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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 30/06/2020
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PATENTANWÄLTE SCHUSTER, MÜLLER & PARTNER MBB Alexanderstraße 92 D-70182 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018211802 |
Ihr Zeichen: |
M_EU_8145 |
Marke: |
eCure
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MEDIVERBUND AG Industriestraße 2 D-70565 Stuttgart ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/04/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der anzumeldende Ausdruck „eCure“ sei nicht beschreibend, da er keine offensichtlichen Informationen über Art und Beschaffenheit der Waren und
Dienstleistungen enthalte
Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine lexikalische Erfindung, die so nicht auf dem Markt verwendet werde, was durch fehlende Wörterbucheinträge belegt wurde
Auch wenn im Rahmen der Telemedizin ärztliche Behandlungen und Therapien auf elektronischem Wege geleistet würden, stehe der Begriff „eCure“ damit nicht in Verbindung und falle nicht unter den Oberbegriff „eHealth“
Ein direkter Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei somit nicht gegeben
Das das Zeichen keine beschreibende Bedeutung habe, fehle ihm auch nicht die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für folgende Waren fallenzulassen:
Klasse 9 Elektronische Kalender; Elektrische Terminalcontroller; Elektronische Terminkalender; Elektronische persönliche Terminkalender; Herunterladbare Terminkalender und Organizer zum Ausdrucken
Dieselbe jedoch für folgende Waren und Dienstleistungen aufrechtzuerhalten:
Klasse 9 Software; Softwarepakete; Datenverarbeitungs-Software; Gruppen-Software; Herunterladbare Software; Kommunikationsserver-Software; Intranet-Software; Extranet-Software; Datenmanagement-Software; Datenbankserver-Software; Anwendungsserver-Software; Netzwerk-Software; Cloud-Server-Software; Software für digitale elektronische Handgeräte; Software für Smartphones; Software für Tablet-Computer; Software für das Inkassowesen; Software für die Personaleinsatzplanung; Datenbanken; Interaktive Datenbanken; Software zur Synchronisierung von Datenbanken; Software für das Kundenbeziehungsmanagement [CRM]; Software zur Überwachung der Gesundheit; Computersoftware für die Verwaltung von Arztpraxen, Krankenhäusern, Ambulanzen Pflegediensten und Laboren; Computersoftware für die Dokumentation und Archivierung von medizinischen Daten und Informationen; Software-Plattformen für das Kooperationsmanagement; Künstliche Intelligenz-Software für das Gesundheitswesen; Software für die gemeinsame Nutzung von Dateien; Software zur Übermittlung von E-Mails und elektronischen Nachrichten; Mobile Apps
Klasse 44 Gesundheits- und Schönheitspflege; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege; Ambulante und stationäre Pflegedienste; Ambulante medizinische Betreuung; Ambulante medizinische Versorgung; Auskünfte über ambulante Pflegebehandlung; Auskünfte über ambulante Pflegedienste; Ärztliche Betreuungsdienste; Ärztliche Dienste; Ärztliche Dienstleistungen; Medizinische Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen durch Ärzte und sonstiges medizinisches Fachpersonal; Ärztliches Tele-Reporting [medizinische Dienstleistung]; Durchführung von ärztlichen Untersuchungen; Gesundheitsberatung; Vermietung von Geräten und Ausrüstung für die Gesundheitspflege von Menschen; Zusammenführen von Gesundheitspflegedienstleistungen; Zubereitung von Medikamenten nach Rezept in Apotheken; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Auskünfte in Bezug auf die Gesundheitspflege; Auskünfte in Bezug auf gesundheitliche Probleme; Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; Beratungen auf dem Gebiet der medizinischen Gesundheitspflege; Beratungen in Bezug auf das persönliche Wohlbefinden älterer Menschen [Gesundheit]; Auskünfte und Beratung in Bezug auf die Gesundheit; Auskünfte über Gesundheitsfragen am Telefon; Beratungen in Bezug auf persönliches Verhalten in Bezug auf die Gesundheit; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; Dienstleistungen einer Gesundheitsklinik; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich; Erstellung medizinischer Gutachten in Bezug auf die Gesundheit; Erstellung von Berichten in Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheitspflege; Erstellen von ärztlichen Berichten; Erstellung von Gutachten in Bezug auf die Bewertung von Gesundheitsrisiken; Gesundheitspflegedienstleistungen im häuslichen Bereich; Gesundheitspflegeleistungen auf Vertragsbasis, bereitgestellt über ein Netz von Gesundheitspflegeanbietern; Häusliche Kranken- und Altenpflege; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Geriatrische Krankenpflegedienstleistungen; Dienstleistungen von Kuranstalten und Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen eines medizinischen Kurzentrums; Von Kliniken und Krankenhäusern erbrachte medizinische Behandlungen; Pharmazieberatung; Pharmazeutische Dienstleistungen; Pharmazeutische Beratung; Ausgabe von Pharmazeutika; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten über das Internet; Dienstleistungen von Pflegeheimen; Medizinische Labordienstleistungen für die Analyse von Proben von Patienten; Medizinische Analysedienstleistungen zu Diagnose- und Behandlungszwecken durch medizinische Labore; Laboranalysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Körperliche Rehabilitation.
Zum beschreibenden Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Das Anmeldezeichen lautet „eCure“.
Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Bestandteile und des Gesamtbegriffes wird auf die amtliche Mitteilung vom 30/03/2020 verwiesen.
Das Zeichen „eCure“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit auf elektronischem Wege geleisteten und durchgeführten Heilverfahren in Verbindung stehen. Für die elektronische Durchführung jeglicher Dienstleistungen ist Software vonnöten, so dass die hier beanspruchten Waren in Klasse 9, nämlich Software, für die Durchführung der Dienstleistungen, die den Patienten behandeln, erforderlich sind. In Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen, im Wesentlichen „Gesundheits- und Schönheitsdienstleistungen, medizinische und Pflegedienste, pharmazeutische und Labor- Dienstleistungen und damit in Verbindung stehende Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen“ bringt die Bezeichnung nur zum Ausdruck, dass diese elektronisch angeboten werden und auf die Heilung oder Behandlung der Verbraucher abzielen.
Die Anmelderin widerspricht dieser Definition und führt aus, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine lexikalisch nicht nachweisbare sprachliche Erfindung handle
Auch wenn das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist, setzt dies nicht automatisch voraus, dass das Zeichen nicht beschreibend und unterscheidungskräftig ist. Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).
Die Anmelderin übersieht auch, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Diese Ungewöhnlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen „eCure“ in einer simplen Zusammenfügung eines Akronyms und eines Substantives, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Bedeutung haben. Das Schriftbild ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt von „mit Hilfe des Internets durchgeführte Heilverfahren“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus und verfügt um keine weiteren Merkmale, um einen bleibenden Eindruck der Marke als betriebliches Herkunftszeichen zu hinterlassen.
Auch wenn der Begriff „eCure“ offiziell nicht unter „eHealth“ fällt, so würde er doch als eine elektronische Gesundheitsdienstleistung verstanden werden. Das Zeichen reiht sich in die Reihe der mit dem Kürzel „e“ beginnenden Worte ein, wie „ecommerce“ (business transactions conducted on the internet, sometimes shortened to e-comm, ecomm – Handelsgeschäfte, die über das Internet abgewickelt werden, manchmal abgekürzt zu e-comm oder ecomm - https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/e-commerce ), „ebusiness“ (siehe ecommerce), „e-learning“ (learning conducted via electronic media, typically on the Internet - über elektronische Vehikel durchgeführter Unterricht, in der Regel über das Internet - https://www.lexico.com/en/definition/e_learning ). Vergleiche auch die Entscheidung der Beschwerdekammern, 19/10/2018, R1098/2018-1, ‚e-Baseball‘, Rnr. 18, in der die Bedeutung des Kürzels ‚e‘ für ‚elektronisch‘ bestätigt wird.
Das Amt kann hier keinen Raum für Interpretation erkennen, auch wurde von der Anmelderin nicht weiter erläutert, welche alternative Bedeutungen das Anmeldezeichen haben könnte.
Weiterhin führt die Anmelderin aus, dass der Gesamtbegriff keine klare Bedeutung in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise.
Dieser Ansicht wurde Rechnung getan und die Beanstandung für einen Teil der Waren fallengelassen. Der Bezug zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen erscheint jedoch klar und offensichtlich, da es sich um Heilverfahren, Behandlungen und damit in Verbindung stehende Dienste handelt, die alle elektronisch durchgeführt werden können, bzw. die dafür erforderliche Technologie. Dies gilt auch für die explizit von der Anmelderin genannten Waren und Dienstleistungen, nämlich für Software, wie die Computersoftware für die Verwaltung von Arztpraxen, Krankenhäusern, Ambulanzen, Pflegediensten und Laboren genauso wie die Computersoftware für die Dokumentation und Archivierung von medizinischen Daten und Informationen, da diese Software für die Durchführung und Organisation von medizinischen Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden, erforderlich sind. So kann der Arzt einen Zugriff auf die elektronische Akte des Patienten benötigen, um sich ein Bild der Krankheit und dem erforderlichen Behandlungsverfahren zu machen, ebenso muss die Einrichtung dementsprechend verwaltet werden, dass die Durchführung von Online-Behandlungen möglich ist. Gesundheits- und Schönheitsdienstleistungen können über das Internet erbracht werden, wobei auch Schönheitsdienstleistungen Behandlungen zur Heilung von Beschwerden wie Stress, Übergewicht, Erschöpfungszuständen beinhalten und über das Internet erbracht werden können (siehe Spain.info, Originelle Methoden der Schönheitsbehandlung, https://www.spain.info/de/reportajes/propuestas_originales_en_tratamientos_de_belleza.html ).
Hinsichtlich der Auskünfte über Gesundheitsfragen am Telefon können diese über ein Internettelefon erteilt werden, die häusliche Kranken- und Altenpflege mit einem elektronischen System in Verbindung stehen und einen Teil der Behandlungen über das Internet durchführen, wie z. B. Erinnerungen, die Tabletten einzunehmen. Auch Apothekendienstleistungen können per Internet angeboten und geleistet werden, siehe die Information im Ärzteblatt, Ausgabe 2/2010, https://www.aerzteblatt.de/archiv/73997/Virtuelle-Apotheke , abgerufen am 30/06/2020, während für medizinische Labordienstleistungen ein virtuelles Labor mit Internetanschluss zur Verfügung stehen kann.
Die elektronische Welt, bzw. elektronisch durchgeführte Dienstleistungen, haben im 1. Semester des Jahres 2020 durch die COVID19-Krise einen großen Entwicklungssprung nach vorne gemacht und sind in alle Haushalte und Bereiche eingezogen. Abgesehen von Sport-, Unterhaltungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die schon lange online zur Verfügung stehen, sind viele Anbieter gezwungen worden, ihre Dienstleistungen online anzubieten, da in vielen Ländern die Bevölkerung wochenlang ihr Zuhause nicht verlassen durfte. Die Zahl der online durchgeführten Tätigkeiten und Dienstleistungen sind in dieser Zeit mannigfach gestiegen und dieser Trend scheint nicht aufhaltbar zu sein.
Vor Jahren wäre ein elektronischer Arztbesuch undenkbar, heute ist es Teil des alltäglichen Lebens, das Spektrum der elektronisch angebotenen Dienstleistungen scheint nahezu grenzenlos.
Darüber hinaus ist für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Der offensichtliche Sinngehalt des Anmeldezeichens und der klare Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen sind zu deutlich und hervorstechend, um ignoriert zu werden und würde auch von den betroffenen Verbrauchern in diesem Sinne wahrgenommen werden.
2. zur fehlenden Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Auch wenn es stimmt, dass eine phantasievolle Gestaltung eines Zeichens nicht Voraussetzung zur Erlangung der Unterscheidungskraft ist, so wäre dadurch doch ein unterscheidungskräftiges Zeichen entstanden.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine noch so geringe Ungewöhnlichkeit vor, die über den beschreibenden Charakter des Zeichens hinausgeht. Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach Ansicht des Amtes in beschreibenden Angaben der unter ihr beanspruchten Dienstleistungen. Der Sinngehalt des Zeichens ist klar und offensichtlich, nämlich „auf elektronischem Wege geleistete Heil-/Behandlungsverfahren“ und würde aus den bereits dargelegten Gründen in diesem Sinne von den betroffenen Verkehrskreisen wahrgenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, worin die Denkprozesse liegen, denen die mit dem Zeichen konfrontierten Verbraucher unterliegen sollten, auch wurde dies von der Anmelderin nicht näher erläutert.
Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018211802 eCure für folgende Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 9 Software; Softwarepakete; Datenverarbeitungs-Software; Gruppen-Software; Herunterladbare Software; Kommunikationsserver-Software; Intranet-Software; Extranet-Software; Datenmanagement-Software; Datenbankserver-Software; Anwendungsserver-Software; Netzwerk-Software; Cloud-Server-Software; Software für digitale elektronische Handgeräte; Software für Smartphones; Software für Tablet-Computer; Software für das Inkassowesen; Software für die Personaleinsatzplanung; Datenbanken; Interaktive Datenbanken; Software zur Synchronisierung von Datenbanken; Software für das Kundenbeziehungsmanagement [CRM]; Software zur Überwachung der Gesundheit; Computersoftware für die Verwaltung von Arztpraxen, Krankenhäusern, Ambulanzen Pflegediensten und Laboren; Computersoftware für die Dokumentation und Archivierung von medizinischen Daten und Informationen; Software-Plattformen für das Kooperationsmanagement; Künstliche Intelligenz-Software für das Gesundheitswesen; Software für die gemeinsame Nutzung von Dateien; Software zur Übermittlung von E-Mails und elektronischen Nachrichten; Mobile Apps;.
Klasse 44 Gesundheits- und Schönheitspflege; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege; Ambulante und stationäre Pflegedienste; Ambulante medizinische Betreuung; Ambulante medizinische Versorgung; Auskünfte über ambulante Pflegebehandlung; Auskünfte über ambulante Pflegedienste; Ärztliche Betreuungsdienste; Ärztliche Dienste; Ärztliche Dienstleistungen; Medizinische Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen durch Ärzte und sonstiges medizinisches Fachpersonal; Ärztliches Tele-Reporting [medizinische Dienstleistung]; Durchführung von ärztlichen Untersuchungen; Gesundheitsberatung; Vermietung von Geräten und Ausrüstung für die Gesundheitspflege von Menschen; Zusammenführen von Gesundheitspflegedienstleistungen; Zubereitung von Medikamenten nach Rezept in Apotheken; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Auskünfte in Bezug auf die Gesundheitspflege; Auskünfte in Bezug auf gesundheitliche Probleme; Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; Beratungen auf dem Gebiet der medizinischen Gesundheitspflege; Beratungen in Bezug auf das persönliche Wohlbefinden älterer Menschen [Gesundheit]; Auskünfte und Beratung in Bezug auf die Gesundheit; Auskünfte über Gesundheitsfragen am Telefon; Beratungen in Bezug auf persönliches Verhalten in Bezug auf die Gesundheit; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; Dienstleistungen einer Gesundheitsklinik; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich; Erstellung medizinischer Gutachten in Bezug auf die Gesundheit; Erstellung von Berichten in Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheitspflege; Erstellen von ärztlichen Berichten; Erstellung von Gutachten in Bezug auf die Bewertung von Gesundheitsrisiken; Gesundheitspflegedienstleistungen im häuslichen Bereich; Gesundheitspflegeleistungen auf Vertragsbasis, bereitgestellt über ein Netz von Gesundheitspflegeanbietern; Häusliche Kranken- und Altenpflege; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Geriatrische Krankenpflegedienstleistungen; Dienstleistungen von Kuranstalten und Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen eines medizinischen Kurzentrums; Von Kliniken und Krankenhäusern erbrachte medizinische Behandlungen; Pharmazieberatung; Pharmazeutische Dienstleistungen; Pharmazeutische Beratung; Ausgabe von Pharmazeutika; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten über das Internet; Dienstleistungen von Pflegeheimen; Medizinische Labordienstleistungen für die Analyse von Proben von Patienten; Medizinische Analysedienstleistungen zu Diagnose- und Behandlungszwecken durch medizinische Labore; Laboranalysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Körperliche Rehabilitation.
Für folgende Waren und Dienstleistungen kann die Anmeldung weiterverfolgt werden:
Klasse 9 Elektronische Kalender; Elektrische Terminalcontroller; Elektronische Terminkalender; Elektronische persönliche Terminkalender; Herunterladbare Terminkalender und Organizer zum Ausdrucken
Klasse 35 Erstellung von Rechnungen; Erstellen von Rechnungen für medizinische Leistungen; Rechnungsstellung als Dienstleistung; Rechnungswesen; Rechnungslegung; Buchführung und Rechnungsführung; Computergestützte Rechnungsführung; Computergestützte Rechnungsprüfung; Abrechnungsdienste im Bereich des Gesundheitswesens; Abrechnungsdienste für Ärzte; Abrechnungsdienstleistungen für Krankenhäuser; Führen von Krankenakten und unterlagen von Einzelpersonen; Organisation der Annahme von Telefongesprächen und telefonischen Rezeptionsdiensten für Dritte; Datenverarbeitung [Büroarbeiten] im Bereich Gesundheitswesen; Erstellung von Statistiken in Bezug auf die Inanspruchnahme der Gesundheitsfürsorge; Kostenprüfung im Gesundheitswesen; Verhandlung von Verträgen mit Trägern von Gesundheitskosten; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf Gesundheitsausgaben; Arbeitsvermittlungsdienste für Krankenschwestern; Arbeitsvermittlungsdienstleistungen für die Beschaffung von medizinischem Personal und Pflegepersonal; Entwicklung von Konzepten zur Geschäftsführung von Krankenhäusern; Geschäftsführung von Krankenhäusern; Verwaltung von Krankenhäusern; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf Überweisungen in Krankenhäuser; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Online-Aktualisierung und -Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Verwaltung einer Datenbank [Büroarbeiten]; Unternehmens- und Managementberatung; Administrative Datenverarbeitung, -systematisierung und -verwaltung; Hilfe in der Verwaltung für Apotheken bei der Führung von Bestandsverzeichnissen für Arzneimittel; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Terminerinnerungsdienste [Büroarbeiten]; Terminplanungsdienste [Büroarbeiten]; Sekretariatsdienstleistungen in Bezug auf Terminabsprachen; Bestätigung von geplanten Terminen für Dritte; Verwaltung, Abrechnungen und Kontenabstimmung im Namen Dritter; Verwaltung von Arzneimittelkosten-Erstattungsprogrammen und -dienstleistungen; Verwaltung von Erstattungsprogrammen für Patienten; Verwaltung von Plänen mit Kassenärzten; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf die Überweisung von Patienten; Datenbankverwaltung.
Klasse 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Kommunikationsdienste zwischen Datenbanken; Bereitstellung einer elektronischen Mailbox; Bereitstellung von E-Mail-Diensten; Bereitstellung von elektronischen Online-Mailbox-Diensten und Gesprächsforen; Bereitstellung von elektronischen Online-Mailboxnetzen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computeranwendern; E-Mail-Datendienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Senden, Empfangen und Weiterleiten von Nachrichten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER