIDUNG:


  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 122 971 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: alle Waren.


Klasse 35: alle Dienstleistungen.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 204 023 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

 

  3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 04.06.2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 18, 35 und 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 204 023 (Bildmarke ) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 7 348 527 (Wortmarke EQUILIBRE). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


 

a) Die Waren und Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 9: Schutzhelme, insbesondere Reithelme und Reitkappen; Sicherheitskleidung vorzugsweise mit stossabsorbierender Wirkung, insbesondere für den Reitsport; keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf Kontaktlinsen.

Klasse 18: Pferdedecken für den Reitsport; Bekleidungsstücke für Tiere, vorzugsweise für Pferde; Bandagen; Beschläge, Beschläge für Geschirre (nicht aus Edelmetall), Geschirre für Tiere; Decken, insbesondere Pferdedecken; Gamaschen, Schutzvorrichtungen für Vorder- und Hinterläufe von Pferden, Federgamaschen aus Leder, Kniegamaschen für Pferde, Federführungshülsen aus Leder; Felle, Pelze, Felldecken, Futtersäcke, Gurte, Ledergurte, Gummieinlagen für Steigbügel, Halsbänder für Tiere, Kartentaschen, Kinnriemen aus Leder, Knieriemen aus Leder, Kleidersäcke, Klopfpeitschen, Koppelriemen, Ledergurte, Lederriemen, Lederschnürre, Lederzeug, Leinen, Longierleinen, Longiergurte, Führleinen, Maulkörbe, Pferdehalfter, Peitschen, Gerten, Pelze, Pferdekummite, Regenschirme, Reitsättel, Unterlagen für Reitsättel, Reitdecken, Satteldecken für Pferde, Sattel- und Zaumzeug für Tiere, Sättel für Pferde, Sattelgurte, Sättelbäume, Steigbügel, Steigbügelriemen, Scheuklappen, Taschen, insbesondere Jagdtaschen, Trensen, Umhänge- und Schulterriemen, Zaumzeug, Zaumzeugriemen, Zügel, Zugstränge.

Klasse 25: Reitbekleidung, insbesondere Reithosen; Schuhe und Stiefel für Reitsport und Landwirtschaft, Bekleidung (Damen und Herren) für Reitsport und Landwirtschaft; Bekleidungsstücke jedweder Art; Schuhwaren; Handschuhe; Gürtel; Kopfbedeckungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 18: Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen.

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere, Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Leder und Lederimitationen.

Klasse 41: Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Bildung, Erziehung und Unterricht; Durchführung von Kursen; Reitunterricht; Sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen; Betrieb von Reitanlagen; Betrieb von Reitschulen; Freizeitdienstleistungen im Bereich Reiten; Organisation von Sportwettkämpfen und Reitwettbewerben.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen. 

 

Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ bzw. „vorzugsweise“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 18

 

Die angefochtenen Sattlerwaren enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Reitsättel der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Peitschen und Bekleidung für Tiere; Taschen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme);


Gepäck, andere Tragebehältnisse überschneiden sich mit den Waren Taschen der Widersprechenden und sind deshalb identisch.


Die angefochtenen Waren Brieftaschen sind ähnlich zu den Waren Taschen der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endkunden und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren Leder überschneiden sich mit den Waren Felle der Widersprechenden und gelten daher als identisch.


Die angefochtenen Waren Lederimitationen gelten als hochgradig ähnlich zu den Waren Felle der Widersprechenden, da sie denselben Zweck haben. Des Weiteren stimmen sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen überein. Des Weiteren stehen diese Waren im Wettbewerb zueinander.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf weitere Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Tätigkeiten erbracht werden, wie Großhandelsdienstleistungen in Klasse 35.

 

Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere, Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse Ähnlichkeit mit den Waren Peitschen, Reitsättel, Taschen, Bekleidungsstücke für Tiere der Widersprechenden.

 

Es besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren und anderen Waren, die diesen spezifischen Waren entweder sehr ähnlich oder ähnlich sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass aus Sicht der Verbraucher zwischen ihnen auf dem Markt ein enger Zusammenhang besteht. Verbraucher sind daran gewöhnt, dass eine Vielzahl sehr ähnlicher oder ähnlicher Waren zusammengestellt und in denselben Fachgeschäften oder in denselben Abteilungen von Kaufhäusern oder Supermärkten zum Verkauf angeboten wird. Des Weiteren sind sie für dieselben Verbraucher von Interesse.

 

Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Brieftaschen eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren Taschen der Widersprechenden.

  

Des Weiteren haben die angefochtenen Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Leder und Lederimitationen eine zumindest geringe Ähnlichkeit mit den Waren Felle der Widersprechenden aus denselben Gründen wie oben genannt.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41


Bei den angefochtenen Dienstleistungen dieser Klasse handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness, Bildung, Erziehung und Unterricht. Es besteht keine Ähnlichkeit zu den Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 18 oder 25. Sie stammen von unterschiedlichen Anbietern, ergänzen sich nicht, stehen nicht im Wettbewerb zueinander und haben unterschiedliche Vertriebskanäle. Aus diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.


 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Fachpublikum. 

 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen

 




EQUILIBRE


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist die EU.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Weder die ältere Marke noch das Wortelement in der angefochtenen Marke haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

 

Da diese Elemente und somit die ältere Marke als Ganzes keine Bedeutung haben, gelten sie als normal kennzeichnungskräftig. Als rein dekorativ und daher nicht kennzeichnungskräftig gilt die gewählte Schriftart und Farbe in der angefochtenen Marke. Das Bildelement der angefochtenen Marke wird als stilisierte Darstellung eines Pferdekopfes samt Oberkörper und Vorderbeine aufgefasst. Da die relevanten Waren und Dienstleistungen den Bereich des Pferdesports tangieren, gilt dieser Bestandteil als schwach kennzeichnungskräftig.

 

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. 

 

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

 

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Equilib*“ überein, sie unterscheiden sich allein darin, dass jeweils die letzten beiden Buchstaben in umgekehrter Reihenfolge abgebildet sind („re“ gegenüber „er“) und in den oben beschriebenen Gestaltungselementen der angefochtenen Marke, die allesamt nicht oder nur schwach kennzeichnungskräftig sind.

 

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

 

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „e-ki-li-bre“ und die angefochtene Marke als „e-ki-li-ber“ ausgesprochen. Da drei Silben identisch und eine ähnlich ist, gilt, dass die Zeichen klanglich stark ähnlich sind.

 

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des vorderen Teils eines Pferdes des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Zeichen sind bildlich wie auch klanglich stark ähnlich, begrifflich sind sie nicht ähnlich. Die Waren und Dienstleistungen sind identisch, zu verschiedenen Graden ähnlich und unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich bis hoch.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

 

Zwar besteht keine begriffliche Ähnlichkeit, da allein der Pferdekopf in der angefochtenen Marke eine Bedeutung hat. Dieser Unterschied ist aber gering zu gewichten, da es sich um ein kennzeichnungsschwaches Element handelt. Im Übrigen sind die Zeichen klanglich wie auch bildlich stark ähnlich, da sie in den ersten sieben Buchstaben übereinstimmen und die letzten beiden Buchstaben nur vertauscht sind. Aus diesem Grund muss Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen festgestellt werden.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

  

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Tobias KLEE

Lars HELBERT

Ivo TSENKOV

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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