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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/06/2020
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Carl Walther GmbH Postfach 43 25 DE-89033 Ulm ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018204810 |
Ihr Zeichen: |
M.20.008.EM |
Marke: |
Dynamic Performance
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Carl Walther GmbH Postfach 43 25 DE-89033 Ulm ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 03/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung in der Beilage):
Das Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als reklamehafte Anpreisung und qualitative Aussage wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Wertangabe sowie eine inspirierende oder motivierende Äußerung zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, namentlich dass diese eine dynamische, also kräftige und durchschlagene Leistung erbringen – was im Zusammenhang mit Waffen und Waffenteilen aller Art wohl der gewünschte Zweck ist.
Mit dem Schreiben wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 29/05/2020 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 204 810 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER