HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke (Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 29/06/2020



Gleim Petri Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

Ludwigstrasse 22

D-97070 Würzburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018208721

Ihr Zeichen:

M-GUH-20119-EU

Marke:

Finisher


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Gühring KG

Herderstr. 50-54

D-72458 Albstadt

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 23/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet. Demnach bezeichnet die Anmeldung in der englischen Sprache eine informative Angabe, dass die Waren für die letzten Aufgaben im Fertigungsverfahren geeignet sind. Sie können für den Feinschliff und Abschluss der Fertigung dienen. In Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren ist das Zeichen beschreibend oder jedenfalls ohne die erforderliche Unterscheidungskraft. Die absoluten Schutzhindernisse bestehen im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen:


7 Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Schleif-, Schärf- und Oberflächenbehandlungsmaschinen und -apparate; Werkzeuge als Maschinenteile; Fräswerkzeuge [maschinell angetriebene Werkzeuge]; Maschinelle Werkzeuge für Werkzeugmaschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Für die übrigen Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)