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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/01/2021
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CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 D-50678 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018249217 |
Ihr Zeichen: |
STRVF0281/255 |
Marke: |
HYALURON REPAIR
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
BHI Beauty & Health Investment Group Management GmbH Feringastraße 12A D-85774 Unterföhring DE |
Das Amt beanstandete am 06/07/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27/08/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft kann ein Eintragungshindernis begründen. Es genügt somit jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft.
Ein Zeichen ist nur dann beschreibend, wenn unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren zu erkennen ist. Es mag zutreffen, dass zwischen dem Zeichen und den Waren aus dem Kosmetiksortiment ein (irgend gearteter) Zusammenhang besteht. Die Marke ist jedoch nicht beschreibend als solche. Das Amt unterscheidet jedoch nicht zwischen den verschiedenen konkret beanspruchten Waren.
Das Zeichen beschreibt nicht die Bestimmung der Waren. Hinsichtlich einiger der beanspruchten Waren enthält das Zeichen „HYALURON REPAIR“ keinen Aufschluss über die vorgesehene Nutzung der Waren. Das Amt selbst beschreibt die Wirkung von Hyaluron als „Reparatur geschädigter Haut“. Hyaluron ist eine aus Zuckermolekülen bestehende Substanz, die ein natürlicher Bestandteil unseres Körpers ist. Diese Substanz wird durch die Fähigkeit, Wasser fest zu binden, daher auch als Bestandteil von Hautpflegemitteln verwendet. Der Verbraucher wird das Zeichen somit nicht so verstehen, dass Hyaluron in den genannten Waren verwendet wird. Vielmehr wird das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstanden.
Es wurden bereits Marken mit den Bestandteilen „HYALURON“ oder „REPAIR“ eingetragen, so dass auch die in Rede stehende Anmeldung eingetragen werden sollte.
Selbst wenn die Marke beschreibende Einzelbestandteile haben sollte, was jedoch nicht der Fall ist, so ist das Zeichen doch in seiner Gesamtheit zu prüfen.
Es handelt sich bei den Wortelementen „HYALURON REPAIR“ nicht um gewöhnliche in dem maßgeblichen Bereich verwendete Begriffe. Gibt man die Wörter in der Google-Suche ein, so erscheinen auf den ersten maßgeblichen Seiten fast ausschließlich die Produkte der Anmelderin. Diese weite Verbreitung der Produkte der Anmelderin mit dem Zeichen „HYALURON REPAIR“ weist darauf hin, dass der Verkehr dieses Zeichen zumindest auch mit dem Unternehmen in Verbindung bringt. Einzelne Produkte anderer Hersteller mit denselben Wortbestandteilen treten neben den Produkten der Anmelderin in den Hintergrund und stehen einer Unterscheidungskraft nicht entgegen. Somit kann das Zeichen als Herkunftshinweis verstanden werden. Dies gilt umso mehr in Verbindung mit den Bildbestandteilen des Zeichens.
Die grafischen Elemente, vermittelt durch die übereinanderliegende Anordnung der beiden Bestandteile, bilden mit den Wortbestandteilen ein Gesamtzeichen mit Wiedererkennungswert, das sich von anderen Zeichen abhebt.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten:
Klasse 3 Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Shampoos, einschließlich Trockenshampoos; Haarwässer und kosmetische Wirkstoffe; Haaröle; Haarsprays; Haarschäume; Haarwachse; Haarmasken; Haarconditioner und Haarelexiere.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englisch- und deutschsprachigen Teil der Union.
Der Wortbestandteil “HYALURON REPAIR“ der beanspruchten Bildmarke in Verbindung mit den relevanten Waren der Klasse 3 wird von den angesprochenen englisch- und deutschsprachigen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren Hyaluron enthalten ist, das zur reparierenden und wiederherstellenden Pflege der Haut bestimmt ist. Die graphische Gestaltung der Bildmarke ist minimal und nicht geeignet, dem Zeichen die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Es wird der Anmelderin insofern beigetreten, als eine minimale Unterscheidungskraft genügt, um ein absolutes Eintragungshindernis zu überwinden. In diesem Fall hat das Amt jedoch festgestellt, dass der Markenanmeldung keinerlei markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Dies ist vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Markenanmeldung mit sprachüblichen Begriffen darauf hinweist, was die angebotenen Waren enthalten oder auf was sie basieren, nämlich Hyaluron zur reparierenden und wiederherstellenden Pflege der Haut.
Das Wortelement „Hyaluron“ ist Bestandteil der englischen und deutschen Sprache und ein weltweit verständlicher Fachbegriff (14/02/2017, R 1450/2016-4, „Hyaluron“ fig.; § 14). Die englische Bezeichnung „Repair“ (Reparatur, Wiederherstellung, Erholung; vgl. https://en.langenscheidt.com/english-german/repair ; 06/07/2020) wird sowohl im Englischen als auch im Deutschen verstanden und im kosmetischen Bereich verwendet (vgl. Duden, Wörterbuch der Rechtschreibung; Repaircafé, Bedeutung „Reparaturcafé“; https://www.duden.de/rechtschreibung/Repaircafe ; 22/12/2020).
Kosmetik- und Pflegeprodukte mit Hyaluron mit reparierender, regenerierender oder wiederherstellender Wirkung für Haut und Haar können und werden auch von anderen Unternehmen angeboten. Somit ist die Markenanmeldung nicht geeignet, die Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden. Die Markenanmeldung beschreibt lediglich die Art und Wirkungsweise und Bestimmung der angebotenen Waren.
Zu 2) Hyaluron wird vielfältig in der Hautpflege und Kosmetik verwendet, vgl. z. B.:
https://www.kosmetikfuchs.de/magazin/hyaluron-cremes/
Hyaluron gilt als einer der wichtigsten Entdeckungen in der modernen kosmetischen Forschung. Die Säure ist ein wichtiger Bestandteil, die vielen Pflegeprodukten und Kosmetik Wirkung verleiht. Kein Zweifel besteht daran, dass Hyaluronsäure aktiv gegen Falten wirkt. Natürlich lässt sich der Alterungsprozess durch den Zweifachzucker nicht aufhalten oder gar verhindern, aber eine gute Hyaluron Creme versorgt die Haut mit ausreichend Feuchtigkeit und füllt die Wasserspeicher wieder auf. Dadurch sieht sie optisch aufgepolstert aus und verfügt über mehr Spannkraft und Elastizität. So entsteht gleichzeitig ein jüngeres Hautbild.
Hyaluron kann Haut und Haare mit Feuchtigkeit versorgen und damit z. B. ausgetrocknete, geschädigte Haut und Kopfhaut regenerieren und reparieren.
Es wird der Anmelderin insofern beigetreten, als bei den weiteren beanspruchten Waren die Verwendung von Hyaluron nach weiterer Prüfung nicht bekräftigt nachwerden konnte. Die Beanstandung wird daher für diese Waren fallengelassen, wie eingangs erklärt.
Hyaluron ist bekannt als ein Wirkstoff mit einer positiven Wirkung für die Haut oder Kopfhaut, das geschädigte Haar- und Hautstrukturen wiederbeleben, regenerieren und in diesem Sinne auch reparieren kann. Der relevante Verkehr wird bei der Bezeichnung „HYALURON REPAIR“ unmittelbar davon ausgehen, dass die so gekennzeichneten Waren Hyaluron mit einer wiederherstellenden und reparierenden Wirkung für Haut und Haar enthalten. Da mittlerweile viele Pflegeprodukte Hyaluron enthalten, ist die positive, regenerierende Wirkung von Hyaluron auch dem relevanten Verbraucher in der Kosmetikbranche bekannt und verständlich.
Diese positive Wirkung von Hyaluron, das mittlerweile in nennenswertem Umfang im kosmetischen Bereich eingesetzt wird, wird auch von der Beschwerdekammer des Amtes in der Rechtssache 14/02/1997, R1450/2016-4, „Hyaluron“, bestätigt.
Zu 3) Es wird bestätigt, dass Unionsmarken mit dem Bestandteil „Hyaluron“ oder dem Bestandteil „Repair“ zur Eintragung gelangt sind. Einschlägige Voreintragungen können sicherlich eine Indizwirkung ausüben. Die genannten Marken sind jedoch nicht identisch, sondern enthalten jeweils andere Wortelemente. Dass eine Marke mit dem Bestandteil „Hyaluron“ oder dem Bestandteil „Repair“ in Verbindung mit anderen Markenelementen in der entsprechenden Klasse zur Eintragung gelangt sind bedeutet nicht, dass im Gegenzug sämtliche Marken mit einem dieser Bestandteile zur Eintragung gelangen. Das Amt muss in jedem Fall eine eigenständige Prüfung zur Eintragbarkeit einer Markenanmeldung vornehmen.
Weiterhin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Zu 4) Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59). Eine Markenanmeldung kann im Grunde nur im Gesamteindruck geprüft werden, wenn der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile erklärt und im Kontext verstanden werden kann.
Hyaluron ist ein im Kosmetikbereich bekannter Wirkstoff. Die Bezeichnung „Repair“ wird im Bereich der Körperpflege vielfältig verwendet und weist nur darauf hin, dass das Produkt eine wiederherstellende Wirkung hat. So spricht man auch im Deutschen von „Repair-Shampoos“, die das Haar nicht nur reinigen, sondern auch reparieren, z. B. poröse Stellen ausgleichen und die Haarstruktur stärken (vgl. „Repair-Shampoos im Test: Gut fürs Haar? https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Repair-Shampoo-im-Test-Gut-fuers-Haar,shampoo136.html ; 22/12/2020).
Die Wortelemente der Markenanmeldung, „HYALURON REPAIR“ weisen im Gesamteindruck lediglich darauf hin, dass die hier angebotenen Waren Hyaluron enthalten, das eine wiederaufbauende, regenerierende, wiederherstellende Wirkung aufweist. Der zweite Markenbestandteil beschreibt die positive Wirkung des ersten Bestandteils, nämlich dass das in den relevanten Waren enthaltene Hyaluron eine positive, wiederherstellende Wirkung hat und Schäden an Haut und Haar beheben kann, wie die anderer Anbieter ebenfalls.
Somit besteht die Markenanmeldung auch im Gesamteindruck nur aus beschreibenden Angaben hinsichtlich des relevanten Warenangebots und der besonderen, positiven Wirkung des herausragenden Inhaltsstoffes der Waren.
Zu 5) Es mag wohl sein, dass die Produkte der Anmelderin zuerst oder weit oben bei der Google-Suche erscheinen. Aus Suchanfragen im Internet sind jedoch keine neutralen Erkenntnisse zu gewinnen, da Suchanfragen mit verschiedenen Marketingstrategien einfach manipuliert und optimiert werden können. Webseiten können an die Funktionsweise der Suchmaschinen angepasst werden, an sich wiederholende Themen, an bestimmte Suchbegriffe oder Schlagworte usw. und dann durch Suchmaschinenoptimierung so gestaltet werden, dass der Suchmaschinenalgorithmus der Seite eine große Zahl an Suchbegriffen zuordnet oder eine höhere Wertigkeit zuerkennt und die Seite damit öfter auftaucht oder jeweils am Anfang erscheint. Ergebnisse von Suchmaschinen sind daher zum Nachweis der Unterscheidungskraft eines Zeichens als Marke nicht geeignet.
Die Bildgestaltung des angemeldeten Zeichens ist minimal. Die Bezeichnungen „HYALURON“ sowie „RPAIR“ werden auch von anderen Wettbewerbern im relevanten Bereich zur Kennzeichnung gleichartiger Waren verwendet, wie in der amtlichen Beanstandung aufgezeigt.
Zu 6) Gemäß den Prüfungsrichtlinien des Amtes (veröffentlicht auf der Webseite des Amtes) gilt, dass „Begriffe oder Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig, beschreibend oder die Gattung bezeichnend sind, eine Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d UMV vermeiden können, wenn sie mit anderen Elementen kombiniert werden, die dem Zeichen als Ganzes Unterscheidungskraft verleihen. Auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c bzw. d UMV basierende Ablehnungen können mit anderen Worten also nicht für Zeichen gelten, die aus einem nicht unterscheidungskräftigen, beschreibenden oder die Gattung bezeichnenden Element in Kombination mit anderen Elementen bestehen, die dem Zeichen als Ganzes ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen.
Das Vorhandensein von Bildelementen kann also einem Zeichen, das aus einem beschreibenden und/oder nicht unterscheidungskräftigen Wortelement besteht, Unterscheidungskraft verleihen, so dass es für die Eintragung als Unionsmarke in Frage kommt. Daher muss das Amt die Frage abwägen, ob die Stilisierung bzw. die grafischen Merkmale eines Zeichens ausreichend unterscheidungskräftig sind, damit das Zeichen als Herkunftsangabe fungieren kann.
Im Rahmen des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster (ETMDN) haben sich das Amt und eine Reihe von Markenämtern der Europäischen Union auf eine Gemeinsame Praxis hinsichtlich der Frage geeinigt, wann eine Bildmarke, die rein beschreibende/nicht unterscheidungskräftige Wörter enthält, die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse bestehen sollte, weil das Bildelement ihr eine hinreichende Unterscheidungskraft verleiht (auch als Konvergenzprojekt 3 oder KP3-Praxis bezeichnet).
Im Allgemeinen sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente in einer gängigen oder Standardschriftart, einem Schriftzug oder einer handschriftlichen Schriftart mit oder ohne Schrifteffekte wie „fett“ oder „kursiv“ nicht eintragungsfähig.
Das bloße Hinzufügen einer einzigen Farbe zu einem beschreibenden bzw. nicht unterscheidungskräftigen Wortelement, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund, ist nicht ausreichend, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
Dies ist im hier vorliegenden Fall gegeben. Die Markenanmeldung besteht aus jeweils gleich großen einheitlichen Standard-Druckbuchstaben. Dabei ist das Wort „HYALURON“ in einem einheitlichen Schrifttyp etwas größer und weiter auseinander gezogen dargestellt, das Wort „REPAIR“ kleiner darunter, aber auch in einheitlichen Standardgroßbuchstaben, vor einem dunkleren gräulichen Hintergrund wiedergegeben. Dies ist eine klassische Anordnung und wird als rein dekorative Wortdarstellung empfunden in der Form eines Labels.
Den grafischen Elementen der Markenanmeldung, nämlich der Schriftart und der Hintergrundwahl des Bildzeichens, kommt insgesamt kein eigenständiger, unterscheidungskräftiger Wert zu. Die typographische und farbliche Ausgestaltung der Wortelemente „HYALURON REPAIR“ weist keine Besonderheiten auf, die vom rein beschreibenden und bewerbenden Charakter des Zeichens ablenken könnte. Die Markenanmeldung beschreibt lediglich die Art und Wirkung des wichtigsten Inhaltsstoffes der angebotenen Waren.
Dies wird durch die Rechtsprechung des Amtes bestätigt, vgl. zum Beispiel 30/10/2019, R0626/2019-1,
wo die Kammer bezüglich der Bildgestaltung feststellt (Absatz 66):
The minimal figurative aspects i.e. the lay out and colour combination are nothing more but banal simplistic decorative elements that highlight the descriptive and non-distinctive verbal element ‘ORGANIC & BOTANIC which merely convey the message that the goods are produced with plant based ingredients and do not contain chemicals or artificial pesticides.
(Die minimalen bildlichen Aspekte, d. h. das Layout und die Farbkombination, sind nichts weiter als banale, vereinfachende, dekorative Elemente, die den beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil ORGANIC & BOTANIC hervorheben, die lediglich die Botschaft vermitteln, dass die Waren mit pflanzlichen Inhaltsstoffen hergestellt werden und keine Chemikalien oder künstlichen Pestizide enthalten.)
Gleiches gilt für weitere Bildmarken, deren Zurückweisung durch Beschluss der Beschwerdekammern bestätigt wurde, z. B.
21/07/2020, R 2655/2019-1, KOMFORT MÖBEL (fig.)
20/07/2020, R 2658/2019-1, KOMFORT LICHT (fig.)
12/12/2017, R 1210/2017-2, REAL HAND COOKED (fig.)
14/5/2018, R 2599/2017-5, AS SEEN ON TV ORIGINAL (fig.)
09/12/2016, R 1336/2016-2, FROM SWEDEN (fig.), bestätigt durch T-174/17, 07/09/2017
Gleiches gilt in vorliegendem Fall. Die Bildgestaltung erschöpft sich in einem einfachen dekorativen Label, das keinerlei Besonderheiten aufweist. Die Markenanmeldung ist insgesamt so wenig charakteristisch wie markant, so dass sie den dominierenden Charakter der Wortelemente im Gesamteindruck nicht entkräften kann.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die Verpackung, Flasche oder der Inhalt der Waren jeweils in verschiedenen Farben dargeboten werden könnte, was eine Wiedererkennung des Zeichens zusätzlich erschwert.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die o. a. Unionsanmeldung für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 3 Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Shampoos, einschließlich Trockenshampoos; Haarwässer und kosmetische Wirkstoffe; Haaröle; Haarsprays; Haarschäume; Haarwachse; Haarmasken; Haarconditioner und Haarelexiere.
Ferner kann die Anmeldung für die übrigen Waren weitergeführt werden:
Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO