|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke (Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/06/2020
|
Gleim Petri Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Ludwigstrasse 22 D-97070 Würzburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018208721 |
Ihr Zeichen: |
M-GUH-20119-EU |
Marke: |
Finisher
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Gühring KG Herderstr. 50-54 D-72458 Albstadt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet. Demnach bezeichnet die Anmeldung in der englischen Sprache eine informative Angabe, dass die Waren für die letzten Aufgaben im Fertigungsverfahren geeignet sind. Sie können für den Feinschliff und Abschluss der Fertigung dienen. In Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren ist das Zeichen beschreibend oder jedenfalls ohne die erforderliche Unterscheidungskraft. Die absoluten Schutzhindernisse bestehen im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen:
7 Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Schleif-, Schärf- und Oberflächenbehandlungsmaschinen und -apparate; Werkzeuge als Maschinenteile; Fräswerkzeuge [maschinell angetriebene Werkzeuge]; Maschinelle Werkzeuge für Werkzeugmaschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Für die übrigen Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK