HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 01/09/2020



Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rheinstahlstr. 3

D-70469 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018234008

Ihr Zeichen:

1350/2020

Marke:

jobmaske.de

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Wissinger GmbH

Wittlensweiler Straße 70

D-72250 Freudenstadt

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 15/06/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 14/08/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Ein Minimum an Unterscheidungskraft ist für die Schutzfähigkeit eines Zeichens ausreichend.

  2. Das Wort „job“ hat auch noch andere, als die vom Amt dargelegte Bedeutungen.

  3. Eine analysierende Betrachtungsweise ist nicht zulässig.

  4. Es wurde nicht nachgewiesen, dass es sich bei „jobmaske“ um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt.

  5. Es wurde keine Begründung für jede einzelne angemeldete Ware oder Dienstleistung vorgebracht.

  6. Die grafische Gestaltung begründet eine Schutzfähigkeit.

  7. Voreintragungen sprechen für die Schutzfähigkeit des Zeichens.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Das Amt geht weiterhin davon aus, dass es sich bei dem Zeichen um eine beschreibende Angabe in Bezug auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen handelt.


Die Anmelderin beanstandet, dass der beschreibende Zusammenhang der Markenanmeldung nicht für jede einzelne Ware und Dienstleitung dargelegt wurde. Die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, muss zwar grundsätzlich in Bezug auf jede Ware oder Dienstleistung begründet sein. Wird jedoch dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich die zuständige Behörde auf eine einheitliche Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken. Durch die Möglichkeit eine einheitliche Begründung für die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen zu geben, darf jedoch nicht das Ziel der Begründungspflicht vereitelt werden, das darin besteht, eine effektive gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung zu ermöglichen, mit der die Eintragung einer Unionsmarke abgelehnt wird. Deshalb müssen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um eine solche einheitliche Begründung zu ermöglichen. Dass sie zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dabei nicht (04/06/2015, T 140/14, gel nails at home, EU:T:2015:360, § 26, 27 mwN). Vorliegend ergibt sich die Homogenität der verfahrensgegenständlichen Warengruppe daraus, dass es sich bei den Waren der Klassen 9, 10 und 24 einheitlich um „Masken“ bzw. Stoffe zur Herstellung solcher, handelt. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 besagt das Zeichen eben dass es sich um Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für jobmasken bzw. um das Bedrucken von solchen handelt. Diese Begründung wurde auch bereits im Beanstandsungsschreiben vorgetragen.


Der dem Wort „jobmaske“ nachgestellte Bestandteil "de" ist die bekannte Internetdomain für Deutschland. Sie verweist in Wortkombinationen lediglich darauf, dass es zu dem entsprechenden Angebot auch eine Internetsite des Anbieters gibt (eben in Deutschland), bzw. dass das Angebot auch über Internet zu beziehen ist. Dieser Bestandsteil vermag deshalb nichts zur Schutzfähigkeit des Zeichens beizutragen.


Dies reicht für eine einheitliche Begründung in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen aus. Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzunfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen – insbesondere der Bestandteil „job“ - sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Eine Markenanmeldung ist nicht als solche und losgelöst von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu bewerten. Ausschlaggebend für die Prüfung ist nicht, ob dem Zeichen, dargestellt auf einem weißen Blatt Papier, eine konkrete Aussage entnommen werden kann. Ausschlaggebend ist allein, wie das Zeichen im Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf die relevanten Verkehrskreise wirkt (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 33; 21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 09/03/2010, T-77/09, Nature watch, EU:T:2010:81, § 26).


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung dürfe nicht analysiert werden, sondern sie sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „job“, „maske“ und „de“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (6/20/2004, T 356/02, Vitakraft, § 51). Die Aneinanderreihung der Wortbestandteile „job“ und „maske“ verändern den beschreibenden Aussagegehalt nicht. Der Sinn bleibt erkennbar, auch wenn beide Wortbestandteile zusammen und ohne Abstand geschrieben werden.


Soweit die Anmelderin vorträgt, dass das Zeichen keine gebräuchliche Bezeichnung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen darstellt, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine bereits vorliegende Verwendung der Wortfolge vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31). Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Schriftart. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farbe „rot“ wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte eine Marke akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18).


Im Übrigen handelt es sich bei der von der Anmelderin vorgebrachten Eintragung um eine Bildmarke, nämlich die evtl. auf Grund der etwas ausgeprägteren Bildelemente eingetragen wurde.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 177 647 zurückgewiesen:


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner SARAPOGLU

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