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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 126 529


Scotty Group SE, Robert-Graf-Platz 1 WE 02-04, 7000 Eisenstadt, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte, Börsegasse 9/3, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


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Scotty Technologies BV, Vondellaan 154, 3521 GH Utrecht, Niederlande (Anmelderin), vertreten durch Advokatfirman Janné AB - Pia Janné -,
Köpmangatan 9, 11131 Stockholm, Schweden (zugelassener Vertreter).

Am 28.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 126 529 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 222 518 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 222 518 (Wortmarke:
„Scotty Technologies”)
ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 357 083 (Bildmarke: „Shape1 ”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 4 357 083 der Widersprechenden.


a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42:


Klasse 9: Moderne Telekommunikationssysteme, insbesondere mobile und stationäre Video-Telekommunikations-Einheiten in Computern/Lap Tops, PC-basierende Video-Konferenzsysteme, die weltweite Kommunikation in Ton und Bild ermöglichen; Film- und Videokameras.


Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42:


Klasse 9: Computersoftware; künstliche Intelligenz-Software und maschinelle Lernsoftware; Computersoftwareplattformen; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [API]; KI-Plattform zur Unterstützung von konversationsfähiger KI für beispielsweise Telefonie und Chats.


Klasse 42: Plattformen für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS]; Software as a Service [SaaS] mit Computer Softwareplattformen für künstliche Intelligenz.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren


Sämtliche angefochtene Computersoftware; künstliche Intelligenz-Software und maschinelle Lernsoftware; Computersoftwareplattformen; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [API]; KI-Plattform zur Unterstützung von konversationsfähiger KI für beispielsweise Telefonie und Chats sind den Waren der älteren Marke moderne Telekommunikationssysteme, insbesondere mobile und stationäre Video-Telekommunikations-Einheiten in Computern/Lap Tops, PC-basierende Video-Konferenzsysteme, die weltweite Kommunikation in Ton und Bild ermöglichen mindestens ähnlich, da sie in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern übereinstimmen. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen.



Angefochtene Dienstleistungen


Sämtliche angefochtene Plattformen für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS]; Software as a Service [SaaS] mit Computer Softwareplattformen für künstliche Intelligenz überschneiden sich mit Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich für identisch befundenen Dienstleistungen und die zumindest ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


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Scotty Technologies



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Der gemeinsame Bestandteil „SCOTTY“ wird insbesondere in den Ländern, in denen Englisch verstanden wird, auch als Verniedlichungsform des männlichen Vornamens „SCOTT“, der er aus dem Schottischen kommt, verstanden. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht. Durch die damit verbundene inhaltliche und damit begriffliche Übereinstimmung erhöht sich der Ähnlichkeitsgrad der Zeichen.


Die ältere Marke enthält die Buchstabenkombination „TM“ für „trade mark“. Dies ist ein informativer Hinweis darauf, dass das Zeichen vorgeblich eingetragen worden ist; es ist nicht Teil der Marke als solcher. Somit wird dies nicht für Vergleichszwecke berücksichtigt.


Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Das grafische Ausgestaltungselement besteht in dem einzigen und in schwarzer Druckschreibweise geschriebenen Wortbestandteil „SCOTTY“, der in dem Buchstaben „O“ zwei gegenüberliegende rote Einkerbungen beinhaltet und im Innern eine rote Kugel mit einem kleinen weißen Punkt oberhalb darin. Da die Grafik in ihrer Gesamtheit nicht einfach gehalten ist, ist sie kennzeichnungskräftig.


Die angefochtene Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.


Wie bereits dargelegt, wird „SCOTTY“ vom relevanten Publikum auch als Verniedlichungsform des männlichen Vornamens „SCOTT“, der er aus dem Schottischen kommt, verstanden. Da er für die Waren und Dienstleistungen weder beschreibend noch anderweitig kennzeichnungsmindernd ist, ist er kennzeichnungskräftig.


Der Bestandteil „Technologies“ des angefochtenen Zeichens wird von den angesprochenen Verbrauchern (auch Muttersprachlern) unmittelbar mit „Technologien“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen Hard- und Softwarekomponenten und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sind und mithin diesen Technologien zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als erster Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten, wenn auch leicht unterschiedlich dargestellt. Der weitere Bestandteil der angefochtenen Marke „Technologies“ kann als nicht kennzeichnungskräftig nicht wesentlich berücksichtigt werden, so dass er das Ergebnis nicht beeinflusst. Daher sind die Marken schriftbildlich überdurchschnittlich ähnlich. Klanglich ist der Ähnlichkeitsgrad leicht höher, nämlich hoch, weil die Grafik der älteren Marke nicht ausgesprochen wird und damit nicht zu berücksichtigen ist.


In begrifflicher Hinsicht wird der übereinstimmende Bestandteil „SCOTTY“ in gleicher Weise aufgefasst, also auch als Verniedlichungsform des männlichen Vornamens „SCOTT“. Da der weitere Bestandteil der angefochtenen Marke „Technologies“ nicht kennzeichnungskräftig ist und damit nicht wesentlich berücksichtigt werden kann, sind die Marken begrifflich zumindest hochgradig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der hochgradigen klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der vollständigen Übernahme des Wortelements der älteren Marke als erster Bestandteil der angefochtenen Marke, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - trotz teilweiser erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher - Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Englisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Anmelderin hat keine Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


Da die ältere Unionsmarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der identischen österreichischen Marke, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).


Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL

Peter QUAY


Natascha GALPERIN


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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