HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 15/06/2020



Maiwald Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Elisenhof Elisenstr. 3

D-80335 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018206420

Ihr Zeichen:

I09548EM

Marke:

Gehörtherapie

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

ISMA AG

Bernhardstr. 19

D-96515 Sonneberg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 25/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1  Buchstaben b und c UMV, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Mit dem Schreiben vom 25/03/2020 wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „Gehörtherapie“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Bezug auf die angemeldeten Waren in Klasse 10 (verschiedene Hörhilfen) und die in Klasse 44 angemeldeten Dienstleistungen (wissenschaftliche und medizinische Dienstleistungen für Hörgeschädigte) für den deutschsprachigen Verkehr lediglich beschreibend für den Zweck dieser Waren und Dienstleistungen ist.


Durch diesen beschreibenden Charakter verfügt die Anmeldemarke auch nicht über die notwendige Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


Die geringfügige Stilisierung des Wortelements durch den Gebrauch von Farbe kann der Marke auch nicht den notwendigen Grad an Unterscheidungskraft verleihen. Es handelt sich vorliegend um ein wenig auffällige Stilisierung.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 206 420 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Dorothée SCHLIEPHAKE

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)