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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 15/06/2020
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Maiwald Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisenhof Elisenstr. 3 D-80335 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018206420 |
Ihr Zeichen: |
I09548EM |
Marke: |
Gehörtherapie
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ISMA AG Bernhardstr. 19 D-96515 Sonneberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Mit dem Schreiben vom 25/03/2020 wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „Gehörtherapie“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Bezug auf die angemeldeten Waren in Klasse 10 (verschiedene Hörhilfen) und die in Klasse 44 angemeldeten Dienstleistungen (wissenschaftliche und medizinische Dienstleistungen für Hörgeschädigte) für den deutschsprachigen Verkehr lediglich beschreibend für den Zweck dieser Waren und Dienstleistungen ist.
Durch diesen beschreibenden Charakter verfügt die Anmeldemarke auch nicht über die notwendige Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Die
geringfügige Stilisierung des Wortelements durch den Gebrauch von
Farbe
kann
der Marke auch nicht den notwendigen Grad an Unterscheidungskraft
verleihen. Es handelt sich vorliegend um ein wenig auffällige
Stilisierung.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 206 420 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE