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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 01/07/2020
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GRUENDELPARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Part.mbB Leutragraben 2-4 D-07743 Jena ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018224216 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Tortenbild |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Robert Riethmüller Kellnersbergstraße 8 D-99438 Bad Berka ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 24/04/2020 die Anmeldung teilweise aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Konditorei beziehungsweise Gastronomie. Im vorliegenden Fall würden unter anderen die deutschsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen: Tortenbild / Bild von oder auf einer Torte.
Als Tortenbilder bezeichnet der Verkehr essbare Bilder, die auf Torten dargestellt werden. „Essbare Bilder auf der Torte heißen nicht nur so, sie sind es auch wirklich. Selbst sehr bunte Bilder dürfen selbstverständlich garantiert verträglich und sorgenfrei verspeist werde. Unser Trick, der Dich und Deine Gäste froh macht: Wir drucken jedes Bild auf essbares Zuckerpapier, und zwar mit echter und völlig ungiftigen Lebensmittelfarbe. Da wir das Bild im Verhältnis 1:1 drucken, wirkt es auf Kuchen, Torte oder Backwaren wie Lebkuchen täuschend echt und ist vom Originalfoto so gut wie nicht zu unterscheiden.“ (abgerufen am 24/04/2020 unter https://www.tortenbild.shop/; siehe in diesem Zusammenhang etwa auch https://www.torten-druckerei.de/de/; https://www.amazon.de/Essbares-Tortenbild-individuell-gestaltet-Dekorpapier/dp/B017GB4HRM; https://www.tortenbilder.at/)
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. In der Klasse 30 handelt es sich in diesem Sinne um verschiedene Arten von Lebensmitteln, welche in Tortenform mit bedruckten Bildern angeboten werden. Torten gibt es sowohl in süßer als auch in salziger Variante, und sie werden sowohl bei Zimmertemperatur als auch als Eis verzehrt. In der Klasse 43 handelt es sich um Dienstleistungen, die Torten mit Tortenbildern zum Gegenstand haben und diese herstellen beziehungsweise vertreiben.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde zudem in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben. In den Klasse 30 suggeriert das Zeichen in diesem Sinne, dass verschiedene Arten von Lebensmitteln in Tortenform mit bedruckten Bildern angeboten werden. In der Klasse 43 vermittelt das Zeichen, dass es sich dabei um Dienstleistungen handelt, welche die oben genannten Torten mit Tortenbildern zum Gegenstand haben und diese herstellen beziehungsweise vertreiben.
Ferner gilt, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Der relevante Verkehr wird in dem Zeichen daher nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf sehen, dass die Waren und Dienstleistungen Tortenbilder zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 24/04/2020, dass der fragliche Begriff „Tortenbild“ gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet wird.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 224 216 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 30 Waffeln [Nahrungsmittel]; Dauergebäck; Schokoladengebäck; Gefrorene, mit Gemüse gefüllte Teigwaren; Backwaren; Eiskuchen; Tiefgekühlte feine Backwaren mit Fleisch und Gemüse gefüllt; Geeiste Obstkuchen; Eistüten; Glasierte Torten; Feine Backwaren; Kuchen; Apfelkuchen; Backwaren mit Mohn; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Feinbackwaren, gefüllt mit Obst; Torten; Gefrorene, mit Fleisch gefüllte Teigwaren; Zubereitete Fleischpasteten; Crèmetorten; Eiscremetorte; Plunderfeingebäck; Frische Pasteten; Konditorwaren auf Mehlbasis; Heidelbeerkuchen; Feine Backwaren mit Cremefüllungen; Eiscremekuchen; Erdbeertorten; Käsekuchen; Frische Feinbackwaren; Gefrorene Kuchen; Verzehrfertige Desserts [feine Backwaren]; Hefekränze.
Klasse 43 Zubereitung von Speisen für Dritte auf Basis ausgelagerter Dienstleistungen; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen mit Speisen; Verpflegung von Gästen mittels fliegender Buffets; Dekorieren von Nahrungsmitteln; Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Dienstleistungen in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen mittels mobiler Restaurants; Servieren von Speisen und Getränken für Gäste in Restaurants; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Bankettservice; Veranstaltung von Hochzeitsempfängen [Verpflegung von Gästen]; Kuchendekoration.
Die Anmeldung kann dementsprechend fortgesetzt werden für die verbleibenden Waren, nämlich:
Klasse 25 Bekleidungsstücke; Kochmützen; Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen; Papierhüte zur Verwendung als Bekleidungsstücke; T-Shirts.
Klasse 30 Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Aromatisiertes Speiseeis.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY