WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 129 849

 

Biosyn Arzneimittel GmbH, Schorndorfer Str. 32, 70734 Fellbach, Deutschland (Widersprechende)

 

g e g e n

 

Johann Georg Gloeckler, St.-Afra-Weg 4, 89284 Pfaffenhofen, Deutschland, und Medium Salutis GmbH, Chrüzmatte 3, 6133 Hergiswil B. Willisau, Schweiz (Anmelder).



Am 05.08.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 129 849 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar:

Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate; Schädlings-bekämpfungspräparate und -artikel.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 247 124 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

 

  3.

Die Anmelder tragen die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 01/09/2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 247 124 „Remun“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 5. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 018 001 582 „Premun“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 5:   Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen.

Der Widerspruch richtet sich nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelder am 24/09/2020 gegen die folgenden Waren:

 

Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel enthalten als weiter gefasste Kategorie die diätetischen Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen der Widersprechenden. Da die weiter gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgegliedert werden kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Hygienepräparate und -artikel sind in der weiter gefassten Kategorie der Präparate für die Gesundheitspflege der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel sind diverse Produkte die der Bekämpfung von Schädlingen und/oder Parasiten dienen. Sie können auch beim Menschen Anwendung finden, beispielsweise als Anti-Läuse-Shampoos. Diese Waren können mit den Präparaten für die Gesundheitspflege der Widersprechenden in ihren Herstellern und Vertriebswegen (etwa Apotheken oder Drogerien) übereinstimmen und sich an dieselben relevanten Verbraucher richten. Die Waren sind daher ähnlich.

Entsprechendes gilt auch für die angefochtenen Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate. Diese können mit den Präparaten für die Gesundheitspflege der Widersprechenden in ihren Zwecken, ihren Herstellern und Vertriebswegen (etwa Drogerien) übereinstimmen und sich an dieselben relevanten Verbraucher richten. Die Waren sind daher ähnlich.




b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren. Insbesondere gilt, dass bei Produkten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit ausüben können, wie dies beispielsweise bei Nahrungsergänzungsmitteln der Fall sein kann, die Verbraucher eine eher erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen.



c) Die Zeichen

 


Premun


Remun



Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide sich gegenüberstehenden Wortmarken „Premun“ und „Remun“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

 

Bildlich und auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „REMUN“ überein und unterscheiden sich lediglich geringfügig in Bezug auf den zusätzlichen Anfangsbuchstaben „P“ in der älteren Marke. Klanglich gesehen weisen sie dieselbe Silbenanzahl und denselben Klangrhythmus auf.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind teils identisch, teils ähnlich. Die Zeichen sind in bildlicher und klanglicher Hinsicht stark ähnlich, wobei der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht beeinflusst. Die ältere Marke ist normal kennzeichnungskräftig.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zwar ist teilweise von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, doch „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und Fakten besteht selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs Verwechslungsgefahr, da die Zeichen sich lediglich in einem einzigen Buchstaben unterscheiden, welcher jedoch zur sicheren Differenzierung zwischen den Zeichen nicht ausreichend ist. Im Ergebnis ist daher in der anzustellenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr anzunehmen. Beim unvollkommenen Bild, das der Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis behält, wird wegen der durch die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „REMUN“ herbeigeführte hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen eine Zuordnung oder gedankliche Verbindung von der angefochtenen Marke „Remun“ zum älteren Zeichen „Premun“ hergestellt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 018 001 582 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelder die unterliegende Partei sind, tragen sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.



 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 


Christian STEUDTNER

 

Konstantinos MITROU 


Philipp HOMANN

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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