WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 125 587
Stadtwerke Hattingen GmbH, Weg zum Wasserwerk 23, 45525 Hattingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Georg Delhaes, Wiesenweg 31, 63150 Heusenstamm, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Future Intelligence Co., Ltd., Room 4002, 40th Floor Shanghai Tower, 501 Yin Cheng Zhong Road, Shanghai, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Isern Patentes y Marcas, S.L., Avenida Diagonal, 463 Bis, 2° Piso, 08036 Barcelona, Spanien (zugelassener Vertreter).
Am 14.07.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 125 587 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
07/07/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der
Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 18 221 721
(Bildmarke)
ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
35, 36, 37 und 42. Der Widerspruch beruht auf der deutschen
Markeneintragung Nr. 302 017 004 172,
(Bewegungsmarke).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Verkaufsautomaten, insbesondere Kraft- und Treibstoffzapfsäulen für Tankstellen; Gebläse zum Komprimieren, Ansaugen und für den Transport von Gasen; Wasserabscheider; Schieber [Maschinenteile]; Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung.
Klasse 9: Gasometer [Messinstrumente]; Gasanalysegeräte; Apparate zum Umfüllen von Gasen; chemische Apparate und Instrumente; Gasuhren; Gaszähler; Wasserzähler; Wasserstandsanzeiger; Benzinuhren; Amperemeter [Stromstärkemesser]; Schalter; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; elektrische und elektrotechnische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich Apparate und lnstrumente für die Elektro- und Gebäude-, Kommunikations- und Umwelttechnik soweit in Klasse 9 enthalten; elektrische Geräte und lnstrumente [soweit in Klasse 9 enthalten], nämlich Apparate, Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Übergabe und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate, Geräte, Instrumente und Anlagen zum Leiten, Verteilen, Umwandeln, Speichern Regulieren und/oder Steuern [Kontrollieren] von elektrischem Strom und Gas; elektrische Transformatoren; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Verteilerschränke; Verteilertafeln [Elektrizität]; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische Publikationen [herunterladbar]; gespeicherte Software; Stromzähler; Tonträger und Bildträger [sowohl bespielt als auch unbespielt, soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Compact Discs, Kassetten, DVDs und/oder Tonbänder, Schallplatten, Videobänder; elektronische Spiele [Software].
Klasse 28: Spielgeräte als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor.
Klasse 35: Werbung; Marketing; Absatzforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; betriebswirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung auf dem Gebiet der Werbung und des Marketings; Preisvergleichsdienste; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet mit elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Herausgabe von Werbetexten; Verbraucherberatung und -information in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Verfassen von Werbetexten; Geschäftsführung; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Vorführen von Waren für Werbezwecke; Anzeigenwerbung in Illustrierten und Fachzeitschriften sowie Tageszeitungen; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Bandenwerbung in Stadien; Erstellen von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Außenwerbung; Büroarbeiten; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Werbung im Internet; Unternehmens- und Organisationsberatung im Bereich Kommunikationstechnik und im Energiebereich; betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Energie, Wärme- und Wasserversorgung; Vermittlung von Verträgen für Dritte zur Beschaffung von Energie und Brennstoffen mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien und Wasser; Marketingdienstleistungen; betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich von Ankauf und Verkauf von Energie; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen und den An- und Verkauf von Waren; Bereitstellen von Wirtschaftsinformationen in Geschäftsangelegenheiten; kaufmännische Geschäftsführung, insbesondere in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser; Heizkostenabrechnung [Verbrauchsabrechnung] für Dritte; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, nämlich Erstellen der Abrechnung von Energielieferungen; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen] auf dem Gebiet der Energieversorgung.
Klasse 36: Durchführung des bargeldlosen Abrechnungsverkehrs; Vermittlung von finanziellen Beteiligungen an Unternehmen, die auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung tätig sind; Vermittlung von finanziellen Beteiligungen an Unternehmen, die auf dem Gebiet des Handels mit gasförmigen und flüssigen Brenn-, Heiz-, Kraft- und Leuchtstoffen, insbesondere Erdgas, verflüssigtem Erdgas [LNG] und komprimiertem Erdgas [CNG], Erdöl, Kohle und elektrischer Energie tätig sind; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Rohstoffzertifikaten, Emissionsrechtszertifikaten und Devisen; Gebäudeverwaltung.
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Elektrogeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungen; Installation, Wartung, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln; Installation, Wartung, Reinigung und Reparatur von Gas-, Wasser- und Stromleitungen; Wartung und Reparatur von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Gas, Wasser und Elektrizität.
