Shape3

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 122 946


Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Huawei Technologies Co. Ltd., Administration Building Huawei Technologies Co., Ltd. Bantian, Longgang District Shenzhen, Guangdong 518129, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 20.07.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 122 946 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 35, 38 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 204 523 (Wortmarke: „HUAWEI Seamless AI Life”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 673 171 (Wortmarke: „life“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 16 673 171 der Widersprechenden.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42:


Klasse 9: Musiksoftware; Musikaufzeichnungen; Musikvideoaufzeichnungen; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Herunterladbare elektronische Bücher, ausschließlich in Bezug auf Musik- und Computer- oder technische Geräte zur Verwendung für den Konsum von digitaler Musik, Comics, Fantasy, Science-Fiction, Kinderbüchern, Kochbüchern, Kriminalromanen, Thrillern, Ratgebern, Reiseführern, Romanen, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Alarm- und Warnausrüstung.


Klasse 35: Dateienverwaltung mittels Computer; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Herausgabe von Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mobiltelefone; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartwatches; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf tragbare Computer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung.


Klasse 38: Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Bereitstellung eines Zugangs zu Daten in Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Telekonferenzdienstleistungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Rundfunkprogrammausstrahlung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Sound; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Videos; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand.


Klasse 42: Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Online-Computerdienste; Digitalisierung von Ton und Bild; Plattformübergreifende Konvertierung von digitalen Inhalten in andere Formen von digitalen Inhalten; Vervielfältigen von Computerprogrammen; Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42:


Klasse 9: Computerhardware; Kommunikationsgeräte; Basisstationen für die Telekommunikation; Basisstationssteuerungen für Telekommunikation; Computersoftware; Kommunikationssoftware; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Kommunikationsmodems; Kommunikationscontroller; Ethernet-Steuerung; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Netzwerkkommunikationsapparate; Optische Kommunikationsausrüstungen; Kommunikationsserver, Computerhardware; Netzserver; Internet-Server; Cloud-Server; Betriebssoftware für Netzzugangsserver; Serverhardware für den Netzzugang; Computersoftware für kabellose Netzwerkkommunikation; Sender [Telekommunikation]; Router für Netze; Telekommunikationsschaltungen; Modems; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.


Klasse 35: Unternehmensberatung im Telekommunikationsbereich; Unternehmensberatung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Benchmarking; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Verwaltung von Computerinfrastruktur- und -informationssystemen; Erstellen von Statistiken zur Bereitstellung von Informationen über die Marktdynamik.


Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Telekommunikationsberatung; Mobile Kommunikationsdienste; Digitale Kommunikationsdienste; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Datenfernzugriffsdienste; Elektronischer Austausch von Daten; Datenübertragungsdienst; Kommunikation über Computerterminals und über Glasfasernetze; Auskunftsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung von Telekommunikationszugängen und Verbindungen zu Datenbankservern oder dem Internet; Bereitstellung von Zugängen zu einer elektronischen Datenbank; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation.


Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Fachliche Beratung auf dem Gebiet der Informatik; Technische Beratung zu Informationssystemen; Fachliche Beratung bezüglich Technologie; Technische Beratung im Bereich Telekommunikation; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Entwicklung von Technologiestrategien für Unternehmen; Beratung zu Entwurf, Implementierung und Verwaltung von IT-Systemen und -technologien; Beratung in Bezug auf die Installation, Verbesserung, Änderung, Migration und Nutzung von Computern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Softwaredesign und -entwicklung; Aktualisierung von gespeicherter Software; Vermietung und Wartung von gespeicherter Computersoftware und von Softwarepaketen; Technische Hilfe und Unterstützung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Computerdienstleistungen für Datenanalysen; Durchführung technischer Datenanalysen; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden, Algorithmen und Software.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


life


HUAWEI Seamless AI Life



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Das Wort „LIFE“ bedeutet „Leben“ und zählt zu den englischen Grundbegriffen, die EU-weit verstanden werden, vgl. etwa Entscheidung der Beschwerdekammer vom 06/03/2019, R 129/2014-2, „MYLIFE/LIFE et al.“, Randnummer (Rdnr.) 41. Mangels eines ausreichenden Zusammenhangs zu den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 in den Bereichen der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik sowie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist es normal kennzeichnungskräftig, vgl. auch Rdnr. 46 dieser Entscheidung, in der dies für das Wort „Life“ in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik, Datenverarbeitung und Telekommunikation festgestellt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42, da auch insoweit keine kennzeichnungsmindernden Merkmale vorliegen.


Der Bestandteil „HUAWEI“ des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Der Bestandteil „Seamless“ des angefochtenen Zeichens wird von den englisch-sprachigen Verbrauchern mit „continuous or flowing“, vgl. https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/seamless, in der Verfahrenssprache „kontinuierlich oder fließend“ verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen dem Bereich „IT“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig als Hinweis auf deren kontinuierliche Funktionsweise bzw. auf die Möglichkeit deren permanenter Inanspruchnahme der Waren und Dienstleistungen. Für die nicht-englisch-sprachigen Verbraucher ist der Bestandteil bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig.


Der Bestandteil „AI“ des angefochtenen Zeichens ist mittlerweile weitgehend als Abkürzung mit der Bedeutung „artificial Intelligence“ verständlich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen dem Bereich „IT“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig als Hinweis auf die Verwendung von artificial Intelligence Technologie oder dafür besonders geeigneter Waren bzw. Dienstleistungen, die diese Funktion ermöglichen. Für einen Teil der Verbraucher ohne dieses Verständnis ist der Bestandteil bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist das ältere Zeichen eine Einwortmarke, während die angefochtene Marke aus vier Bestandteilen besteht. Die ältere Marke hat zudem lediglich vier Buchstaben, während die angefochtene Marke 20 Buchstaben hat. Damit ist sie sicht- und hörbar deutlich länger als die ältere Marke. Darüber hinaus unterscheidet sich ebenfalls der verstärkt wahrgenommene Wortanfang „HUAWEI“ von der älteren Marke. Die Bestandteile „Seamless“ und „AI“ sind ausschließlich Bestandteile der angefochtenen Marke. Selbst wenn sie für einen Teil des Publikums nicht kennzeichnungskräftig sind, können sie als Zeichenbestandteile nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die einzige Übereinstimmung in „LIFE“, die zudem am weniger beachteten Zeichenende der angefochtenen Marke liegt, führt lediglich zu einer geringen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht ist der Bestandteil „HUAWEI“ der angefochtenen Marke bedeutungslos, so dass sich insoweit keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Zeichenvergleichs ergeben. In der angefochtenen Marke wird der Bestandteil „Life“ für einen Teil der Verbraucher inhaltlich zusammen mit den vorhergehenden Wörtern „Seamless AI“ erfasst, so dass sich der Lebensbereich in Bezug auf kontinuierliche Funktionsweise bzw. auf die Möglichkeit der permanenten Inanspruchnahme künstlicher Intelligenz einschränkt. Verbraucher ohne dieses Verständnis werden diese zusammenhängende Bedeutung in der angefochtenen Marke mit den vorhergehenden Wörtern nicht erkennen. Da zumindest einer dieser Bestandteile verstanden wird, sind sie zwar nicht kennzeichnungskräftig, können jedoch als Zeichenbestandteile nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Der begriffliche Ähnlichkeitsgrad ist daher in Bezug auf „life“ der älteren Marke durchschnittlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich geringen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der nicht mehr als durchschnittlichen begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke - trotz identisch angesehener Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Eine Übernahme eines Bestandteils in eine Marke reicht nicht automatisch aus, um eine relevante Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend weicht aus den bereits dargelegten Gründen der Gesamteindruck der Marken ausreichend voneinander ab. Dies ist sowohl auf die zusätzlichen Wörter der angefochtenen Marke zurückzuführen als auch darauf, dass der übereinstimmende vergleichsweise kurze Bestandteil der angefochtenen Marke an letzter Stelle platziert ist und daher nicht besonders wahrgenommen wird. Zudem wurde eine erhöhte Kennzeichnungskraft weder beantragt noch nachgewiesen.


Die Widersprechende beruft sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf das Urteil des Gerichtshofes ECLI:EU:C:2005:594 vom 06/10/2005, „THOMSON LIFE“. Dort wurde die Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen und hatte neben dem Unternehmenskennzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung. Allerdings ist diese Konstellation nicht vergleichbar. Vorliegend handelt es sich nicht nur um einen Begriff, der dem gemeinsamen Bestandteil hinzugefügt wurde. Vielmehr kommen noch zwei weitere Begriffe hinzu, die je nach Verständnis der angesprochenen Verbraucher unterschiedlich wahrgenommen werden, was sich folgerichtig auf das Ergebnis des schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenvergleichs auswirkt. Eine unterschiedliche Ausganslage führt daher zutreffend zu einem abweichenden Ergebnis.


Im Übrigen steht diese Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung B 3 103 511 vom 11/12/2020, in der für dieselbe Widersprechende und die identische ältere Marke sowie der angefochtenen Marke „Shape1 “ ebenfalls keine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde. Der Widerspruch wurde im Anschluss daran am 02/12/2020 zurückgenommen.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere Unionsmarke
Nr. 4 585 295 (Wortmarke: „LIFE“) gestützt. Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


Shape2


Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Peter QUAY


Astrid WÄBER


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)