HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 17/09/2020



Strehl Schübel-Hopf & Partner mbB

Maximilianstr. 54

D-80538 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018222717

Ihr Zeichen:

EMW-51740

Marke:

DualHook


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Oetiker Schweiz AG

Spätzstrasse 11

CH-8810 Horgen

SUIZA



Das Amt beanstandete am 24/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19/06/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der maßgebliche Verbraucher würde das Zeichen in einem ersten Schritt gedanklich in „dual“ und „hook“ zerlegen. In einem zweiten Schritt würde er es als (ins Deutsche übersetzt) „Dual-Haken“ verstehen.

  2. Dual“ würde gegenüber dem einfacheren Adjektiv „double/doppelt“ eine höhere Abstraktionsstufe aufweisen und auf eine zweifache Natur oder zweifach mögliche Verwendung respektive zweifachen inneren Aufbau hinweisen. „Dual“ würde im Bereich der vorliegenden Waren nicht verwendet. Dort wäre ein Haken mit zwei gekrümmten Enden ein „Doppelhaken“ (bzw. „double hook“).


Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich folglich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch, wie die Anmelderin ausführt, um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise, wie z.B. Ingenieure, Maschinenbauer, Klempner, Spengler oder Zwischenhändler richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Definition und Verständnis der angemeldeten Wortmarke „DualHook“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Marke von den relevanten Verkehrskreisen entgegen der Ansicht der Anmelderin ohne weiteres im Sinne von „Doppel-Haken“ (Quellen: Merriam-Webster, Pons Wörterbuch) verstanden.



Verfahrensgegenständlich zurückgewiesene Waren


Klasse 6 Kleineisenwaren, einschließlich Schlauchklemmen, Schlauch- und Rohrverbindungsstücken, Schlauch- und Rohrkupplungen.

Klasse 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen, einschließlich Maschinen zur Herstellung von Schlauchklemmen, Maschinen zur Installation von Schlauchklemmen; Kupplungen zur Kraftübertragung, einschließlich Schlauch- und Rohrkupplungen für hydraulische und pneumatische Apparate.

Klasse 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, einschließlich solchen zur Installation von Schlauchklemmen.



Beschreibender Charakter (allgemein)


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).



Abstraktes Zeichenverständnis, Mehrfachbedeutung (Ziff. 2)


Die Anmelderin legt dar, dass „Dual“ gegenüber dem einfacheren Adjektiv „double/doppelt“ eine höhere Abstraktionsstufe aufweisen würde und auf eine zweifache Natur oder zweifach mögliche Verwendung respektive zweifachen inneren Aufbau hinweise. „Dual“ würde im Bereich der vorliegenden Waren nicht verwendet. Dort wäre ein Haken mit zwei gekrümmten Enden ein „Doppelhaken“ (bzw. „double hook“)


Hier verkennt die Anmelderin einerseits, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). Es muss weder bei Betrachtung der Marke spontan auf die Waren geschlossen werden, noch ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke abstrakt zu untersuchen, sondern immer im Zusammenhang mit den relevanten Waren.


Andererseits ist es nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.).


Eine wie von der Anmelderin vorgebrachte Mehrdeutigkeit insbesondere von „Dual“ oder dem Zeichen im Gesamteindruck kann infolgedessen nichts zum Schutz von „DualHook“ beitragen, da „Dual“, wie bereits in der Beanstandung dargelegt, nebst „dual“ auch die vorliegend problematische Bedeutung von „doppelt“ und „Doppel-“ aufweisen kann. Ob das eine oder das andere Adjektiv „einfacher“ ist oder eine „höhere Abstraktionsstufe“ besitzen kann, wird vorliegend offen gelassen, da dies für die Prüfung der absoluten Ausschlussgründe keine Rolle spielt.


Zudem „wird die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).


Ferner ist das Zeichen auch nicht hinlänglich originell, um als reine Phantasiemarke wahrgenommen werden zu können. Denn das „Fehlen von Unterscheidungskraft kann sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehle oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist“ (05/04/2001, T‑87/00, Easybank, EU:T:2001:119, § 39).



Gedankenschritte und Gesamteindruck (Ziff. 1)


Die Anmelderin argumentiert, dass der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in einem ersten Schritt gedanklich in „dual“ und „hook“ zerlegen und in einem zweiten Schritt als (ins Deutsche übersetzt) „Dual-Haken“ verstehen würde.


Hier sei zuallererst erwähnt, dass es sich in casu um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, die ohne Gedankenaufwand in die Bestandteile „dual“ und „hook“ aufgeteilt wird, da diese beiden Begriffe einzeln und in Kombination einen schlüssigen und im relevanten englischen Sprachgebiet leicht verständlichen und grammatikalisch korrekten Sinngehalt aufweisen.


Eine solche zusammengesetzte Marke ist zwar für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12). Auch das Fehlen eines lexikalischen Eintrags für die Wortkombination „DualHook“ kann ebenfalls nicht als Hinweis auf Unterscheidungskraft dienen. Zusammenfassend muss keine gedankliche Tätigkeit aufgewendet werden, um das Zeichen in die Bestandteile „Dual“ und „Hook“ aufzutrennen.


Darum kann das Amt die Ansicht der Anmelderin, dass „DualHook“ die Waren nicht beschreiben würde, nicht teilen. Der Sinngehalt von „DualHook“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen (v.a. die Zusammenschreibweise) ist keinesfalls ausreichend oder ungewöhnlich genug, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung der Wortkombination abzulenken und einen bleibenden Eindruck der Marke als betriebliches Herkunftszeichen zu hinterlassen.


So enthält der Ausdruck „DualHook“ keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, ihn sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28).


Das Zeichen würde somit in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher nur die die Information vermitteln, dass die strittigen Waren, die bezüglich der Schlauchklemmen und Verbindungsstücken üblicherweise mit Haken versehen sind, einen Doppelhaken aufweisen und dass die weiteren Waren, die in Verbindung mit diesen Schlauchklemmen und Kupplungen verwendet werden, speziell für solche mit Doppelhaken bestimmt sind resp. selber einen Doppelhaken aufweisen. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art, die Qualität (Ausstattung) sowie den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren.



Fehlende Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Da sich der Begriffsinhalt des Zeichens „DualHook“, entgegen der Ansicht der Anmelderin, auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick erschließt, steht aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Irland, Malta und zum heutigen Datum das Vereinigte Königreich), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Entscheid und Rechtsmittelbelehrung


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 222 717 für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Manuel LOCHER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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