HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 02/09/2020



Christian Gehrmann

Barmbeker Straße, 16

D-22303 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018222703

Ihr Zeichen:

2079/20

Marke:

Kleine Krone


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Meine Krone GmbH

Druffels Weg 1

D-48653 Coesfeld

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 17/04/2020 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm – nach gewährten Fristverlängerungen - mit Schreiben vom 17/08/202 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die beanstandeten Waren dienen dem online-gaming.

  2. Das Zeichen müsste mit dem unbestimmten Artikel „eine“ verbunden sein, um eine beschreibende Bedeutung zu haben.

  3. Das Amt begründet nicht weshalb für die Wortmarke Verwechslungsgefahr bestehe.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Die Anmelderin sei darauf hingewiesen, dass das Zeichen wegen seines beschreibenden Charakters und seiner fehlenden Unterscheidungskraft (teilweise) zurückgewiesen wird. Der Vortrag zu einer nicht vorliegenden „Verwechslungsgefahr“ ist deshalb hier fehl am Platz. „Verwechslungsgefahr“ ist ein Begriff aus dem Widerspruchsverfahren in dem geprüft wird ob eine angemeldete Marke mit einem älteren Recht verwechselt werden kann.


Das Amt geht daher weiterhin davon aus, dass es sich bei „Kleine Krone“ um eine beschreibende Angabe in Bezug auf die beanstandeten Waren, nämlich Spielwaren, Spielzeug handelt. Das Zeichen besagt lediglich, dass es sich bei diesen eben um eine „kleine Krone“ zum Spielen handelt. Es beschreibt also die Art der Waren.


Unverständlich bleibt ebenfalls, die Argumentation der Anmelderin, dass der fehlende unbestimmte Artikel „eine“ die Schutzfähigkeit des Zeichens begründe. Der semantische Unterschied zwischen „Kleine Krone“ und „eine kleine Krone“ ist dem Amt nicht ersichtlich. Eine Verpackung die eine kleine Krone als Spielzeug enthält wird eben mit „Kleine Krone“ beschriftet sein um den Inhalt der Verpackung zu beschreiben.


Dieser Begriff kann deshalb nicht für einen einzelnen Marktteilnehmer monopolisiert werden, da auch andere Markteilnehmer ihre Spielwaren (nämlich kleine Kronen) so bezeichnen müssen.


Auch die Argumentation der Anmelderin, dass die beanstandeten Waren dem online-gaming dienen ist unverständlich. Die im Verzeichnis enthaltenen „Spiele“ wurde nicht beanstandet sondern Spielwaren und Spielzeug. Im Übrigen wäre Spiele-Software also online-Spiele auch nicht der Klasse 28 sondern der Klasse 9 zuzuordnen. Selbst also wenn es sich um ein „online-Spielzeug“ (welcher Art auch immer) handeln würde, würde das an der beschreibenden Bedeutung des Zeichens nichts ändern.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 222 703 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 28 Spielwaren, Spielzeug.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner SARAPOGLU

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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