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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/08/2020
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Batavia B.V. Wethouder Wassebaliestraat 6D NL-7951 SN Staphorst PAÍSES BAJOS |
Anmeldenummer: |
018240002 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
MAXXSAFE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Batavia B.V. Wethouder Wassebaliestraat 6D NL-7951 SN Staphorst PAÍSES BAJOS |
Das Amt beanstandete am 05/06/2020 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise des Rettungswesens. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als: maximal sicher.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine rein belobigende beziehungsweise werbende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der verschiedenen Waren in der Klasse 9 hervorzuheben. Rettungsprodukte wie mechanische Rettungsgeräte oder Rettungsvorrichtungen dienen dazu, für Sicherheit zu sorgen und ihre Verwender vor Gefahren zu bewahren. In diesem Sinne vermittelt das Zeichen, dass die Waren maximal sicher sind beziehungsweise ein Maximum an Sicherheit gewährleisten. Bei dem Begriff MAXXSAFE handelt es sich daher lediglich um eine rein belobigende beziehungsweise werbende Aussage ohne jeglichen Aussagegehalt über eine etwaige Herkunft der Waren.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 240 002 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY