HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 04/01/2021



Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB

Mendelssohnstraße 75-77

D-60325 Frankfurt am Main

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018265115

Ihr Zeichen:

437/20

Marke:

Fusion


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Ackermann Instrumente GmbH

Eisenbahnstrasse 65-67

D-78604 Rietheim-Weilheim

DE



Das Amt beanstandete am 14/08/2020 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:


Die Anmelderin nahm – nach genehmigter Fristverlängerung mit Schreiben vom 10/11/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen ist „Fusion“. Die vom Amt vorgelegten Nachweise beziehen sich jedoch auf „Fusion Imaging“

  2. Das Wort „Imaging“ gibt dem Zeichen eine grundlegend andere Bedeutung.

  3. Das Wort „Fusion“ in Alleinstellung beschreibt die beanspruchten Waren nicht.

  4. Fusion“ hat sowohl im Deutschen als auch im Englischen eine Reihe von Bedeutungen, doch keine im Bereich der hier relevanten Waren.

  5. Das Zeichen ist auch in keinem medizinischen Fachwörterbuch in der vom Amt dargelegten Bedeutung gelistet.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Das Amt geht weiterhin davon aus, dass das Zeichen in dem im Beanstandungsbescheid dargelegten Sinne verstanden wird.


Sämtliche Argumente der Anmelderin beziehen sich darauf, dass „Fusion“ in Alleinstellung eben keine Bedeutung im Hinblick auf die beanstandeten Waren aufweist und das in den Nachweisen hinzugefügte Wort „Imaging“ das Zeichen grundlegend verändert.


Diesen Argumenten kann das Amt nicht beitreten. Unter „Imaging“ versteht man:


Imaging: Imaging is the process of forming images that represent things such as sound waves, temperature, chemicals, or electrical activity. (Übersetzung des Amtes: Bildgebung ist der Prozess der Darstellung von Bildern, die Dinge wie Schallwellen, Temperatur, Chemikalien oder elektrische Aktivität darstellen.) (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/imaging )


a visual representation of something: such as (1): a likeness of an object produced on a photographic material (2): a picture produced on an electronic display (such as a television or computer screen) (Übersetzung des Amtes: eine visuelle Darstellung von etwas: z. B. (1): ein Abbild eines Objekts, das auf einem fotografischen Material erzeugt wird (2): ein Bild, das auf einem elektronischen Bildschirm (z. B. einem Fernsehgerät oder Computerbildschirm) erzeugt wird) (https://www.merriam-webster.com/dictionary/imaging )


(Internetrecherche vom17/12/2020)


Imaging“ zu Deutsch also „Bildgebung“ ist lediglich ein beschreibender Bestandteil, der darauf hinweist in welchem Bereich das „Fusion“-Verfahren eingesetzt wird.


Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Fachleute aus dem Bereich „Medizin“, die unter „Fusion“ problemlos eben das „Fusion“-Bildgebungsverfahren erkennen werden, da es sich hierbei, wie bereits im Beanstandungsbescheid gezeigt um eine im betreffenden Gebiete bekannte Methode handelt. Siehe zusätzlich:


https://healthmanagement.org/c/healthmanagement/issuearticle/medical-fusion-imaging-paving-the-way-for-better-diagnosis-of-tumours

Fusion imaging is a combination of two independent imaging modalities, where one depicts an organ’s functional aspects, while the other modality aims at indicating the anatomy of the organ. The combination of modalities provides a level of diagnostic superiority that allows clinicians to achieve unparalleled accuracy in diagnosis. The most advanced hybrid fusion imaging equipment is capable of performing examinations of two different modalities simultaneously. The resultant image data is merged automatically, forming a composite image. (Übersetzung des Amtes: Die Fusionsbildgebung ist eine Kombination aus zwei unabhängigen Bildgebungsmodalitäten, wobei eine die funktionellen Aspekte eines Organs darstellt, während die andere Modalität auf die Darstellung der Anatomie des Organs abzielt. Die Kombination der Modalitäten bietet eine diagnostische Überlegenheit, die es dem Kliniker ermöglicht, eine unvergleichliche Genauigkeit bei der Diagnose zu erreichen. Die modernsten Hybrid-Fusion-Bildgebungsgeräte sind in der Lage, Untersuchungen mit zwei verschiedenen Modalitäten gleichzeitig durchzuführen. Die resultierenden Bilddaten werden automatisch zusammengeführt und bilden ein zusammengesetztes Bild.)


https://www.mdpi.com/2072-6694/12/10/2821

Fusion imaging depicts an innovative technique by which previously performed computed tomography/magnetic resonance imaging can be integrated and reconstructed with advanced contrast-enhanced ultrasound using modern ultrasound devices in a real-time manner. Fusion imaging allows for complementing strengths and reducing restrictions of the combined imaging modalities. (Übersetzung des Amtes: Die Fusionsbildgebung stellt eine innovative Technik dar, mit der zuvor durchgeführte Computertomographie/Magnetresonanztomographie mit fortschrittlichem kontrastverstärktem Ultraschall unter Verwendung moderner Ultraschallgeräte in Echtzeit integriert und rekonstruiert werden kann. Die Fusionsbildgebung ermöglicht es, die Stärken zu ergänzen und Einschränkungen der kombinierten Bildgebungsmodalitäten zu reduzieren.)


(abgerufen am 04/01/2021)


Es ist darauf hinzuweisen, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist. Bei den angemeldeten Waren der Klasse 10 handelt es sich eben genau um bildgebende bzw. endoskopische Apparate und Geräte. Das Zeichen „Fusion“ – auch in Alleinstellung – beschreibt also lediglich um welche spezielle Art von Apparaten und Geräten es sich handelt.


Eine Markenanmeldung ist nicht als solche und losgelöst von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu bewerten. Ausschlaggebend für die Prüfung ist nicht, ob dem Zeichen, dargestellt auf einem weißen Blatt Papier, eine konkrete Aussage entnommen werden kann. Ausschlaggebend ist allein, wie das Zeichen im Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf die relevanten Verkehrskreise wirkt (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 33; 21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 09/03/2010, T-77/09, Nature watch, EU:T:2010:81, § 26).


Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die angesprochenen medizinischen Fachverbraucher also das Zeichen „Fusion“ in Zusammenhang mit den beanstandeten Waren der Klasse 10 als rein beschreibend auffassen.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 265 115 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Reiner SARAPOGLU

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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