HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 06/07/2020



SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE GMBH

Schottenring 19

A-1010 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018222621

Ihr Zeichen:

TOPTE-EM/51002

Marke:

NATÜRLICH für uns

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Top Team Zentraleinkauf GmbH

Egger-Lienz-Straße 15

A-4050 Traun

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 24/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/05/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen habe originäre Unterscheidungskraft. Diese liege sowohl in der komplexen bildlichen Ausgestaltung des Zeichens als auch in der vielfältigen, fantasievollen, vieldeutigen und im Hinblick auf das Warenverzeichnis unpräzisen Kombination der Wörter „NATÜRLICH für uns“.

  2. Für das Zeichen bestehe kein Freihaltebedürfnis.

  3. Das Zeichen sei bereits vom Österreichischen Patentamt als Marke eingetragen worden (Register-Nr. 305667).

  4. Das EUIPO habe bereits dem Zeichen ähnliche Marken eingetragen, namentlich die Wortmarke Nr. 004796538 JA! NATÜRLICH und die Bildmarke Nr. 004791241 ( ).


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV - Fehlende Unterscheidungskraft


Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:


1 Pflanzerde; Blumenerde.


29 Fleisch; Wurstwaren; Schinken; Speck; Fleischaufstriche; Fleischersatz; nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Speiseöle und -fette; verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Gemüse; Fisch-, Meeresfrüchte- und Weichtieraufstriche.


30 Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup und Melasse; süße Glasuren und Füllungen; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Mehl; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Hefe und Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Backwaren; feine Backwaren; verzehrfertige Desserts [Konditorwaren]; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Müsliriegel und Energieriegel; Schokolade; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; pikante Saucen, Chutneys und Pasten.


31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Pflanzen; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Malz und unverarbeitetes Getreide; Blumen; Samen, Knollen und Setzlinge für die Pflanzenzucht; Pilze; Futtermittel und Tiernahrung.


32 Bier und Brauereiprodukte; alkoholfreie Getränke; Getränke auf Nuss- und Sojabasis; aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Säfte; Wässer; alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken.


33 Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Spirituosen und Liköre; Weine; Likörweine; Schaumweine; Apfelwein; Alkoholische Mixgetränke.




Absolute Eintragungshindernisse


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich vor allem an breite Verkehrskreise richten. Das allgemeine Publikum wird eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40).


Allerdings kann der Grad der Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften verhältnismäßig gering sein. Siehe auch 05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230,§ 20; 17/11/2009, T-473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 29/01/2015, T-609/13, SO WHAT DO I DO WITH MYMONEY, EU:T:2015:688, § 27.


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Die Anmeldung besteht aus dem Bildzeichen .


Die Wortfolge „NATÜRLICH für uns“ würde der deutschsprachige Verbraucher als lobende und banale Werbeaussage wahrnehmen. Letztere kommuniziert lediglich, dass die Waren für die Verbraucher bestimmt sind (für uns) und natürlich sind.


Die schlichte Graphik verleiht dem Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie unterstreicht lediglich die Botschaft, dass die Waren einen Bezug zur Natur haben.



Die Argumente der Anmelderin


  1. Das Zeichen habe originäre Unterscheidungskraft. Diese liege sowohl in der komplexen bildlichen Ausgestaltung des Zeichens als auch in der vielfältigen, fantasievollen, vieldeutigen und im Hinblick auf das Warenverzeichnis unpräzisen Kombination der Wörter „NATÜRLICH für uns“.


Es trifft zu, dass das Zeichen eine Reihe von Bildbestandteilen beinhaltet.

Wie bereits beanstandet, unterstreichen die graphischen Elemente, also vor allem die drei an Blätter erinnernden Formen, lediglich die Botschaft, dass die Waren einen Bezug zur Natur haben und natürlich sind. Dies wird durch die beiden von der Anmelderin vorgetragenen Deutungen (drei Blätter, die an einem unsichtbaren Ästchen wachsen oder ein „Pflanzenmännchen“) bestätigt.

Was den schwungvollen Pinselstrich betrifft, kann dieser laut Anmelderin als lächelnder Mund interpretiert werden und soll das Prinzip der Kundenzufriedenheit symbolisieren. Dieses Bildelement unterstreicht also die bereits vom Amt bemerkte Funktion des Zeichens, positive Aspekte der Waren hervorzuheben.

Die Wahl verschiedener Schriftarten, die Kombination von Blockbuchstaben und Schreibschrift sowie die Umrahmung der Wort- und Bildelemente durch einen Kreis reichen nicht aus, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Tatsächlich steht das Wort NATÜRLICH durch die Wahl von größeren Blockbuchstaben und durch die Anordnung der verschiedenen Bestandteile im Mittelpunkt und wirkt somit dominant.


Was die Unterscheidungskraft der Wortelemente betrifft, könnte das Wort „NATÜRLICH“ zumindest theoretisch auch die Bedeutung „selbstverständlich“ haben.


Allerdings


[…] reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.


(15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).


In Kombination mit den oben genannten Bildbestandteilen wird der Verbraucher die Wörter als Botschaft wahrnehmen, dass die Waren einen Bezug zur Natur haben und natürlich sind.


Wie bereits vom Amt angeführt, ist die Natürlichkeit der Produkte (also zum Beispiel der Verzicht auf künstliche Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker oder Aromen) „für viele Verbraucher aus gesundheitlichen oder aus geschmacklichen Gründen wichtig und kaufentscheidend […]. Es handelt sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache, die sich etwa in der ständig gewachsenen Nachfrage nach „natürlichen“ bzw. „Bio“-Lebensmitteln ausdrückt“ (EUIPO, 05/09/2013, R 259/2013-1 – nur natürliche Zutaten (BILDMARKE), §§ 12, 13).


Zudem stellt auch die von der Anmelderin vorgetragene Deutung „Selbstverständlich dieses Produkt, und kein anderes“ lediglich eine banale und lobende Werbeaussage dar, die in Bezug auf die beanstandeten Waren keine Unterscheidungskraft hat.


Das Zeichen wird daher in seiner Gesamtheit nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden.


  1. Für das Zeichen bestehe kein Freihaltebedürfnis.


Soweit die Anmelderin schließlich auf das fehlende Freihaltebedürfnis hinweist, hat das Gericht im Urteil vom 8. Juli 2010 in der Rechtsache T-386/08, Pferd, EU:T:2010:296, § 45, dieses Argument bereits verworfen. Die Ausführungen gelten hier sinngemäß:


Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, es bestehe kein allgemeines Freihaltebedürfnis für die Darstellung eines Pferds für die beanspruchten Waren der Klasse 18. Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.

(Siehe: 27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39; 09.02.2010, T-113/09, SupplementPack, EU:T:2010:34, § 27; vgl. auch 04.05.1999, C 108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, §. 35).


  1. Das Zeichen sei bereits vom Österreichischen Patentamt als Marke eingetragen worden (Register-Nr. 305667).


Das Amt nimmt zu Kenntnis, dass das Österreichische Patentamt das fragliche Zeichen im November 2019 als Marke für die beanstandeten Waren registriert hat.

Allerdings ist das Amt nicht durch die Praxis der Mitgliedstaaten, sondern nur durch einschlägige Unionsregelung gebunden.


Gemäß ständiger Rechtsprechung


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


  1. Das EUIPO habe bereits dem Zeichen ähnliche Marken eingetragen, namentlich die Wortmarke Nr. 004796538 JA! NATÜRLICH und die Bildmarke Nr. 004791241 ( ).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Zudem unterschiedet sich insbesondere die von der Anmelderin angeführte Bildmarke vom beanstandeten Zeichen in mehrerlei Hinsicht. Das Wort JA! tritt durch seine Größe, Position, die graphische Hervorhebung sowie das Ausrufezeichen gegenüber dem Wort NATÜRLICH in den Vordergrund und wirkt dominant. Die kräftige rote Farbe und die etikettenförmige Sprechblase, die als Hintergrund für die Wortelemente dient, haben keine klare Bedeutung im Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder deren möglicher Natürlichkeit oder Naturbelassenheit.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018222621 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.

Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Franciska SCHÖNHERR


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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