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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 05/01/2021
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Tobias Sommer Friedrichstr. 200 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018240800 |
Ihr Zeichen: |
2019/20 |
Marke: |
WRAPS WRAPS DAILY FRESH
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Erdal Polat Bayernring 33 D-12101 Berlin
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Das Amt beanstandete am 15/07/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03/09/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Anmeldezeichen sei bereits in Norwegen eingetragen und dort als schutzfähig erachtet
Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit zu betrachten, eine Zergliederung in die Einzelteile sei unzulässig
Zudem seien einzelne Bestandteile des Zeichens wie die versetzten Krönchen, das Bildelement in der Mitte des Kreises sowie die Art und die Anordnung der farbigen Kreise unterscheidungskräftige Elemente
Auch die Wortelemente des Anmeldezeichens seien unterscheidungskräftig, besonders durch die Wiederholung des Wortes „Wraps“, was zu einer Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge führe
Schließlich sei das Zeichen für die Dienstleistungen der Klasse 43 nicht beschreibend
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Das
Anmeldezeichen lautet
.
Hinsichtlich der Bedeutung des Wortbestandteils des Zeichens wird auf die amtliche Mitteilung vom 15/07/2020 verwiesen. Der Sinngehalt des Zeichens ist klar und deutlich, nämlich „Wraps täglich frisch“, was von der Anmelderin auch nicht bestritten wurde.
Das Zeichen in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die mit täglich frisch hergestellten Wraps in Verbindung stehen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin, hat das Amt das Anmeldezeichen nicht unzulässigerweise in Teile zergliedert. Auch wenn es stimmt, dass ein Zeichen immer in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, ist dies jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Weiterhin muss eine Marke immer unter Berücksichtigung der betroffenen Verkehrskreise sowie der unter ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden.
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich an allgemeine Verkehrskreise, so dass von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad seitens der allgemeinen Verkehrskreise auszugehen ist.
Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um Wraps [Sandwich]; Würzmittel für Lebensmittel; Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis. Sowie Verpflegung von Gästen in Fastfood-Restaurants; Bereitstellen von Restaurantkritiken; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Auswahl von Restaurants; Dienstleistungen einer Agentur zur Reservierung von Restaurants; Beratung in Bezug auf Lebensmittel, also Waren und Dienstleistungen im Bereich der Lebensmittel, deren Zubereitung, der Verpflegung und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen.
In Bezug auf die Waren ist der beschreibende Ausdruck direkt ersichtlich, nämlich dass es sich um täglich zubereitete Wraps handelt, beziehungsweise die dazu erforderlichen Würzmittel. Die Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Fastfood-Restaurants können solche sein, die täglich frisch zubereitete Wraps anbieten, die Beratung im Bereich der Lebensmittel sich auf Beratung hinsichtlich dieser Zubereitung oder Inhaltsstoffe der frisch zubereiteten Wraps beziehen, die Restaurantkritiken sich auf Restaurants beziehen, die frisch zubereitete Wraps anbieten, ebenso die Erteilung von Auskünften zur Auswahl und Reservierung von Restaurants. Der Bezug zu dem Anmeldezeichen ist somit klar und direkt.
Weiterhin gibt die Anmelderin zu bedenken, dass durch die Wiederholung des Wortes „Wraps“ ein ungewöhnliches Zeichen entstehe.
Die Anmelderin übersieht, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Diese Ungewöhnlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen in einer Aneinanderreihung simpler englischer Begriffe, nämlich „wraps“, „daily“ und „fresh“, der Sinngehalt von „Wraps täglich frisch“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus. Wie schon in der amtlichen Mitteilung vom 15/07/2020 angeführt ändert die Wiederholung des Wortes „Wraps“ nichts an der Bedeutung der Wortbestandteile des Anmeldezeichens, da es nur die Wiederholung eines beschreibenden Elementes ist und dessen Bedeutung höchstens noch verstärkt (14/11/2016, R1417/2016-5, Rouge Rouge, Rnr 14-16).
Darüber hinaus ist für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Im vorliegenden Fall ist der Sinngehalt des Anmeldezeichens und der Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen klar und offensichtlich und würde auch von den betroffenen, in diesem Falle englischsprachigen, Verkehrskreisen in diesem Sinne wahrgenommen werden.
Das Zeichen besteht demnach nur aus Angaben, die die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der unter ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, und ist deshalb nicht schutzfähig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.
Weiterhin weist die Anmelderin auf die verschiedenen Bildelemente des Zeichens hin, die dieses zu einem unterscheidungskräftigen Ganzen zusammenfügen würden und bemängelt, dass das Amt das Anmeldezeichen zerlegt und nicht in seiner Gesamtheit betrachtet hätte. Die unterschiedlichen Bildelemente, besonders die versetzten Krönchen, die Zahl und Anordnung der farbigen Kreise und das Bildelement in der Mitte der Kreise seien ungewöhnlich und würden dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen.
Das Amt kann dieser Ansicht nicht zustimmen.
Gemäß den Richtlinien des Amtes muss folgendes erfüllt werden: „Wenn Standardschriftarten zusätzliche grafische Elemente als Teil des Schriftzuges aufweisen, müssen diese Elemente eine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit haben, damit diese Unterscheidungskraft erlangt. Wenn diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken vermögen oder in der Lage sind, einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen, ist die Marke eintragungsfähig“
Einfache geometrische Figuren, wie Kreise, Sterne und Rechtecke sind nicht in der Lage, eine Botschaft zu vermitteln, die sich Verbraucher merken können und werden dementsprechend von ihnen nicht als Marke gesehen (13/04/2011, T-159/10, Parallelogramme, EU:T:2011:176).
Das gleiche gilt für die zwei Krönchen, die rechts und links des Aussenkreises, jeweils unter den Anfangs- und Endbuchstaben der Wortfolge „WRAPS WRAPS“ angeordnet sind. Im Vergleich zur Gesamtgröße des Anmeldezeichens erscheinen sie klein und unscheinbar und sind deshalb schwer zu erkennen und fallen daher unter Berücksichtigung des Gesamtzeichens kaum ins Gewicht. Sie würden daher von den betroffenen allgemeinen Verkehrskreisen lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen werden, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.
In der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11/11/2019 in der Rechtssache R1429/2019-5, so schmeckt’s (fig.), wird auf die mangelnde Unterscheidungskraft der Bildelemente in Form von roten Halbkreisen verwiesen:
Auch
der dunkelgrüne Hintergrund würde nur als dekoratives Element
wahrgenommen werden. Die 5. Beschwerdekammer hat in der Entscheidung
R 104/2015-5 vom 22/07/2017,
,
folgendes festgestellt:
Die Abbildung in der Mitte, die laut der Anmelderin auch einen Becher darstellen könnte, erscheint nach Ansicht des Amtes doch eher als die Abbildung eines Wraps, zumal darum herum die Wortelemente „Wraps Wraps“ stehen. Es ist daher anzunehmen, dass die Verbraucher einen Wrap erkenne würden, und nicht einen liegenden Becher, der in keinerlei Zusammenhang mit den Wortelementen des Zeichens steht.
Alles in allem erschöpft sich die Anmeldung in beschreibenden Wortelementen und einer banalen und einfachen graphischen Ausgestaltung, die weder alleine noch in der Gesamtheit zu einem unterscheidungskräftigem Ganzen führt.
Die betroffenen Verkehrskreise würden nur die Beschreibung bestimmter Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, so dass das Zeichen nicht in der Lage ist, seinen eigentlich Zweck zu erfüllen, nämlich als betrieblicher Herkunftshinweis zu funktionieren.
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Voreintragung des Zeichens in Norwegen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung „die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018240800 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 30 Wraps [Sandwich]; Würzmittel für Lebensmittel; Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis
Klasse 43 Verpflegung von Gästen in Fastfood-Restaurants; Bereitstellen von Restaurantkritiken; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Auswahl von Restaurants; Dienstleistungen einer Agentur zur Reservierung von Restaurants; Beratung in Bezug auf Lebensmittel
Die Anmeldung kann für die folgenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 16 Lebensmittelverpackungen aus Papier oder Pappe; Gedruckte Rezepte als Teile von Lebensmittelverpackungen; Pappdekorationen für Lebensmittel; Verpackungsfolien für Lebensmittel; Papierdekorationen für Lebensmittel
Klasse 35 Werbung; Werbung für Dienstleistungen anderer Anbieter, damit der Verbraucher die Dienstleistungen dieser Anbieter bequem ansehen und vergleichen kann; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Hilfe bei der Geschäftsführung von Handelsunternehmen in Bezug auf Werbung; Organisation, Durchführung und Überwachung von Kundentreueprogrammen [Werbung]; Verbreitung von Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Beratung in Bezug auf Werbung für Franchise-Unternehmen
Klasse 39 Auslieferung von Nahrungsmitteln an Restaurants [nicht für den sofortigen Verzehr]; Transport von Lebensmitteln; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]; Verpackung von Lebensmitteln; Lagerung von Lebensmitteln
Klasse 40 Kundenspezifisches Drucken von Firmennamen und -logos zur Verkaufsförderung und Werbung auf Produkte von anderen; Lebensmittelverarbeitung; Vermietung von Maschinen und Geräten für die Verarbeitung von Lebensmitteln
Klasse 42 Zurverfügungstellen von elektronischem Speicherplatz im Internet zwecks Werbung für Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen für die Planung [Entwurf] von Gastronomiebetrieben; Gestaltung von Restaurants; Planung [Gestaltung] von Restaurants; Lebensmittelhygieneberatung; Fachliche Beratungsdienste bezüglich der Lebensmitteltechnologie; Lebensmittelprüfungen
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER