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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/12/2020
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Recht 24/7 Schröder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rosenstr. 7 D-80331 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018288813 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Matthias Zirnsack Alte Ladenstr. 6 D-15890 Eisenhüttenstadt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 31/08/2020 die Anmeldung unter Berufung auf einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/09/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Im Hinblick darauf, dass das bereits Markenzeichen wie „Screw You“ eingetragen wurden, sei hier ein Schutzhindernis nicht anzunehmen. Das Wort „Idiot“ könne für sich gestellt zwar durchaus vulgär sein. Im Zusammenhang mit Covid habe sich jedoch noch keine rein beleidigende oder negative Sichtweise etabliert. Vielmehr sei im Zusammenhang mit dem Spiel die Nutzung des Markenzeichens sozial adäquat und zutreffend. Hinsichtlich solcher „Modewörter“ wie Covidiot sei von einer Liberalisierung der Verkehrsanschauung auszugehen, da diese mittlerweile inflationär benutzt und auch akzeptiert werde. Eine anstößige oder grobe Geschmacksverletzung sei hier nicht erkennbar.
Inhaltlich seien im Spiel als „COVIDIOTEN“ die Protagonisten des Spiels gemeint, gegen die die Spieler antreten und gegen die es zu gewinnen gelte. Der Gewinner des Spiels erhalte dabei einen Wanderpokal, der aus einem goldfarbig bedruckten Clip bestehe, der auf dem Spielstandsblock befestigt werde.
Wesentlich sei hier außerdem die Kombination aus Wort- und Bildbestandteil. Das Markenzeichen bestehe aus dem Wort „COVIDIOT“ und einer farbigen Darstellung dreier Spielfiguren / Spielkegeln, die an so genannte Narrenhüte erinnern. Dies werde durch die Farbenwahl des Markenzeichens noch vermehrt dargestellt. Aus diesem Grafikbestandteil sei für den normal verständigen Betrachter klar, dass es sich um eine ironische Anspielung auf „COVIDIOTEN“ handle. Kunst und Meinung dürfen ironisch, ja sogar satirisch sein und sind von der grundrechtlich garantierten Kunst- und Meinungsfreiheit umfasst.
Das Amt habe eine vergleichbare Marke eingetragen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 21/09/2020 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die Bestimmung schließt die Eintragung von den Glauben und die Moral verletzenden, rassistischen, diskriminierenden oder beleidigenden Wörtern oder Redewendungen als Unionsmarken aus, jedoch nur, wenn diese Bedeutung von der angemeldeten Marke in unzweideutiger Weise klar vermittelt wird; der anzuwendende Maßstab ist der des vernünftigen Verbrauchers mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Toleranzschwelle (09/03/2012, T-417/10, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA (fig.), EU:T:2012:120, Rdnr. 21).
Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV ist sehr weit gefasst und lässt einen großen Auslegungsspielraum zu. Eine wohlüberlegte Anwendung dieser Bestimmung impliziert zwingend, das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, Worte und Bilder in den Zeichen, die sie als Marken eintragen möchten, frei zu verwenden, gegenüber dem Recht der Öffentlichkeit, keinen beunruhigenden, beleidigenden, herabwürdigenden oder gar bedrohlichen Marken zu begegnen, gegeneinander abzuwägen (06/07/2006, R 495/2005-G, SCREW YOU, § 14).
Zweck von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV ist nicht, Zeichen zu identifizieren und herauszufiltern, deren Benutzung im Handel unbedingt verhindert werden muss, sondern die Eintragung von Unionsmarken zu verhindern, wenn die Einräumung eines Monopols gegen geltendes Recht verstoßen oder von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unmittelbarer Verstoß gegen die grundlegenden sittlichen Normen der Gesellschaft wahrgenommen würde. Das Amt sollte somit Personen nicht aktiv unterstützen, die ihre Geschäftsziele mittels Marken vorantreiben möchten, die gegen bestimmte Grundwerte der zivilisierten Gesellschaft verstoßen (06/07/2006, R 495/2005-G, SCREW YOU, § 13).
Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV wird nicht vom Grundsatz der freien Meinungsäußerung (Artikel 10, Freiheit der Meinungsäußerung, Europäische Menschenrechtskonvention) eingeschränkt, da die Ablehnung der Eintragung nur bedeutet, dass dem Zeichen kein Schutz unter dem Markenrecht gewährt wird und die Nutzung des Zeichens, selbst in der geschäftlichen Tätigkeit, nicht untersagt wird (09/03/2012, T-417/10, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA (fig.), EU:T:2012:120, § 26).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Spiele richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke
Die Marke enthält, wie bereits dargestellt, den Begriff „COVIDIOT“, welcher von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als eine Zusammensetzung aus den Begriffen „Covid“ und „Idiot“. Da der Begriff „COVIDIOT“ in der deutschen und der englischen Sprache vorkommt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutsch- beziehungsweise englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).
Den englischsprachigen Verkehrskreisen ist der Begriff „COVIDIOT“ in ihrer eigenen Sprache als Standardvokabular bekannt und ergibt im allgemeinen Sprachgebrauch den dargestellten Sinn. (abgerufen am 31/08/2020 unter https://www.bbc.co.uk/programmes/articles/4G0DhbmMBPN3nTlGkDLXGgC/how-to-tell-a-covidiot-from-a-maskhole-learning-the-language-of-the-pandemic („Covidiot: someone who is behaving irresponsibly or flouting government instructions in the face of the virus“), https://www.netzwelt.de/abkuerzung/177332-covidiot-bedeutung-verwendung.html („Personen, die sich im Zuge des Corona Virus nicht korrekt verhalten“), https://praxistipps.chip.de/covidiot-das-bedeutet-der-begriff_118602 („"Covidiot" beschreibt Leute, die Warnungen ignorieren und hamstern“) oder wohl am sinnvollsten beschrieben unter https://www.risknet.de/themen/risknews/vom-risiko-zum-covidiot-abgestempelt-zu-werden/ als „Covidiot wurde ursprünglich dazu verwendet, Menschen zu bezeichnen, die sich nicht an die von Regierungen vorgegebenen Maßnahmen halten, wie beispielsweise Abstand halten oder Klopapier hamstern. Inzwischen hat sich die Bedeutung jedoch erweitert. Jetzt werden damit auch Menschen und sogar Wissenschaftler diskreditiert, die nicht der Meinung sind, dass alle von den meisten Regierungen implementierten Maßnahmen wie gesellschaftlicher Lockdown oder Maskenpflicht zielführend, verhältnismäßig oder überhaupt notwendig sind. Der Begriff wird nun dazu verwendet, um ebensolche anderen Meinungen und Menschen, die diese Standpunkte vertreten, zu diskreditieren und eben als "krank" und "idiotisch" darzustellen. Eine Diskussion, ein wissenschaftlicher und interdisziplinärer Diskurs und womöglich eine Kompromisslösung wird somit ausgeschlossen und eine Debatte findet nicht statt.“).
Verstoß gegen die guten Sitten
Um einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV darzustellen, muss eine Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen oder zumindest einem Teil von ihnen als unmittelbarer Verstoß gegen die grundlegenden sittlichen Normen der Gesellschaft wahrgenommen werden. Es reicht nicht aus, wenn die Marke nur eine kleine Minderheit außergewöhnlich puritanischer Bürger beleidigt. Umgekehrt sollte eine Marke auch nicht eingetragen werden, weil sie die ebenfalls kleine Minderheit am anderen Ende des Spektrums nicht beleidigt, die sogar grobe Obszönitäten akzeptabel findet. Die Marke muss unter Bezugnahme auf die Normen und Werte gewöhnlicher Bürger bewertet werden, die zwischen diese beiden Extreme fallen (06/07/2006, R 495/2005-G, SCREW YOU, Rdnr. 21).
Die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten sind zu berücksichtigende Indikatoren, um zu bewerten, wie bestimmte Zeichenkategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in diesen Mitgliedstaaten wahrgenommen werden (20/09/2011, T-232/10, Coat of arms of the Soviet Union, EU:T:2011:498, Rdnr. 58). Allerdings soll das Amt keine Marken wegen des bloßen Umstands beanstanden, dass sie mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kollidieren. Die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gelten als sachlicher Nachweis, durch den die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb des maßgeblichen Gebiets bewertet werden kann.
Die Prüfung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV sollte den Zusammenhang berücksichtigen, in dem man der Marke wahrscheinlich begegnet, und von der normalen Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, die von der Anmeldung erfasst werden, ausgehen (06/07/2006, R 495/2005-G, SCREW YOU, Rdnr. 21).
Die Berücksichtigung der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, ist normalerweise notwendig, da die maßgeblichen Verkehrskreise für verschiedene Waren und Dienstleistungen unterschiedlich sein können und daher unterschiedliche Schwellen hinsichtlich dessen, was eindeutig in nicht akzeptabler Weise anstößig ist, haben können. Eine Person beispielsweise, die ein ausreichend großes Interesse an Sexspielzeug habe, um die Marken zu erkennen, unter denen dieses verkauft werde, wird einen Begriff mit plumpen sexuellen Konnotationen wahrscheinlich nicht als anstößig empfinden (06/07/2006, R 495/2005 G, SCREW YOU, Rdnr. 29).
Wenngleich das Gericht feststellte, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutz beantragt wird, wichtig seien, um die Verkehrskreise zu bestimmen, die für die Prüfung der Wahrnehmung des Zeichens maßgeblich sind, stellte es ebenfalls klar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich nicht unbedingt auf die Personen begrenzen lassen, die die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, erwerben, da auch andere Personen als die Zielgruppe der Marke begegnen könnten (05/10/2011, T-526/09, PAKI, EU:T:2011:564, Rdnr. 17-18).
Dementsprechend ist der kommerzielle Kontext einer Marke im Sinne der Verkehrskreise, an die sich die Waren und Dienstleistungen richten, nicht immer der bestimmende Faktor für die Frage, ob diese Marke gegen die guten Sitten verstoßen würde (09/03/2012, T-417/10, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA (fig.), EU:T:2012:120, Rdnr. 24; 26/09/2014, T-266/13, Curve, EU:T:2014:836, Rdnr. 18-19).
In Anbetracht dieser Argumente muss die Beanstandung gegen das gegenständliche Zeichen „COVIDIOT“ insgesamt erfolgen. Die Bedeutung der angemeldeten Marke wird dem vernünftigen Verbraucher mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Toleranzschwelle in unzweideutiger Weise klar vermittelt. Es handelt bei dem Begriff um eine Beleidigung, welche geeignet ist, das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden zu verletzen, da der Begriff unter anderem andere Menschen diskreditiert, die nicht der Meinung sind, dass alle von den meisten Regierungen implementierten Maßnahmen wie gesellschaftlicher Lockdown oder Maskenpflicht zielführend, verhältnismäßig oder überhaupt notwendig sind.
Zudem können die damit beschrifteten Waren der Klassen 6, 9 und 28 dazu verwendet werden, andere Menschen mit der Bezeichnung Covidiot in herabwürdigender Weise zu versehen, etwa indem Klemmen aus Metall mit dieser Bezeichnung an ihre Kleidung oder ihre Wohnung angebracht werden (Klasse 6), oder indem die Spiele der Klassen 9 und 28 dazu verwendet werden, etwa Kindern oder Jugendlichen spielerisch die Kriterien beizubringen, um andere Menschen als Covidioten zu diffamieren.
Von einer Liberalisierung der Verkehrsanschauung kann vorliegend daher nicht die Rede sein. Auch eine bloß ironische Anspielung auf „COVIDIOTEN“ ist nicht ersichtlich. Kunst- oder Meinungsfreiheit werden nicht eingeschränkt, da durch die Ablehnung der Eintragung des Zeichens diesem zwar kein Schutz unter dem Markenrecht gewährt wird, die Nutzung des Zeichens aber, selbst in der geschäftlichen Tätigkeit, nicht untersagt wird.
Die Bildelemente sind nicht dazu in der Lage, diesen Eindruck abzuschwächen oder gar zu widerlegen, denn die Narrenmütze unterstreicht in erster Linie die Aussage, dass es sich vorliegend um einen Narren beziehungsweise einen Idioten handelt.
Demzufolge stellt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV einen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Voreintragung des EUIPO
Die Anmelderin macht schließlich geltend, dass das EUIPO bereits eine vergleichbare Marke eingetragen habe, nämlich Nr. 3 888 344 „SCREW YOU“.
Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67).
In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführte Eintragung nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch ist. Zwar enthält die genannten Voreintragung eine an sich beleidigende Aussage, diese weicht jedoch in ihrem Bezug auf die Waren von der Anmeldung ab: „Hinsichtlich der Art von künstlichen Brüsten und Brustpumpen, die normalerweise ausschließlich in Sex-Shops verkauft werden, hält die Kammer es für unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verbraucher an dem Ausdruck SCREW YOU als Marke Anstoß nähmen. Dieselben Überlegungen gelten für „Sexspielzeug (Vibratoren, Puppen)“, die man wahrscheinlich nur in Sex-Shops oder auf Webseiten, die auf Sexprodukte spezialisiert sind, findet. Wer einen Sex-Shop betritt oder eine Webseite besucht, die Sex-Produkten gewidmet ist, wird per definitionem wahrscheinlich keinen Anstoß an einer Marke nehmen, die grobe, auf Sexuelles anspielende Formulierungen enthält. Kondome werden jetzt natürlich auch in Supermärkten verkauft und im Fernsehen beworben, jedoch nicht zu Zeiten, zu denen wahrscheinlich Kinder zuschauen. Wer sich so sehr für diese Artikel interessiert, dass er die Marken zur Kenntnis nimmt, unter denen diese verkauft werden, wird wahrscheinlich nicht an einem Ausdruck mit groben sexuellen Anspielungen Anstoß nehmen.“ (06/07/2006, R 495/2005-G, SCREW YOU, Rdnr. 29)
Zudem mag sich die Amtspraxis seit der Eintragung besagter Marke gewandelt haben.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 288 813 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY