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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/09/2020
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EISENFÜHR SPEISER PATENTANWÄLTE RECHTSANWÄLTE PARTGMBB Johannes-Brahms-Platz 1 D-20355 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018221713 |
Ihr Zeichen: |
WH690-01EU |
Marke: |
MA |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Wippermann junior Gesellschaft mit beschränkter Haftung Delsterner Straße 133 D-58091 Hagen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/06/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig.
Verkehrskreise seien Fachkreise für Mechanik der gesamten EU. Die Verkürzung auf die zwei Buchstaben „MA“ sei keineswegs eine in den relevanten europäischen Fachkreisen bekannte und einheitlich genutzte Bezeichnung.
Die Fachkreise verstehen das Zeichen „MA“ im Zusammenhang mit Ketten sowie Kettenrädern, Kettenradscheiben, Kettenkupplungen, Kettenförderern, Kettentrennern und Kettenspannern nicht als Anpreisung eines „mechanischen Vorteils “ im Sinne des Hebelgesetzes, da dies den Kenntnissen, Erfahrungen und dem Wissen der relevanten Verkehrskreise widerspreche. Die konkret beanspruchten Waren können eine Kraft nur übertragen, aber nicht verstärken und damit keinen „mechanischen Vorteil“ erzielen.
Das Zeichen sei widersprüchlich und interpretationsbedürftig. Einem Fachmann sei völlig klar, dass eine kraftverstärkende Wirkung nur durch das Zusammenspiel mehrerer Komponenten erreicht werden könne. Auch die Unmöglichkeit eines „Perpetuum Mobiles“ sei den relevanten Verkehrskreisen bekannt. Die relevanten Verkehrskreise verknüpfen eine Kette oder ein Kettenteil der Marke „MA“ gedanklich gerade nicht mit irgendeinem „mechanischen Vorteil“. Dann ginge der Fachmann zu Unrecht davon aus, dass die Kette selbst eine kraftverstärkende Wirkung hätte.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 23/06/2020 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, Rdnr. 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, Rdnr. 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, Rdnr. 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, Rdnr. 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, Rdnr. 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, Rdnr. 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).
Angesprochene Verkehrskreise und Bedeutung des Zeichens
Die Anmelderin macht geltend, dass Verkehrskreise Fachkreise für Mechanik der gesamten EU seien. Die Verkürzung auf die zwei Buchstaben „MA“ sei keineswegs eine in den relevanten europäischen Fachkreisen bekannte und einheitlich genutzte Bezeichnung.
Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie bereits dargestellt, bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Mechanik richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus der Abkürzung „MA“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß ihrer lexikalischen Bedeutung verstanden wird als „mechanical advantage“, also übersetzt als mechanischer Vorteil. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Da das Zeichen „MA“ nachgewiesenermaßen aus einer englischen Abkürzung besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verkehrskreise der EU. (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).
Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Zeichen auch außerhalb des englischen Sprachraums der EU entsprechend verstanden wird, jedoch erfolgte vorliegend ein sicherer Nachweis für die englische Sprache. Anderssprachige europäische Fachkreise verwenden sinnvollerweise Abkürzungen, welche den Begriffen ihrer jeweiligen Sprache entsprechen, aber auf diese kommt es vorliegend nicht an.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die Anmelderin führt an, dass Fachkreise das Zeichen „MA“ im Zusammenhang mit Ketten sowie Kettenrädern, Kettenradscheiben, Kettenkupplungen, Kettenförderern, Kettentrennern und Kettenspannern nicht als Anpreisung eines „mechanischen Vorteils“ im Sinne des Hebelgesetzes verstehen, da dies den Kenntnissen, Erfahrungen und dem Wissen der relevanten Verkehrskreise widerspreche. Die konkret beanspruchten Waren können eine Kraft nur übertragen, aber nicht verstärken und damit keinen „mechanischen Vorteil“ erzielen.
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, wird das Zeichen in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren der Klassen 6, 7 und 12 hervorzuheben, nämlich dass das Zeichen in Bezug auf diese vermittelt, einen mechanischen Vorteil zu bieten. In diesem Sinne bieten die verschiedenen Arten von Ketten sowie Kettenräder, Kettenradscheiben, Kettenkupplungen, Kettenförderer, Kettentrenner und Kettenspanner den mechanischen Vorteil einer kraftverstärkenden Wirkung.
Zum Argument der Anmelderin verweist das Amt auf die von ihm in der Beanstandung vorgebrachten Nachweise in Bezug auf einige der fraglichen Waren. Auch wenn diese Waren alleine keinen mechanischen Vorteil bieten können, so versprechen sie diesen im Zusammenspiel mit anderen Waren, mit denen die fraglichen Waren für gewöhnlich verwendet werden und auf diese Weise einen mechanischen Vorteil herstellen können.
Die Verbraucher werden daher davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „MA“ lediglich um eine banale Anpreisung der Waren handelt, die ihren Empfängern mitteilt, dass die jeweiligen Waren einen mechanischen Vorteil bieten.
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass das Zeichen widersprüchlich und interpretationsbedürftig sei. Dem ist jedoch klarstellend entgegenzuhalten, dass der Ausdruck „MA“ keine Bestandteile enthält, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, ihn sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn der Umstand, dass das fragliche Zeichen als widersprüchlich und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Denn diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „MA“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 221 713 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY