WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 122 664
Chip Communications GmbH, St.-Martin-Str. 66, 81541 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch SSB Söder Berlinger Rechtsanwälte PartG mbB, Arabellastr. 17, 81925 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Shenzhen Indreamchip Electronic Technology Co., Ltd, A-1308 Lianhe Square, no.5022 Binhe Avenue, Fushan Community, Futian Street, Futian District, Shenzhen, Guangdong, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Marinos Cleanthous, 8 Victor Hugo, 2107 Nicosia, Zypern (zugelassener Vertreter).
Am 08.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 122 664 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Herunterladbare Computerprogramme; Gespeicherte Computerbetriebsprogramme; USB-Sticks; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Speicherkarten für Videospielautomaten; Videospielkassetten; Codierer [Datenverarbeitung].
Klasse 42: Durchführung von technischen Projektplanungen; Technologische Forschung; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Installieren von Computerprogrammen; Entwicklung von Computerplattformen; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von Computer-Software; Software as a Service [SaaS]; Computersoftwareberatung; Hosting; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Elektronische Datenspeicherung; Design von Computersystemen; Erstellung und Entwurf von Website-gestützten Informationsverzeichnissen für Dritte [Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie]; Cloud-Computing; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 224 800 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am
28/05/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren
und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 18 224 800
(Bildmarke). Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 309 136,
"CHIP" (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Bespielte und unbespielte Datenträger aller Art ausgenommen Chipkarten; Software; Druckerzeugnisse in elektronischer Form.
Klasse 16: Druckerzeugnisse in gedruckter Form; Fotographien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich das Sammeln, Verarbeiten, Übermitteln und Weitergeben von Nachrichten, Informationen, Texten und Bildern.
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen und elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toniformationen; elektronische Veröffentlichungen im Online-Verfahren; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops; Veranstaltung von Messen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellen interaktiver Foren; Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit Computern; Betreiben von Datenbanken zu Informationszwecken, Vermietung, Vermittlung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; technische Beratung und Information mittels Computerdatenbanken; Aktualisierung, Design und Vermietung von Software; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); technische Beratungsdienstleistungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Integrierte Schaltkreise; Elektronische Chips; Halbleiter; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Sender für elektronische Signale; Ladegeräte für Batterien; Gespeicherte Computerbetriebsprogramme; Wiederaufladbare Batterien; Chips [integrierte Schaltkreise]; Lautsprecherboxen; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise; USB-Sticks; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Speicherkarten für Videospielautomaten; Videospielkassetten; Codierer [Datenverarbeitung]; Herunterladbare Computerprogramme.
Klasse 35: Werbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Außenwerbung; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Marketing; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Erstellen von Verbraucherprofilen für kommerzielle oder Marketingzwecke; Marktforschung; Telemarketing; Marketing im Rahmen des Software-Publishing; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Website; Optimierung des Web-Site-Traffics; Indexierung von Webseiten für Geschäfts- und Werbezwecke; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Marktforschung.
Klasse 42: Durchführung von technischen Projektplanungen; Technologische Forschung; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Installieren von Computerprogrammen; Entwicklung von Computerplattformen; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von Computer-Software; Software as a Service [SaaS]; Computersoftwareberatung; Hosting; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung; Industriedesign; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Elektronische Datenspeicherung; Design von Computersystemen; Erstellung und Entwurf von Website-gestützten Informationsverzeichnissen für Dritte [Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie]; Cloud-Computing; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Industriedesign.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren herunterladbare Computerprogramme; gespeicherte Computerbetriebsprogramme sind in der weiter gefassten Kategorie der Software der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen USB-Sticks; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Speicherkarten für Videospielautomaten; Videospielkassetten sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren bespielte und unbespielte Datenträger aller Art ausgenommen Chipkarten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren an Computer angepasste Peripheriegeräte umfassen als breite Kategorie externe CD-ROM-Laufwerke. Diese Waren sind den Waren bespielte und unbespielte Datenträger aller Art ausgenommen Chipkarten der Widersprechenden hochgradig ähnlich, weil sie in Herstellern, Vertriebskanälen und Abnehmern übereinstimmen und zudem komplementär sind.
Die angefochtenen Codierer [Datenverarbeitung] sind der Software der Widersprechenden ähnlich, da sie in den Herstellern, Abnehmern und Vertriebskanälen übereinstimmen und zudem komplementär sind.
Die angefochtenen Waren integrierte Schaltkreise; elektronische Chips; Halbleiter; Sender für elektronische Signale; Ladegeräte für Batterien; wiederaufladbare Batterien; Chips [integrierte Schaltkreise]; Lautsprecherboxen; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise sind allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Ihre Natur, ihre Verwendungszwecke und ihre Anwendungsmethoden sind unterschiedlich. Sie stimmen nicht in Herstellern/Anbietern überein und sie haben nicht die gleichen Vertriebskanäle. Außerdem sind sie weder komplementär noch stehen sie im Wettbewerb zueinander.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 35 umfassen allgemein Werbung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Verkaufsförderung, Import und Export, Marktforschung, Vermittlung in Geschäftsangelegenheiten. Die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden umfassen allgemein Datenträger, Fotographien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmaterial, Telekommunikation, Veröffentlichung und Herausgabe verschiedener Informationen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, technologische Dienstleistungen. Die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden haben nichts gemeinsam. Ihre Art, Verwendungszwecke und Anwendungsmethoden sind unterschiedlich. Sie stimmen nicht in Herstellern/Anbietern überein und sie haben nicht die gleichen Vertriebskanäle. Außerdem sind sie weder komplementär noch stehen sie im Wettbewerb zueinander. Aus diesen Gründen sind sie unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtene Dienstleistung Entwicklung von Computerplattformen überschneidet sich mit der Dienstleistung Design von Software der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Computersoftwareberatung; Installieren von Computerprogrammen; Design von Computersystemen; Aktualisieren von Computer-Software; Wartung von Computersoftware sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistung Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Durchführung von technischen Projektplanungen; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen technische Beratungsdienstleistungen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Dienstleistung Erstellung und Entwurf von Website-gestützten Informationsverzeichnissen für Dritte [Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie] überschneidet sich mit der Dienstleistung Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit Computern der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Dienstleistung Software as a Service [SaaS] überschneidet sich mit der Dienstleistung Vermietung von Software der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Dienstleistungen Hosting; technologische Forschung sind der Dienstleistung Design von Software der Widersprechenden ähnlich, weil sie in ihren relevanten Verbrauchern, Anbietern und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Die angefochtene Dienstleistung Cloud-Computing ist der Dienstleistung Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung der Widersprechenden ähnlich, weil sie in Verbrauchern, Anbietern und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Die angefochtenen Dienstleistungen elektronische Datenspeicherung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung sind den Dienstleistungen der Widersprechenden Betreiben von Datenbanken zu Informationszwecken, Vermietung, Vermittlung von Zugriffszeiten auf Datenbanken der ähnlich, weil sie in ihren relevanten Verbrauchern, Anbietern und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Die angefochtene Dienstleistung Industriedesign (doppelt aufgeführt) befasst sich mit dem Entwurf serieller und/oder industrieller Produkte. Sie ist allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Ihre Art, Verwendungszwecke und Anwendungsmethoden sind unterschiedlich. Sie stimmen nicht in den Herstellern/Anbietern überein und haben nicht die gleichen Vertriebskanäle. Außerdem sind sie weder komplementär noch stehen sie im Wettbewerb zueinander.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Das relevante Gebiet ist die EU.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element "CHIP" wird von Verbrauchern in bestimmten Gebieten verstanden, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird. Da dies eine Auswirkung auf den begrifflichen Vergleich der Zeichen hat, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.
Die ältere Marke besteht aus dem Wort "CHIP". Es wird von den maßgeblichen Verbrauchern folgendermaßen verstanden: "dünnes, einige Quadratmillimeter großes Plättchen aus Halbleitermaterial, auf dem sich Schaltung und mikroelektronische Schaltelemente befinden" (Angaben aus Duden, abgerufen am 07/06/2021 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Chip). Es ist schwach in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, weil es auf die Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen anspielt. So kommen z.B. informationstechnologische Vorgänge mit Hilfe eines Chips zustande. Computersoftware und -programme steuern hingegen die Vorgänge, die in einem Chip ablaufen.
Ein Teil des Publikums wird in dem angefochtenen Zeichen den Buchstaben "I" sowie das Wortelement "CHIP" erkennen, wobei der Buchstabe "C" einen Punkt in der Mitte enthält und stark stilisiert ist. Aus Gründen der Prozessökonomie hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des Publikums zu richten.
Zwar nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).
Der Buchstabe "I" hat keine Bedeutung in Bezug auf die angefochtenen Waren und Dienstleistungen und ist daher kennzeichnungskräftig. Das Wortelement "CHIP" in der angefochtenen Marke ist aus den oben dargelegten Gründen schwach auch für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen. So können z.B. USB-Sticks in Klasse 9 einen Chip enthalten, technologische Forschung in Klasse 42 kann auf die Erarbeitung neuer Chips oder auf die Verbesserung der Eigenschaften und der Funktionsweise von Chips ausgerichtet sein, Chips können auch für die elektronische Datenspeicherung in Klasse 42 erforderlich sein.
Die Stilisierung des angefochtenen Zeichens hat weniger Auswirkung als der Buchstabe "I" und das Wort "CHIP" selbst. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Das
angefochtene Zeichen hat kein Element, das visuell dominanter
(stärker ins Auge springend) als andere Elemente ist.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*CHIP“ überein, was auch das einzige Element der älteren Marke ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Anfangsbuchstaben „I“ sowie die Stilisierung der angefochtenen Marke.
Obwohl das übereinstimmende Element schwach ist, macht es wegen seiner Länge den wesentlichen Teil der angefochtenen Marke aus. Die Wortelemente haben auch, im Hinblick auf das oben genannte Prinzip, eine stärkere Auswirkung als die Stilisierung. Aus diesen Gründen sind die Zeichen bildlich mindestens durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe "CHIP" überein, was auch das einzige Element der älteren Marke ist. Sie unterscheiden sich in der Aussprache des Anfangsbuchstaben "I" des angefochtenen Zeichens, der keine Entsprechung in der älteren Marke hat.
Die
Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.
Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „CHIP“ – obwohl das angefochtene Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet hat – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich mindestens durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle Waren und Dienstleistungen als gering anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich (zu verschiedenen Graden) und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und begrifflich mindestens durchschnittlich ähnlich und klanglich stark ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums variiert von durchschnittlich bis hoch und die ältere Marke ist schwach.
Die ganze ältere Marke ist in der angefochtenen enthalten. Zwar ist das übereinstimmende Element "CHIP" schwach, jedoch prägt es wegen seiner Länge den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens. Der zusätzliche Buchstabe "I" und die Stilisierung des angefochtenen Zeichens vermitteln ihm nicht einen Gesamteindruck, der hinreichend entfernt von dem der älteren Marke ist.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Aufgrund der Zeichenähnlichkeit wird bei den Verbrauchern die Vorstellung hervorgerufen, dass die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen und zwar trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums, der in dem angefochtenen Zeichen das Wortelement „CHIP“ erkennen wird, Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
Ivo TSENKOV |
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.