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf lnformationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronische Anzeigenvermittlung; Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste; Sprachübermittlungsdienste; Telefaxdienste; Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen [Web-Messaging]; Bereitstellen von Plattformen und/oder Portalen im Internet; Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet.
Klasse 39: Versorgung von Verbrauchern durch Anliefern von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Verteilung von Energie, Elektrizität, Gas, Heizwärme, Wasser; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor, insbesondere Lieferung von elektrischer Energie, Gas, Wasser und Fernwärme an private Haushalte, Gewerbe und Industrie; Speicherung, Transport, Verteilung und Lieferung von Energie und Brennstoffen mittels Leitungsnetzen; Wasserverteilung und -versorgung [Transport]; Speicherung, Transport, Verteilung und Lieferung von Energie und Brennstoffen mittels Rohrleitungen; Speicherung [Lagerung] von Energie- und Brennstoffen; Vermietung von Leitungsnetzen [Energieverteilungsnetzen] für den Transport von Energieträgern, speziell von Gas und Strom; Verpackung und Lagerung von Waren; Durchleitung, Transport und Verteilung von Ferngas, Erdgas und verflüssigtem Erdgas, elektrischem Strom, Wasser und Fernwärme.
Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; Unterricht; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Mitteilung von datenbankgespeicherten lnformationen [ausgenommen zu Werbezwecken], nämlich durch Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Zeitungen und/oder Zeitschriften, Broschüren, Informationsblättern; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Organisation und Durchführung von Schulungen; Organisation und Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltung; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und/oder Unterhaltung]; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften [ausgenommen von Werbetexten].
Klasse 42: Technische Planung von Leitungen in den Bereichen Gas, Strom, ÖI, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, für Verbraucher und Unternehmen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energielieferung und des Energietransportes; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von illegalen Netzwerkzugriffen; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Planung von Wärmeerzeugungsanlagen; technische Beratung zur Optimierung von Wärmeerzeugungsanlagen; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von Wärmeerzeugungsanlagen; Ingenieurarbeiten auf den Gebieten der Energietechnik, Elektrotechnik, Gebäudetechnik, Kommunikationstechnik und Umwelttechnik; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf den Gebieten der Versorgung mit Gas, Wärme und Energie sowie der Verwendung von Erdgas.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Geräte zur Gesichtserkennung; Fingerabdruck-Scanner; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Chips; Induktoren [Elektrizität]; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Refraktoren; Entfernungsmessgeräte; Detektoren; Humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Elektronische Navigations- und Ortungsapparate und -instrumente; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Funkkommunikationsgeräte und -apparate für die Luftfahrt.
Klasse 35: Werbung; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Geschäftsplanung; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Website; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Beratung in Fragen des Personalwesens; Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmensverlagerungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermietung von Büroausstattung in Co-Working-Einrichtungen; Buchführung; Sponsorensuche; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel.
Klasse 36: Investmentgeschäfte; Finanzierungen; Anlegen von Kapital für Dritte; Analyse von Finanzdaten; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermittlung von Finanzanlagen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzielle Beratung; Schätzen von Schmuck; Beleihung gegen Sicherheit; Finanzdienstleistungen bei der Zollabfertigung für Dritte; Bürgschafts- und Kautionsdienstleistungen; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Immobilienverwaltung; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Finanzierungen.
Klasse 37: Installation und Reparatur von Heizungen; Waschen von Fahrzeugen; Bergbauarbeiten; Polstern von Möbeln; Entstörung in elektrischen Anlagen; Reparatur von Uhren; Runderneuerung von Reifen; Möbelpflegearbeiten; Reinigung von Bekleidungsstücken; Desinfektionsarbeiten; Fabrikbau; Installation und Reparatur von Aufzügen; Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht]; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Klasse 42: Dienstleistungen von Ingenieuren; Anfertigung von technischen Zeichnungen; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Landvermessung; Kartierungsdienstleistungen; Industriedesign; Konstruktionsplanung; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Entwicklung von Bauvorhaben; Cloud-Computing; Technische Beratung im Bereich Luft- und Raumfahrttechnik; Softwareentwicklung; Industriedesign.
Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das ältere Zeichen zeigt zwei Abbildungen einer kreisförmigen Steckdose. Es stellt zwei Vorsprünge auf der linken und rechten Seite des Kreises dar sowie einen rechteckigen vertikalen Vorsprung auf der Ober- und Unterseite des Kreises. Außerdem sind in der Marke zwei kleinere schwarze Kreise enthalten, die die Kontakthülsen darstellen, in die ein elektrischer Stecker eingesteckt werden würde. In der Mitte befindet sich außerdem ein kleinerer Kreis mit einem mittig angebrachten "X"-Design, als Symbol für die mögliche Anbringung einer Schraube.
Die ältere Marke ist eine Bewegungsmarke, die aus einer Bewegung oder einem Positionswechsel der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt. Im vorliegenden Fall ist keine Videodatei vorhanden, aber zwei Abbildungen der Steckdose, die die Anfangs- und Endposition (vor und nach der Bewegung, bei der sich eine der Kontakthülsen alternierend öffnet und schließt), zeigen. Die einzelnen Darstellungen (1 und 2) werden in aufsteigender Reihenfolge für folgende Zeitdauer gezeigt: Bild 1: 5 Sekunden, Bild 2: 1 Sekunde. Die Beschreibung der Bewegung ist in der Markeneintragung einsehbar. Dieser Aspekt kann sich auf den Vergleich dieser Zeichen auswirken. Die Bewegung des Zeichens zeigt die Veränderung, die das rechte mittlere schwarze Loch von einem schwarzen Kreis zu einer einfachen halbkreisförmigen U-Form erfährt.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus drei Vierteln eines Kreises besteht, wobei das verbleibende Viertel, dass sich im oberen linken Teil befindet, aus zwei Strichen anstelle einer ununterbrochenen Linie besteht. In der Mitte des Kreises befinden sich zwei vertikale Linien nebeneinander mit einem Halbkreis im unteren Teil, wodurch der Eindruck von zwei Augen und einem Mund entsteht. Außerdem befinden sich in der Mitte zwei kleine Kreise nebeneinander, die die „U“-förmige Linie auf halber Höhe teilen. Insgesamt kann die Marke als eine stilisierte Version eines lächelnden Gesichts erkannt werden.
Durch die Bewegung der älteren Marke wird die Steckdose als ein Gesicht vom Verbraucher wahrgenommen. Die Anmelderin geht davon aus, dass die ältere Marke von dem Verbraucher eindeutig als eine gewöhnliche Steckdose erkannt werden würde und daher auch nicht als unterscheidungskräftig für Waren im Zusammenhang mit Elektroprodukten angesehen werden könnte. Durch die Bewegung der älteren Marke kann davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher diese als ein zwinkerndes Auge wahrnehmen und es „vermenschlicht“ wird. Die Wahrnehmung als ein Gesicht ist für die Widersprechende das günstigste Szenario, da auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht beeinträchtigt wird.
Die angefochtene Marke, die eine stilisierte Version eines lächelnde Gesichts ist („Smiley“), wird als ein Symbol für ein Lächeln, Zufriedenheit und positive Gefühle wahrgenommen und vielfach in elektronische Kommunikation verwendet. Außerdem wird es als eine allgemeine Werbebotschaft aufgenommen (17/01/2018, R 1489/2017-1, device of an emoji with a smiling face (fig.), § 26; 04/10/2013, R 788/2013-4, representation of a smiley (fig.), § 12 und 04/10/2013, R 788/2013-4, representation of a smiley (fig.), § 12). Daher wird in Bezug auf zumindest einen Teil der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft geschwächt sein.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den äußeren Kreis nur teilweise überein, da bei der angefochtenen Marke der Kreis nicht komplett ist, sondern oben links an drei Stellen unterbrochen ist. Die Marken unterscheiden sich auch dadurch, dass es sich bei der älteren Marke um eine Bewegungsmarke handelt, während es sich bei der angefochtenen Marke um eine Bildmarke handelt.
Außerdem unterscheiden sich die Zeichen auch noch in der Darstellung der Schraube in der Mitte, den zwei (teils ein – mit Bewegung) Löchern in der Mitte im Gegensatz zu den zwei Parallellinien in der Mitte der angefochtenen Marke, in den Vorsprüngen an allen Seiten der älteren Marke und in dem Halbkreis („Mund“) sowie in den zwei kleineren weißen Kreise in der Mitte der angefochtenen Marke.
Daher sind die Zeichen bildlich geringfügig ähnlich.
Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da beide Zeichen reine Bildzeichen/Bewegungszeichen sind (ohne Wortelemente), ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die ältere Marke wird als ein zwinkerndes Gesicht wahrgenommen wobei die angefochtene Marke ein Smiley ist. Die Übereinstimmung in dem generellen Konzept eines Gesichts, das aber eine unterschiedliche Laune wiederspiegelt, führt zu einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte erst in ihrem zweiten Schriftsatz vom 19/04/2021 geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung auszeichnet und reichte Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Laut der Mitteilung des Amtes vom 03/08/2020 war die Frist der Widersprechenden zur Substantiierung der ältere Rechte und zur Vorlage der Nachweise auch bezüglich einer erhöhten Kennzeichnungskraft, der 08/12/2020. Innerhalb dieser Frist hätte die Widersprechende die Nachweise über erhöhte Kennzeichnungskraft, die den Schutzumfang des älteren Rechtes beeinflussen könnten, einreichen müssen (Artikel 7 Absatz 2 DVUM). Diese Nachweise wurden aber erst in dem zweiten Schriftsatz vom 19/04/2021, nach Ablauf der Substantiierungsfrist, eingereicht. Zudem kommt hinzu, dass die Screenshots mit Abbildungen aus Video-Präsentationen der Stadtwerke Hattingen offensichtlich unzureichend gewesen wären, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu belegen. Erhöhte Kennzeichnungskraft einer Individualmarke bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen, dass die Marke in besonderer Weise geeignet oder im Stande ist, die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die eingereichten Screenshots belegen dies aber nicht.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, weil diese durch die Bewegung als ein zwinkerndes Auge wahrgenommen wird und es so „vermenschlicht“ wird. Dadurch wird die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal angesehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren und Dienstleistungen wurden als identisch angenommen, und der relevante Verbraucher wird diesen mit einem durchschnittlichen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad entgegenstehen. Außerdem hat die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen beschränken sich hauptsächlich auf die Kreisform, wobei sie sich in allen anderen Elementen sowie in der Bewegung der älteren Marke unterscheiden.
Es wurde festgestellt, dass die Zeichen visuell, geringfügig und begrifflich durchschnittlich ähnlich sind, bei angenommenen identischen Waren und Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgestellt werden, dass die bloße Assoziation, die die Verbraucher aufgrund ihres analogen semantischen Inhalts zwischen zwei Marken herstellen könnte, an sich kein ausreichender Grund für die Schlussfolgerung ist, dass Verwechslungsgefahr besteht (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU: C: 1997: 528, § 26). Im Allgemeinen reicht daher die bloße gemeinsame Assoziation zweier Bilder in semantischer Hinsicht nicht aus. Im vorliegenden Fall reichen die deutlichen bildlichen Unterschiede zwischen den Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass reine Bildmarken oder Bewegungsmarken ohne verbale Elemente entsprechend ihrer tatsächlichen Darstellung geschützt sind und nicht in Bezug auf die allgemeine Kategorie, um die es sich handelt. Gesichter können - wie hier - so unterschiedlich und auf so vielfältige Weise dargestellt werden, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht bereits deswegen festgestellt werden kann, weil die Kategorie übereinstimmt, auf die sie sich beziehen. Vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Marken an sich zu prüfen, deren Verhältnis im Vergleich zu den Waren und Dienstleistungen und auf welcher Entscheidungsgrundlage diese üblicherweise erworben werden.
Die Widersprechende argumentiert, dass der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen nahezu identisch sind basierend auf den kreisrunden Zeichen mit ähnlichen Proportionen. Laut der Widersprechenden sind es geringfügige und nicht ins Gewicht fallende Varianten, aber wie oben geschildert, sind mehrere bildliche Unterschiede deutlich wahrnehmbar, die nur zu einer geringen bildlichen Ähnlichkeit führen. Die Feststellung, ob Zeichen insgesamt ähnlich oder unähnlich sind, ist das Ergebnis einer umfassenden Beurteilung i) der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Übereinstimmungen und Unterschiede und ii) der Signifikanz der Übereinstimmungen und Unterschiede in der Wahrnehmung durch das relevante Publikum. Daher und entgegen der Auffassung der Widersprechenden, fallen Übereinstimmungen nicht stärker ins Gewicht als Unterschiede per se, sondern hängen auch von der Unterscheidungskraft der Bestandteile ab.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, auch unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht für das Publikum, das die Gesichter erkennt, keine Verwechslungsgefahr. Für das übrige Publikum, das keine Gesichter erkennen, sondern Steckdosen oder einfache geometrische Konstellationen, werden die Unterschiede zwischen den Zeichen noch größer sein, wie oben in Abschnitt c) der Entscheidung erwähnt. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Astrid Victoria WÄBER
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.