HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 14/09/2020



BENNINGER PATENTANWALTSKANZLEI

Dr.-Leo-Ritter-Str. 5

D-93049 Regensburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018233022

Ihr Zeichen:

M-ph0257-EM

Marke:

Bayrisch Suschi


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Andreas BREU

Äpflet 5

D-93437 Furth im Wald

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 05/06/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bringt die Anmeldung zum Ausdruck, dass sie Sushi Speisen aus Bayern zum Gegenstand hat.


Sushi ist ein bekanntes japanisches Gericht. Es gibt bereits Rezepte für Bayrisch Suschi: https://schrotundkorn.de/rezepte/bayrisch-sushi-mit-meerrettich


Auch Restaurants bieten bereits derartige Erzeugnisse an:

Bayerisch Sushi – in der Mizu Sushi Bar

Der Tegernsee bietet aber nicht nur bayerische Küche. Im Jahr 2015 eröffnete das Japanische Gourmet-Restaurant MIZU , und zwar als gastronomisches Komplementärangebot zu den etablierten Küchen im Hotel Bachmair Weissach. Der Japanische Koch Mitsutoshi Sugiyama bietet im MIZU nicht nur bestes Sushi, sondern auch eine passende Show: Der Raum ist innenarchitektonisch als Show-Cooking Bereich konzipiert, wo der Gast die Zubereitung von Sushi und Sashimi live erleben kann.

https://www.madamecuisine.de/noch-mehr-neues-vom-tegernsee/ Alle Webseiten wurden am 05/06/2020 abgerufen.

Die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen beziehen sich ihrerseits auf Waren, die allesamt zur Zubereitung von Bayrisch Suschi dienen können.

Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Schutzhindernisse bestehen im deutschsprachigen Sprachraum der EU.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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