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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/09/2020
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Keil & Schaafhausen Patentanwälte PartGmbB Friedrichstraße 2-6 D-60323 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018246205 |
Ihr Zeichen: |
C117WZ1EU |
Marke: |
COMPENDIUM
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
COMPENDIUM BIM UND KYBERNETIK GMBH & CO. KG Carl-von-Noorden-Platz 5 D-60596 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/06/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass „Compendium“-Software und interaktive Datenbanken (Klasse 09) jemandem einen Überblick bietet, d.h. Daten auf eine solche Art und Weise ordnet und präsentiert, in Form eines kurz gefasstes Nachschlagewerks, dass sie einem Dritten übersichtlich erscheinen und dass diese Person damit leicht arbeiten kann. Die Angabe ist für die Dienstleistungen der Klasse 38 ebenfalls beschreibend, weil sie diesen Überblick telekommunikativ ermöglichen. Z.B. Bereitstellung des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische Datenbanken. Klasse 42 schließlich enthält den Entwurf und Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen, die als kurz gefasstes Lehrbuch bereitgestellt werden. Infolgedessen beschreibt das Zeichen Art, Beschaffenheit und beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 246 205 für folgende Waren/Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 09: Computersoftware; interaktive Datenbanken; interaktive Software; Software für die gemeinsame Nutzung von Dateien; Computerprogramme für Projektmanagement; Plattformen für die kooperative Echtzeitbearbeitung; sämtliche vorgenannten Waren im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Bauprozessen.
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische Datenbanken; Austausch von Daten; Datenfernzugriffsdienste; elektronische Datenaustauschdienstleistungen; Ermöglichung des Zugangs zu Computernetzen und zum Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Bauprozessen.
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Bauprozessen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH