HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 20/10/2020




Kanzlei Bach Drescher Celik

Bucher Straße 10

D-90408 Nürnberg

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018240415

Ihr Zeichen:


Marke:

Advanced Sponsorship Insights

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Advanced Sponsorship Insights GmbH

Hammerweg 7b

D-91166 Georgensgmünd

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 29/05/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28/07/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, nicht freihaltebedürftig und weise ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.


  • Es handle sich um eine lexikalische Erfindung beziehungsweise neu generierte Wortschöpfung, da es weder das zusammengesetzte Zeichen gebe, noch eine werbliche Analysetechnik, die durch das zusammengesetzte Zeichen bezeichnet werde. Ebenso wenig handle sich um einen feststehenden Begriff oder um einen Algorithmus. Weiter existiere das Zeichen auch nicht in der akademischen Forschung oder Marktforschung und beschreibe auch keine gängige Tätigkeit. Es stelle wie dargestellt eine lexikalische Erfindung dar.


  • Das Zeichen stelle auch nicht nur die Summe der Aneinanderreihung der drei Begriffe dar, sondern es werde ein eigenständiger Begriff generiert, der bisher nicht vorhanden sei und aufgrund seines Inhalts über die Summe der Aneinanderreihung hinausgehe. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn das anzumeldende Zeichen auch einen Qualitätshinweis zur Dienstleistung (wie vorliegend Advanced) beinhalte.


  • Gebe man die Zeichenfolge in der Suchmaschine Google oder Google-Scholar ein, finde man hier nur Einträge zur Anmelderin. Es finden sich insbesondere keinerlei Einträge zu Konkurrenten der Anmelderin (vergleiche Anlage).


  • Das Zeichen sei originell, prägnant, mehrdeutig und interpretationsbedürftig.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 28/07/2020 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Werbung, Wirtschafts- und Marktforschung richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Marke besteht aus der Wortkombination „Advanced Sponsorship Insights“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als „fortgeschrittene / weiterführende Förderungseinblicke“. Da das Zeichen „Advanced Sponsorship Insights“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, NIGHT, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen ist das Zeichen in seinen einzelnen Bestandteilen, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt und wird folglich in seiner Gesamtheit ohne Weiteres verstanden.


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Angabe der Art beziehungsweise Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen. Der Begriff Advanced Sponsorship Insights” macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich in der Klasse 35 um Werbungs-, Wirtschafts- und Marktforschungsdienstleistungen handelt, die darauf ausgerichtet sind fortgeschrittene beziehungsweise weiterführende Einblicke in finanzielle Förderung zu verschaffen, etwa hinsichtlich Sponsorensuche oder mittels Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit, betriebswirtschaftliche Beratung, oder Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Werbung.


Ein Zeichen ist im Übrigen auch dann als beschreibend nicht eintragungsfähig, wenn es, wie vorliegend, eine mögliche Eigenschaft der Dienstleistungen beschreibt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).


Bei Wortmarken ist zu beachten, dass diese als solche und in allen Schreibweisen geschützt sind und die Groß- beziehungsweise Kleinschreibung daher unerheblich ist (08/09/2005, verbundene Rechtssachen T-178/03 und T-179/03, DigiFilm/DigiFilmMaker, EU:T:2005:303, Rdnr. 30). Daher könnte auch das angemeldete Zeichen letztlich in allen Schreibweisen verwendet werden.


Die Anmelderin führt weiterhin an, dass der Begriff „Advanced Sponsorship Insights“ eine lexikalische Erfindung beziehungsweise neu generierte Wortschöpfung darstelle und in seiner Gesamtheit zu betrachten sei, da es über die Summe der Aneinanderreihung hinausgehe.


Vorliegend handelt es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen und diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (women), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84).


Dies reflektiert nicht eine analysierende oder zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist festzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Begriffe „advanced“ und „sponsorship insights“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Kombination derselben beschreibend bleibt.


Auch das Argument der Anmelderin, eine Google beziehungsweise Google-Scholar Recherche nach dem Begriff „Advanced Sponsorship Insights“ habe ergeben, dass nur Einträge zur Anmelderin und keinerlei Einträge zu Konkurrenten der Anmelderin zu finden sein, geht ins Leere. Einerseits wurde die Recherche nicht mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ausgeführt. Andererseits hängen die Treffer einer Google Recherche auch davon ab, wie oft der einzelne Nutzer einen Begriff über seine eigene IP-Adresse eingibt oder in welchem Land er dies tut. Zudem steht die Häufigkeit eines Begriffs unter den Treffern einer Google-Recherche in keinem Verhältnis zu der eigentlichen Wahrnehmung dieses Begriffs seitens des Publikums. Ganz im Gegenteil: Die intensive Präsenz des fraglichen Begriffs in der Google-Recherche kann lediglich als das Ergebnis einer von der Anmelderin selbst vorgenommenen, erfolgreichen Marketingkampagne im Internet betrachtet werden, da eine hohe Anzahl von Treffern relativ einfach etwa durch Meta-Tags für die Verbesserung der Platzierung einer Webseite (Suchmaschinenoptimierung oder SEO) erzielt werden kann (10/07/2017, R-1547/2016-5, Gute Ideen voller Energie, Rdnr. 34).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Advanced Sponsorship Insights“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „Advanced Sponsorship Insights“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als Werbeslogan beziehungsweise als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen in der Klasse 35 hervorzuheben. Das Zeichen vermittelt in diesem Sinne, dass die verschiedenen Werbungs-, Wirtschafts- und Marktforschungsdienstleistungen versprechen, fortgeschrittene beziehungsweise weiterführende Einblicke in finanzielle Förderung zu verschaffen, etwa hinsichtlich Sponsorensuche oder mittels Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit, betriebswirtschaftliche Beratung, oder Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Werbung.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass dieses originell, prägnant, mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29).


Der Ausdruck „Advanced Sponsorship Insights“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als originell, prägnant, mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 240 415 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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