HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 01/07/2020



PUSCHMANN BORCHERT BARDEHLE PATENTANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB

Postfach 10 12 31

80086 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018210422

Ihr Zeichen:

56.876-1EM

Marke:

XtraTilt


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

HKS Dreh-Antriebe GmbH

Leipziger Straße 55

D-63607 Wächtersbach-Aufenau

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 2. April 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 11. Mai 2020 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.


Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Der angemeldete Ausdruck existiere in der englischen Sprache nicht. Die angeführte Entscheidung „XTRA“ beziehe sich auf den Ausdruck in Alleinstellung im Zusammenhang mit Waschmitteln und sei insofern nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.


  1. Der Zeichenbestandteil „TILT“ sei in Hinblick auf die Waren zunächst nichts sagend. Neigung beschreibe eine Fläche, eine Straße oder ähnliches, die in eine Richtung abfalle. Ein Bezug zu den beanspruchten Waren fehle bzw. spiele die Neigungsfähigkeit keine Rolle.


  1. Voreintragungen seien zu berücksichtigen.


Nr. 5800297 ECOTILT, Nr. 17868335 COMFORTILT und Nr. 9599523 TILT.


  1. Keine analysierende Betrachtungsweise sei anzuwenden.


  1. Die Verkehrskreise seien an Wortbestandteile und Wortfragmente mit beschreibendem Anklang gewohnt. „POWERTILT“ werde zur Kennzeichnung von Schwenkantrieben und Drehantrieben der Firma HELAC benutzt. „ROTOTILT sei eine Kennzeichnung der Firma ROTOTILT GROUP AB aus Schweden. Beide Kennzeichnungen seien als Marken eingetragen und beanspruchten die Seniorität einer älteren britischen Marke. Ferner werde „Heli-Tilt“ und „Swingotilt“ auf den Markt benutzt.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Die verfahrensgegenständlichen Waren sind - nach vorgenommener Einschränkung - in Klasse 12 folgende:


7 Hydraulische Drehantriebe; hydraulische Schwenkantriebe; hydraulische Schwenkmotoren; pneumatische Drehantriebe; pneumatische Schwenkantriebe; pneumatische Schwenkmotoren; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen; hydraulische oder pneumatische Zylinder; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder; Öldurchführungen; extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen; Antriebe für Maschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb von Biegemaschinen, Antrieb zur Deckelbetätigung, Antrieb einer Behälter-Kippvorrichtung, Antriebe eines Kurbeltriebs, Antrieb eines Lafettenantriebs, Antrieb für Bohrgeräte, Antrieb für Mischer, Antrieb für einen Schwenktische, Antrieb eines Transport- und Montagebands, Antrieb eines Werkzeugwechslers, Antrieb einer Lineartransporteinrichtung, Antrieb von medizinischen Trainingsgeräten, Antrieb bei Bergbaumaschinen, Antrieb bei Baumaschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb zur Verwendung im Maschinen- und Anlagenbau, Antrieb zur Verwendung im Fahrzeugbau, Antrieb in mobilen Hydraulikeinheiten, Antrieb zur Verwendung in der Pharma-, Chemie und Lebensmittelindustrie; Antrieb zur Verwendung in der Automatisierungstechnik, Antriebsmotoren und deren Teile für Baumaschinen; Hydraulik- und Pneumatikmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); hydraulische und pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren.


9 Sensoren; Steuergeräte für Sensoren; Sensoren für Anbaugeräte von Baumaschinen; Positionssensoren; Sensoren für Antriebe, insbesondere Drehantriebe, Schwenkantriebe, Zahnstangenritzelantrieb, Stellantriebe, Armaturenantriebe, Dreh- und Hubantriebe, Doppelkolben Drehantriebe, Einkolben Drehantriebe, kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen, hydraulische oder pneumatische Zylinder, Linearzylinder, Öldurchführungen, extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen.


12 Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Antrieb als Teil von Landfahrzeugen; Pneumatik- und Hydraulikmotoren für Landfahrzeuge; Antriebsmaschine für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; hydraulische Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; pneumatische Drehantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Zylinder für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder für Landfahrzeuge.


Umfang der Beanstandung:


In Hinblick auf Teile von Luftfahrzeugen wird die Beanstandung aufgehoben. In Bezug auf diese Warenkategorie ist das Zeichen noch hinreichend unbestimmt.


Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an Fachreise (v.a. aus dem Baugewerbe, Industrie) richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der Fachkreise ist erhöht. Dies ist unstrittig.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).


Die Anmeldung lautet: XtraTilt


Bezüglich der Bedeutung der jeweiligen Zeichenbestandteile wird zunächst auf die bisherigen Ausführungen des Beanstandungsbescheides hingewiesen. Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen zusammen mit den Waren und Dienstleistungen begegnen.


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21.


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet als gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Wie erörtert, findet die Prüfung gerade umgekehrt statt.


Soweit sich die Anmelderin gegen eine zergliedernde Betrachtungsweise ausspricht, kann ihr beigepflichtet werden. Wird der Verbraucher mit den Waren und dem Zeichen XtraTilt konfrontiert, so ist es für ihn nicht schwer zu verstehen, dass die Waren dazu bestimmt sind eine zusätzliche Neigung bzw. damit verbunden, einen größeren Einsatzradius der Waren zu ermöglichen. Gerade bei Schwenkantrieben kann die zusätzliche Neigung als begehrenswerte Eigenschaft eingestuft werden. Damit ist ein Vorsprung in Hinblick auf Waren von Mitbewerbern gegeben.


Bei den Waren handelt es sich insbesondere um solche, die mit Baggern oder anderen für den Baubetrieb erforderlichen Fahrzeuge kompatibel sind. Insoweit hilft im vorliegenden Fall die Einschränkung nicht weiter, da die Anmeldung gerade auch Teile von Fahrzeugen beschreibt, die eine zusätzliche Neigung ermöglichen.


Die Antriebsmotoren können beispielsweise so auf einem Bagger aufgebracht werden, dass die Baggerschaufel einen größeren Schwenkbereich ermöglicht. Der Beanstandungsbescheid führte aus:


In Bezug auf die oben fett hervorgehobenen Waren bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass die Waren dazu geeignet sind eine zusätzliche Neigung (größeren Winkel) zu ermöglichen. Dies ist insbesondere bei Schwenkgeräten wie Baggern, bei Fahrzeugen (wie Baggern oder anderen Nutzfahrzeugen) oder bei Seefahrzeugen (etwa mit schwenkbarem Motor) der Fall. Die Waren der Klasse 7 können etwa auf einem Schenkarm eines Baggers oberhalb der Schaufel (oder anderen Fahrzeugen, die Erzeugnisse sind mit anderen Trägergeräten vereinbar) angebracht werden. Daher würden die maßgeblichen Fachverbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über den Gegenstand der betreffenden Waren wahrnehmen.


Diese Feststellungen des Prüfers wurden nicht in Zweifel gezogen. Sie sind insofern nach wie vor maßgeblich insoweit sie sich nicht unmittelbar auf Fahrzeuge beziehen, denn diese wurden mittlerweile durch Einschränkung aus dem Verzeichnis gelöscht. Mit einem zusätzlichen Antrieb kann eine weitere Bewegungsachse für zweidimensionales Arbeiten ermöglicht werden. Dies kann insofern von Vorteil sein, als etwa ein Bagger weniger oft versetzt werden muss, da ja der Schwenkarm nun über eine zusätzliche Neigung verfügt. Dementsprechend wird auch Treibstoff gespart bzw. Lärm durch Versetzen des Baggers vermieden.


Zu den einzelnen Waren:


Die folgenden Waren der Klasse 7, hydraulische Drehantriebe; hydraulische Schwenkantriebe; hydraulische Schwenkmotoren; pneumatische Drehantriebe; pneumatische Schwenkantriebe; pneumatische Schwenkmotoren; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen; - sind allesamt Antriebe, die die zusätzliche Neigung bewirken.


Hydraulische oder pneumatische Zylinder; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder; Öldurchführungen; extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen sind Teile der Antriebe bzw. mit diesen eng verbunden. Es liegt ein Ergänzungsverhältnis vor.


Zwar folgt aus dem beschreibenden Charakter einer Marke für bestimmte Waren nicht zwangsläufig, dass die Marke auch für andere Waren beschreibend ist. Siehe Postkantoor, Randnummer 78. Allerdings kann die Komplementarität – insbesondere ein enger Funktions- und Verwendungszusammenhang – oder die Austauschbarkeit einer Ware mit einer anderen durchaus ein „Merkmal“ der ersteren Ware darstellen. Siehe in diesem Zusammenhang auch: Volkswagen AG/HABM (Competition), T-550/14, ECLI:EU:T:2015:640, § 29-33; JP Divver Holding Company Ltd/HABM (Equipment for life), T-642/14, ECLI:EU:T:2015:753, § 32-34. Siehe auch im Zusammenhang mit Artikel 7(1)(c) Gemeinschaftsmarkenverordnung, Saferoad RRS GmbH/HABM (Megarail), T-137/13, ECLI:EU:T:2015:232, § 31-34; Matratzen Concord GmbH/HABM (Turbo drill), T-50/14, ECLI:EU:T:2015:892, § 44-48; bd breyton-design GmbH/HABM (Race GTP), T-520/14, ECLI:EU:T:2015:884, § 41-42; Volkswagen AG /HABM (Street), T-321/14, ECLI:EU:T:2015:619, § 27 und 30; ultra air GmbH/HABM (ultra.air ultrafilter), T-377/13, ECLI:EU:T:2015:149, § 22).


So hat ferner das Gericht die Zurückweisung des Zeichens MEISSEN KERAMIK als beschreibende Angabe auch für Waren wie Bodenfliesen aus Naturstein in Klasse 19 oder etwa sanitäre Schläuche und Schlauchverbindungsstücke für Brausen und Duschen in Klasse 11 eben wegen dieses engen Verwendungszusammenhanges bestätigt. Siehe 18/10/2016, T-776/15, MEISSEN KERAMiK (fig.), EU:T:2016:617, in § 3 ist das vollständige Warenverzeichnis aufgelistet. In Randnummern 29 und 30 führte das Gericht aus:


Zu den Waren, die aus anderen Materialien als Keramik hergestellt werden, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 24 der angefochtenen Entscheidung ferner zutreffend – und von der Klägerin im Übrigen unbestritten – festgestellt, dass sie in einem engen Ergänzungsverhältnis zu den Sanitäranlagen aus Keramik stehen. Diese Waren können nämlich entweder an Sanitäranlagen angebracht werden, die aus Porzellan aus Meißen hergestellt sind, oder sie sind als Baumaterialien austauschbar (Rn. 21 und 24 der angefochtenen Entscheidung). Der deutschsprachige Verbraucher wird den Ausdruck „Meissen Keramik“ daher auch für diese Waren ohne Weiteres als beschreibend auffassen. Dieser Beurteilung, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.

Das Vorbringen der Klägerin, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke seien nicht beschreibend, ist somit zurückzuweisen.


Das Urteil MEISSEN KERAMiK wurde noch beim EuGH angefochten, die Markenanmeldung wurde jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zurückgenommen.


Die folgende Warengruppe der Klasse 7 besteht wiederum aus Antrieben. Es gilt das am Anfang Ausgeführte: Antriebe für Maschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb von Biegemaschinen, Antrieb zur Deckelbetätigung, Antrieb einer Behälter-Kippvorrichtung, Antriebe eines Kurbeltriebs, Antrieb eines Lafettenantriebs, Antrieb für Bohrgeräte, Antrieb für Mischer, Antrieb für einen Schwenktische, Antrieb eines Transport- und Montagebands, Antrieb eines Werkzeugwechslers, Antrieb einer Lineartransporteinrichtung, Antrieb von medizinischen Trainingsgeräten, Antrieb bei Bergbaumaschinen, Antrieb bei Baumaschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb zur Verwendung im Maschinen- und Anlagenbau, Antrieb zur Verwendung im Fahrzeugbau, Antrieb in mobilen Hydraulikeinheiten, Antrieb zur Verwendung in der Pharma-, Chemie und Lebensmittelindustrie; Antrieb zur Verwendung in der Automatisierungstechnik, Antriebsmotoren und deren Teile für Baumaschinen; Hydraulik- und Pneumatikmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); hydraulische und pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren.


Die Waren der Klasse 9 stehen in einem Ergänzungsverhältnis zu Antrieben. So unterrichten die beanspruchten Sensoren über die jeweilige Position oder übermitteln andere wichtige Daten. Es gilt das oben Ausgeführte zum Vorliegen eines Ergänzungsverhältnisses für all die folgenden Waren: Sensoren; Steuergeräte für Sensoren; Sensoren für Anbaugeräte von Baumaschinen; Positionssensoren; Sensoren für Antriebe, insbesondere Drehantriebe, Schwenkantriebe, Zahnstangenritzelantrieb, Stellantriebe, Armaturenantriebe, Dreh- und Hubantriebe, Doppelkolben Drehantriebe, Einkolben Drehantriebe, kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen, hydraulische oder pneumatische Zylinder, Linearzylinder, Öldurchführungen, extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen.


In Klasse 12 werden Teile von Land- und Wasserfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Antrieb als Teil von Landfahrzeugen; Pneumatik- und Hydraulikmotoren für Landfahrzeuge; Antriebsmaschine für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; hydraulische Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; pneumatische Drehantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Zylinder für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder für Landfahrzeuge beansprucht. Es kann sich dabei insbesondere um Bagger oder andere Nutzfahrzeuge handeln. Im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen gibt es Bagger die auf Kähnen oder anderen schwimmenden Plattformen oder Schiffen angebracht sind. Es wird auf die allgemeinen Ausführungen im Beanstandungsbescheid und in den vorherigen Abschnitten dieses Bescheides verwiesen.


Die angemeldete Marke vermittelt jedenfalls unmittelbare Informationen zur Beschaffenheit der betreffenden Waren. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren handeln kann, nämlich dass diese eine zusätzliche Neigung haben.


Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.

Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Ob man vorliegend die Waren/Dienstleistungen auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich. Die Botschaft des Zeichens im eingangs erwähnten Sinne ist jedenfalls verständlich.


Der EuGH führte in seinem Grundsatzurteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“ (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 86).


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht des Anmelders kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.


Soweit indirekt vorgebracht wird, ein hinreichender Zusammenhang zu den Waren sei nicht gegeben, so ist zu antworten, dass dem nicht so ist.


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren. Die Anmeldung ist daher nicht als „sprechendes Zeichen“ einzustufen, sondern vielmehr als eine informative Angabe.


Alle Waren verfügen über den hinreichenden Bezug zum Anmeldezeichen, sodass unter Artikel 7(1)(b) UMV ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen vorliegt.


Das Anmeldezeichen ist letztlich informativ. Dem Zeichen fehlt auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Zu den Argumenten im einzelnen:


  1. Der angemeldete Ausdruck existiere in der englischen Sprache nicht. Die angeführte Entscheidung „XTRA“ beziehe sich auf den Ausdruck in Alleinstellung im Zusammenhang mit Waschmitteln und sei insofern nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Es ist zwar richtig, dass sich die vorgelegte Fundstelle in einer Entscheidung ergangen ist, die Waschmittel zum Gegenstand hat. „XTRA“ wird jedoch unabhängig von einer Warenkategorie in der englischen Sprache im Sinne von „EXTRA“ verstanden. Dies wird auch durch das Urteil 21/03/2014, T 81/13, BigXtra, EU:T:2014:140 bestätigt und ebenfalls im Rechtsmittelverfahren 11/12/2014, C-253/14 P, BigXtra, EU:C:2014:2445 vom EuGH bestätigt. Dieser Fall betraf eine Wortzusammensetzung, so dass auch das Argument hinsichtlich der Alleinstellung von XTRA nach Auffassung des Prüfers nicht stichhaltig ist.


  1. Der Zeichenbestandteil „TILT“ sei in Hinblick auf die Waren zunächst nichts sagend. Neigung beschreibe eine Fläche, eine Straße oder ähnliches, die in eine Richtung abfalle. Ein Bezug zu den beanspruchten Waren fehle bzw. spiele die Neigungsfähigkeit keine Rolle.


Hier wird vergessen, dass bei den vorliegenden Waren gerade die Neigung oder der Winkel eine begehrenswerte Eigenschaft ist. Dies wurde oben bereits aufgezeigt. So kann auch auf Grund dieser Argumentation kein besseres Ergebnis für die Anmelderin erzielt werden.


3) Voreintragungen seien zu berücksichtigen.


Nr. 5800297 ECOTILT, Nr. 17868335 COMFORTILT und Nr. 9599523 TILT.


Zum Argument der Anmelderin, das EUIPO habe bereits ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Bei ECOTILT bleibt wohl die Gesamtaussage verschwommen. Was soll eine ökologische Neigung sein? – könnte man fragen. Die Waren ermöglichen wahrscheinliche eine Neigung von Fenstern, doch muss hier beim Gesamtzeichen noch ein erheblicher gedanklicher Aufwand angestellt werden.


COMFORTILT ist möglicherweise nicht völlig richtig gebildet (Die Schreibweise Comfort tilt wäre wohl richtig). Vergrößerungslupen; Brillenfassungen, -gestelle sind ferner nicht mit den vorliegenden Waren zu vergleichen.


Nr. 009599523 - TILT wurde tatsächlich teilweise beanstandet. Für den Rest der Waren ist nicht ersichtlich inwiefern sie mit den vorliegenden vergleichbar wären.


Die Problematik von Voreintragungen hat die Große Beschwerdekammer bereits behandelt. Siehe 09/11/2018, R 1801/2017-G, easyBank (fig.), Randnummern 64 und 65. Ferner ist zu erwähnen, dass die von der Anmelderin ins Treffen geführten Fälle offensichtlich nicht durch die Beschwerdekammern oder Gerichte überprüft wurden. In Hinblick auf die Voreintragungen des EUIPO sei noch angeführt: Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (08/07/2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, EU:T:2004:227, § 59). Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12/01/2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, §§ 48, 49).


  1. Keine analysierende Betrachtungsweise sei anzuwenden.


Dem kann zugestimmt werden. Allerdings spricht grundsätzlich nichts dagegen die jeweiligen Teile eines Zeichens zu betrachten, um danach das Gesamtzeichen richtig einzustufen. Auf Grund der obigen Ausführungen kann kein besseres Ergebnis für die Anmelderin erzielt werden.


  1. Die Verkehrskreise seien an Wortbestandteile und Wortfragmente mit beschreibendem Anklang gewohnt. „POWERTILT“ werde zur Kennzeichnung von Schwenkantrieben und Drehantrieben der Firma HELAC benutzt. „ROTOTILT sei eine Kennzeichnung der Firma ROTOTILT GROUP AB aus Schweden. Beide Kennzeichnungen seien als Marken eingetragen und beanspruchten die Seniorität einer älteren britischen Marke. Ferner werde „Heli-Tilt“ und „Swingotilt“ auf den Markt benutzt.


Die Nutzung dieser Marken zeigt, dass „Tilt“ wohl im beschreibendem Sinne für Schwenk- und Drehantriebe benutzt wird. Die jeweiligen Marken sind so aufgebaut, dass sie über weitere Zusätze verfügen, die wohl dem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht. So spielt „Swingotilt“ wohl auf etwas Schwingendes an, bleibt jedoch noch zu unbestimmt.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018210422 - XtraTilt für folgende Waren zurückgewiesen:


7 Hydraulische Drehantriebe; hydraulische Schwenkantriebe; hydraulische Schwenkmotoren; pneumatische Drehantriebe; pneumatische Schwenkantriebe; pneumatische Schwenkmotoren; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen; hydraulische oder pneumatische Zylinder; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder; Öldurchführungen; extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen; Antriebe für Maschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb von Biegemaschinen, Antrieb zur Deckelbetätigung, Antrieb einer Behälter-Kippvorrichtung, Antriebe eines Kurbeltriebs, Antrieb eines Lafettenantriebs, Antrieb für Bohrgeräte, Antrieb für Mischer, Antrieb für einen Schwenktische, Antrieb eines Transport- und Montagebands, Antrieb eines Werkzeugwechslers, Antrieb einer Lineartransporteinrichtung, Antrieb von medizinischen Trainingsgeräten, Antrieb bei Bergbaumaschinen, Antrieb bei Baumaschinen; vorgenannte Waren insbesondere als Armaturenantrieb, Antrieb zur Verwendung im Maschinen- und Anlagenbau, Antrieb zur Verwendung im Fahrzeugbau, Antrieb in mobilen Hydraulikeinheiten, Antrieb zur Verwendung in der Pharma-, Chemie und Lebensmittelindustrie; Antrieb zur Verwendung in der Automatisierungstechnik, Antriebsmotoren und deren Teile für Baumaschinen; Hydraulik- und Pneumatikmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); hydraulische und pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren.


9 Sensoren; Steuergeräte für Sensoren; Sensoren für Anbaugeräte von Baumaschinen; Positionssensoren; Sensoren für Antriebe, insbesondere Drehantriebe, Schwenkantriebe, Zahnstangenritzelantrieb, Stellantriebe, Armaturenantriebe, Dreh- und Hubantriebe, Doppelkolben Drehantriebe, Einkolben Drehantriebe, kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe, insbesondere im Zusammenwirken mit Anbaugeräten für Baumaschinen, hydraulische oder pneumatische Zylinder, Linearzylinder, Öldurchführungen, extern an Drehantriebe oder Schwenkantriebe montierbare Öldurchführungen.


12 Teile von Land- und Wasserfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Antrieb als Teil von Landfahrzeugen; Pneumatik- und Hydraulikmotoren für Landfahrzeuge; Antriebsmaschine für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; hydraulische Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; pneumatische Drehantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; pneumatische Schwenkmotoren für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Armaturenantrieb für Landfahrzeuge; hydraulischer oder pneumatischer Zahnstangenritzelantrieb für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Stellantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatischer Dreh- und Hubantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Doppelkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Einkolben Drehantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische kombinierte Dreh- und Schwenkantriebe für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Zylinder für Landfahrzeuge; hydraulische oder pneumatische Linearzylinder für Landfahrzeuge.


Für die übrigen Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:


12 Teile von Luftfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten).


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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