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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/08/2020
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SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Edisonstr. 1 / WDZ 8 A-4600 Wels AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018226001 |
Ihr Zeichen: |
W20/00388 |
Marke: |
SOYPRO
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Bamberger Holding GmbH Uttendorf 1 A-3385 Prinzersdorf AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 28/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/06/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen verfügt aufgrund seiner untypischen grafischen Gestaltung über ausreichend Unterscheidungskraft.
Voreintragungen sprechen für die Schutzfähigkeit.
Die Bezeichnung „Soy“ kommt aus dem amerikanischen Englisch. Dies ist jedoch keine Amtssprache der Europäischen Union.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verbraucher annehmen sollten, dass die beanspruchten Waren aus „Sojaprotein“ hergestellt werden.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Unbestritten ist, dass „SOYPRO“ mit „Sojaprotein“ ins Deutsche übersetzt wird (siehe entsprechende Nachweise im Beanstandungsbescheid).
Die Anmelderin macht geltend, dass es sich bei „Soy“ um eine amerikanisches Wort handele und nicht um ein Wort einer Amtssprache der Europäischen Union. Das englische Wort hierfür sei „Soya“.
Das Amt geht davon aus, dass die amerikanische Schreibweise "Soy" vom europäischen Referenzpublikum ohne weiteres verstanden werden wird, da beide Schreibweisen so nahe beieinander liegen, dass jeder englischsprachige Verbraucher leicht erkennen wird, dass es sich um bloße Varianten desselben Wortes handelt (siehe 17.06.2011 - R 1056/2010-2 - Vaporlux / LUX et al., § 30).
Des Weiteren wird von europäischen Englischsprachlern im Allgemeinen angenommen, dass sie zumindest die Standardvarianten der US-amerikanischen englischen Rechtschreibung kennen, nicht nur, weil sie heutzutage allgemein bekannt ist, da sie in Englischen Wörterbüchern aufgeführt wird, sondern auch, weil sie aufgrund der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen und dem Austausch zwischen der Europäischen Union (insbesondere dem Vereinigten Königreich, Irland) und den Vereinigten Staaten von Amerika in beiden Varianten gebräuchlich ist.
Schließlich zeigt allein die Tatsache, dass die amerikanische Schreibweise einen Eintrag im Oxford Dictionary (https://www.lexico.com/definition/soy ) oder im Collins Dictionary (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/soy ) hat, dass das Wort nicht nur im europäischen Englisch verstanden wird, sondern auch allgemein gebräuchlich ist.
Insofern beschreibt das Zeichen, entgegen der Auffassung der Anmelderin auch die angemeldeten Waren der Klassen 1, 5, 29, 30, 31 und 32, wie z.B. aus Sojabohnen gewonnenes Protein [Rohstoff] für die Herstellung von Lebensmitteln; Sojaeiweißhaltige Nahrungsergänzungsmittel; Sojabohnenöle zum Kochen; Getränke auf Sojabasis zur Verwendung als Milchersatz; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl für Speisezwecke; Futtermittel aus Sojaprodukten; Sojagetränke usw. Sämtliche Waren können eben aus „Sojaprotein“ hergestellt weden oder solches enthalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Im vorliegenden Fall werden die Verbraucher davon ausgehen, dass die angemeldeten Waren, die mit der Bezeichnung „SOYPRO“ bezeichnet sind, auch einen derartigen Stoff enthalten. Sollten – wie die Anmelderin ausführt - die angemeldeten Waren kein derartiges „SOYPRO“ enthalten, wäre die Marke als täuschend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV zu beanstanden.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist es ausreichend, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.
Zum Argument der Anmelderin, dass das Zeichen aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung schutzfähig sei, sie angemerkt, dass wenn das Wortelement einer Marke beschreibend ist, die Marke insgesamt beschreibend bleibt, sofern die Bildelemente aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Marke in Bezug auf die betreffenden Waren nicht verändern; wenn sie die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der mit dem Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft ablenken, die Marke auch insgesamt beschreibend bleibt (06/04/2017, T 594/15, metabolic balance (fig.), EU:T:2017:261, § 33).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Darstellung des Zeichens in einer Standard Druckschreibweise, sowie der Verwendung der Farben grün (SOY) und grau (PRO). Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farben grün und grau wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.
Die Anmelderin versucht in ihrer Stellungnahme vergeblich, einer völlig simplen Darstellung eines Zeichens in Form eines sehr einfach gehaltenen Logos durch eine möglichst komplizierte Beschreibung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich lediglich um die Darstellung der schutzunfähigen Wörter „SOY“ und „PRO“ in grün und grau. Dies ist jedoch nicht annähernd ausreichend, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst zu werden.
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18).
Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Anmelderin vorgetragenen Zeichen um solche, die in ihrer Gesamtheit keine beschreibende Bedeutung haben. So hat z.B. bei „SOYGRAN“ der Bestandteil „GRAN“ keine Bedeutung in Bezug auf die angemeldeten Waren. Das Zeichen „SOYPAN“ würde evtl. als „Soja Pfanne“ verstanden und die Bestandteile „SAN“ und „TEX“ haben in Verbindung mit „SOY“ ebenfalls keine beschreibende Bedeutung. Diese Zeichen wurden also aufgrund ihrer Wortbestanteile eingetragen und nicht wie von der Anmelderin vorgetragen, aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 226 001 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU