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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 27/07/2020
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Mag. Alexander Ebner Rechtsanwalt Florianigasse 16/8 1080 Wien Österreich/Austria AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018234624 |
Ihr Zeichen: |
Teufl/Stuckm. |
Marke: |
Die Wiener Stuckmanufaktur |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Kurt Teufl Rossatz 153 A-3602 Rossatz-Arnsdorf AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 20/05/2020 die Anmeldung teilweise aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf einige der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise des Bauwesens. Im vorliegenden Fall würden die deutschsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als: Die Wiener Stuckmanufaktur.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der verschiedenen Waren und Dienstleistungen hervorzuheben.
In der Klasse 19 vermittelt das Zeichen, dass Baumaterialien und Bauelemente, Statuen und Kunstwerke oder Spachtelmassen aus einer typischen Wiener Stuckmanufaktur stammen beziehungsweise, dass sie Wiener Stuck darstellen oder im Wiener Stil von einem Wiener gewerblichen Kleinbetrieb in Handarbeit hergestellt oder von diesem verbaut werden, was zu einer hohen Qualität führt.
In der Klasse 37 verspricht das Zeichen, dass Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten, Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Gebäudeinstandhaltung und -reparatur von einem Wiener gewerblichen Kleinbetrieb, der auf die Verarbeitung von Stuck spezialisiert ist, als Handarbeit angeboten werden, was zu einer hohen Qualität führt.
In der Klasse 40 vermittelt das Zeichen, dass Auskünfte über Materialbearbeitung, Aufbringen von Reliefmustern auf Plattenoberflächen, Extrusion von Kunststoffen, Formen von Kunststoffmaterialien, Gießen von Schmuckwaren, Informationsdienste bezüglich Materialbearbeitung, Maschinelles Bearbeiten von Werkstücken für andere [Dienstleistungen einer Werkstatt], Verarbeitung und Bearbeitung von Kunststoffmaterial sowie Verarbeitung von Kunststoffen von einem Wiener gewerblichen Kleinbetrieb, der auf die Verarbeitung von Stuck spezialisiert ist, als Handarbeit angeboten werden, was zu einer hohen Qualität führt.
Der Verkehr wird daher davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „Die Wiener Stuckmanufaktur“ um einen banalen Werbeslogan handelt, welcher keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zulässt, sondern lediglich verspricht, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von einer Stuckmanufaktur aus Wien angeboten werden.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hinweist, dass deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne 05/12/2002, T-130/01, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, EU:T:2002:301, Rdnr. 29 und 30). Auch genügt es für die Unterscheidungskraft des Wortzeichens „Die Wiener Stuckmanufaktur“ nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine präzisen Informationen über die Art der bezeichneten Waren und Dienstleistungen enthält.
Daher wird das Zeichen, abgesehen von seiner verkaufsfördernden Funktion, nicht unmittelbar als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden (13/04/2011, T-523/09, EU:T:2011:175, Wir machen das Besondere einfach, Rdnr. 31, 08/07/2011, R 1798/2010-G, La qualité est la meilleure des recettes, Rdnr. 30).
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 234 624 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 19 Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten; Spachtelmassen.
Klasse 37 Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur.
Klasse 40 Auskünfte über Materialbearbeitung; Aufbringen von Reliefmustern auf Plattenoberflächen; Extrusion von Kunststoffen; Formen von Kunststoffmaterialien; Gießen von Schmuckwaren; Informationsdienste bezüglich Materialbearbeitung; Maschinelles Bearbeiten von Werkstücken für andere [Dienstleistungen einer Werkstatt]; Verarbeitung und Bearbeitung von Kunststoffmaterial; Verarbeitung von Kunststoffen.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird dementsprechend fortgesetzt für die verbleibenden Waren:
Klasse 19 Holz und Holzimitate; Stein, Fels, Ton und Mineralien.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY