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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/08/2020
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RAFFAY & FLECK Grosse Bleichen 8 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018235400 |
Ihr Zeichen: |
3325/10 |
Marke: |
LOVE YOUR CITY |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Reno Machule Seilerstr.36a D-20359 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/06/2020 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Tourismus beziehungsweise Andenken. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als: liebe deine Stadt / lieben Sie Ihre Stadt.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der verschiedenen Waren hervorzuheben, nämlich dass diese aus Liebe zur eigenen Stadt, etwa zu Identifikationszwecken, getragen werden, also als Fanartikel oder Andenken.
In der Klasse 14 vermittelt das Zeichen, dass übliche Andenken wie Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür, Erinnerungsembleme, Identifikationsarmbänder, Münzen [nicht für Zahlungszwecke] oder Namensschilder aus Edelmetall dazu aufrufen, der Zuneigung zur eigenen Stadt Ausdruck zu verleihen.
In der Klasse 25 vermittelt das Zeichen, wenn es etwa auf Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen oder Teilen von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen angebracht wird, dass es sich dabei lediglich um einen motivierenden Slogan beziehungsweise Aufruf zum Bekenntnis zum Wohn- oder Geburtsort handelt.
Der Verkehr wird daher davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „LOVE YOUR CITY“ um einen banalen motivierenden Slogan handelt, welcher keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zulässt, sondern lediglich vermittelt, dass die damit gekennzeichneten Waren einen Aufruf zum Bekenntnis zum eigenen Wohn- oder Geburtsort kommunizieren.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 235 400 für die folgenden Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 14 Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Erinnerungsembleme; Identifikationsarmbänder [Schmuckwaren]; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Namensschilder aus Edelmetall.
Klasse 25 Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Teile von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden:
Klasse 14 Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Dekorative Boxen aus Edelmetall; Dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch; Goldmünzen; Barrengold; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Münzen; Sammlermünzen; Silberkunstgegenstände.
Klasse 25 Schuhwaren.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY