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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 03/07/2020
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Hübscher & Partner Patentanwälte GmbH Spittelwiese 4 A-4020 Linz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018219116 |
Ihr Zeichen: |
M6509 |
Marke: |
OPTIWAVE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
UVAUDES GmbH Gahberggasse 9 A-4861 Schörfling am Attersee AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 07/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: optimale Welle.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass Wasseraufbereitungsgeräte; Desinfektionsapparate; Ultraviolettsterilisatoren; Geräte zur Ultraviolettsterilisation von Wasser eine optimale Wellenlänge zur Desinfektion von Wasser nutzen und Teile und Zubehör für Geräte zur Ultraviolettsterilisation von Wasser; Strömungsleitelemente für Geräte zur Ultraviolettsterilisation von Wasser für solche Waren bestimmt sind. Infolgedessen beschreibt das Zeichen eine erwünschte Eigenschaft der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 219 116 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Ivo TSENKOV