WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 127 406

 

FläktGroup Deutschland GmbH, Bahnhofstr. 65-71, 44623 Herne, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schneiders & Behrendt PartmbB, Rechts- und Patentanwälte, Huestr. 23 (Kortumkarree), 44787 Bochum, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Kampmann GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Str. 128-130, 49811 Lingen (EMS), Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hollerallee 73, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.05.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Der Widerspruch Nr. B 3 127 406 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  2.

Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 04.08.2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 233 418 „KaCare“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 10 und 11. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 075 495 „CAIR“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

 



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

 

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

Am 19.10.2020 hat die Anmelderin von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, nämlich der Unionsmarke Nr. 4 075 495 für die Wortmarke „CAIR“ verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.

 

Am  20.10.2020 wurden der Widersprechenden zwei Monate eingeräumt, um den geforderten Benutzungsnachweis einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag der Widersprechenden verlängert und lief am 26.02.2021 ab.


Am 26.02.2021 hat die Widersprechende die Widerspruchsbegründung eingereicht. Jedoch hat die Widersprechende bezüglich der Benutzung der älteren Marke, auf der der Widerspruch beruht, keinen Nachweis eingereicht. Sie hat außerdem keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorgelegt.


Gemäß Artikel 10 Absatz 2 DVUM weist die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, wenn die Widersprechende diesen Benutzungsnachweis nicht fristgemäß vorlegt.

 

Entsprechend ist der Widerspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV und Artikel 10 Absatz 2 DVUM zurückzuweisen.

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 


Monika CISZEWSKA


Reet ESCRIBANO


Daniela ULRYCH

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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