LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. 10665 C (NICHTIGKEIT)


Monolit Frost GmbH, Westring 73, 33818 Leopoldshöhe, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Rödel & Partner, Kehrwieder  8, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)



g e g e n


Dovgna GmbH, Zinkhüttenweg  6, 22113 Hamburg, Deutschland (Inhaberin der Gemeinschaftsmarke), vertreten von Harmsen & Utescher, Neuer Wall  80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


Am 19/05/2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden




BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9 171 703 „ “ (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt), angemeldet am 14/06/2010 und eingetragen am 30/11/2010, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen einen Teil der von der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich gegen:


Klasse 29: Fruchtmuse, Eier, Milch, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne.


Klasse 30: Speiseeis.


Der Antrag beruht auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)  UMV.


ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass die Marke in Bezug auf die beanstandeten Waren beschreibend sei, da sie die Transliteration des kyrillischen Wortes „пломбир“ darstelle, das übersetzt „Sahneeis“ bedeute. Die Antragstellerin weist auf die Entscheidungen des DPMA sowie des Amtes (Löschungsentscheidung vom 14/07/2015 Nr. 9343 C gegen Unionsmarke Nr. 9171695) hin, wonach diverse Marken „пломбир“ und/oder „Plombir“ wegen ausschließlich beschreibenden Bedeutungsinhalts des Begriffes in der Russischen Sprache gelöscht worden seien.


Die Antragstellerin macht geltend, dass der Wortbestandteil der Marke „Plombir“ für die angegriffenen Waren beschreibend sei, da er geeignet sei, diese Produkte im Sinne eines bestimmungs- aber auch einer Beschaffenheitsangabe zu beschreiben. Die Antragstellerin trägt vor, dass eine bedeutende Zahl russischer Muttersprachler außerhalb der ehemaligen Sowjetunion in EU Ländern lebe und dass mehrere Millionen Menschen in Deutschland die russische Sprache beherrschten. Der fragliche Begriff werde auch von den am internationalen Handelsverkehr beteiligten Fachkreisen, insbesondere denjenigen, die mit osteuropäischen und russischen Lebensmitteln handeln, verstanden. Die Transliteration des kyrillischen Wortes sei, mit Verweis auf die EuG Entscheidung T- 281/09 „Chroma“, unschädlich und unerheblich, da die angesprochenen Verkehrskreise den Gattungsbegriff auch in der lateinischen Version „Plombir“ verstehen würden.


Zur Bildgestaltung der Marke führt die Antragstellerin aus, dass die graphischen Elemente nicht anderes darstellten als


  1. einen Waffelbecher mit Eiscreme und daher beschreibend sei?,


  1. Margeritenblüten als rein dekoratives Beiwerk, die als „Butterblumen“ wahrzunehmen seien, in den Farben von Milch (Weiß) und Butter (gelb), die für „Wiese“ stünden und „Wiese“ stünde für Kühe und Milch.


Daher seien die Bildelemente der angegriffenen Marke, genauso wie deren Wortelemente, schutzunfähig.


Die Markeninhaberin beabsichtige, den für den Fachhandel freihaltungsbedürftigen Begriff „Plombir“ zweckwidrig im Wettbewerbskampf zu nutzen und Mittbewerber von deren Verwendung auszuschließen, einschließlich durch Unterlassungsklagen. Die Antragstellerin nutze die Bezeichnung „Plombir“ seit über 15 Jahren zur Bezeichnung vom russischen Sahneeis, das den russischen und litauischen GOST – Vorschriften entspreche.


Bezüglich ihres Antrags verweist die Antragstellerin, unter anderem, auf:


  • Auszüge aus verschiedenen Wörterbüchern Russisch – Deutsch (z.B. Langenscheidt, Pons) die „пломбир“ als Sahneeis übersetzen.

  • Ergebnisse der Google Bildersuche zum Begriff „пломбир“.

  • Russischer Wikipedia-Artikel über „пломбир“.

  • Standards der Russischen Normierungsbehörde (GOST 2002 und 2003) sowie der Litauischen Behörde (GOST – DIN Norm für Milcheis, Sahneeis und Plombir als eine Art von Eis) zur Herstellung des Plombir- Eises.

  • Auszug aus Wikipedia, datiert 2014, bezüglich der Verbreitung der russischen Sprache einschließlich Angaben im Hinblick auf die baltischen Staaten sowie die Staaten des ehemaligen Ostblocks.

  • Beschlüsse des Amtes sowie des DPMA bezüglich der Löschung der auf „Plombir“ lautenden Marken.


Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke weißt vor allem darauf hin, dass der von der Antragstellerin auf dem Antragsbogen geltend gemachte Löschungsgrund des Art. 7 Abs. 1 d) UMV nicht durchgreife, weil die angegriffene Marke sich insbesondere aus Bild- und Grafikbestandteilen zusammensetze, die für die angegriffenen Waren unüblich seien. Wegen den markanten und unterscheidungskräftigen Grafikbestandteilen der Marke komme es gar nicht darauf an, welche Bedeutung die Fantasiebezeichnung „Plombir“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben könnte. Der Antrag sei schon aus diesem Grund ohne jeden Zweifel abweisungsreif.


Des Weiteren trägt die Inhaberin vor, dass „Plombir“ weder in einer EU-Amtssprache, noch im Russischen „Sahneeis“ bedeute. Im Russischen gebe es kein Wort bzw. einen Gattungsbegriff „Plombir“, nicht einmal in deren kyrillischen Transliteration. Es handle sich bei dem Zeichen um eine Fantasiebezeichnung ohne einen inhaltlich konkret zu fassenden Sinn. Das Zeichen werde überdies auch nicht vom Handel benötigt, denn zur genauen Beschreibung und Benennung bestimmter Gattungen von Eiswaren stünden die russischen Begriffe wie z.B. morozhenoe (Speiseeis). Normierungsbemühungen hätten keinen Einfluss auf die Eintragungsfähigkeit der Marke, ebenso wenig wie Wörterbucheinträge in Lexika für die Russische Sprache, solange nicht positiv festgestellt werden kann, dass die in Europa lebenden Verkehrskreise den Begriff entsprechend generisch bzw. als einen bekannten Sachhinweis verstehen. Dass dies der Fall nicht sei, bestätige die von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) durchgeführte Verkehrsbefragung unter russischsprachigen Verbrauchern in Deutschland vom 26/02/2016.


Abgesehen von den materiellrechtlichen Unbegründetheit des Antrages sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit dem Antrag das Ziel einer ungerechtfertigten Usurpation der erfolgreich aufgebauten Marke der Markeninhaberin „Plombir“ verfolge. Beide Parteien seien Wettbewerber auf dem deutschen Markt für osteuropäische Lebensmittel. Die Markeninhaberin vertreibe ihre Produkte erfolgreich im maßgebenden deutschen Lebensmittelhandel. Unter der Marke würden Kaffeegetränke, Milchtoffee und insbesondere Speiseeis in unterschiedlichen Geschmackrichtungen und Rezepturen angeboten. Mit „Plombir“ Portionseis habe die Markeninhaberin im Jahr 2013 an dem insgesamt Eur 1,22 Milliarden großen Gesamtmarkt für Speiseeis in Deutschland einen Marktanteil von 0,5% erreicht. Die Antragstellerin habe, entgegen ihre eigene Argumentation, dass „Plombir“ nicht schutzfähig sei, umfassend Markenschutz für die Bezeichnung „Plombir“ nachgesucht (z.B. DE Anmeldung „Plombir Sovjetskij“, WO 1219745 „Plombir Gold Original Ice Cream“).


Der Löschungsantrag sei daher als unbegründet zurückzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Argumente reichte die Markeninhaberin folgende Unterlagen ein:


  • Auszüge aus Wörterbüchern und Übersetzungsdiensten Russisch – Deutsch/Deutsch – Russisch, die belegen sollen, dass der Begriff „пломбир“ lexikalisch nicht feststellbar ist.

  • Aktuelle „Plombir“ Produktübersicht der Markeninhaberin.

  • Marktanteilsanalyse der Fachzeitschrift Rundschau für den Lebensmittelhandel aus dem Jahr 2013.

  • Beispiele aus laufenden Insertionswerbungen des Handels.

  • Plombir“ Markenanmeldungen der Antragstellerin.

  • GfK Nürnberg Verkehrsbefragung unter russischsprachigen Verbrauchern in Deutschland vom 26/02/2016 bezüglich des Begriffes „Plombir“ (datiert 26/02/2016).


Mit Schreiben vom 11/04/2016 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei, und eine Entscheidung demnächst getroffen werde.


ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren vor, für welche die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren für nichtig erklärt werden.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor der Eintragung der Gemeinschaftsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigenen Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke beziehen, vorliegend also auf Juni 2010. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (siehe Beschluss vom 23/04/2010, C‑332/09 P, „Frosch Touristik“, Randnummern 41 und 43).


Vorläufige Bemerkungen


Die Markeninhaberin macht geltend, dass der Löschungsantrag schon deswegen zurückzuweisen sei, da im Antragsformular der Löschungsgrund des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) UMV, der angesichts der graphischen Elemente der angegriffenen Marke nicht durchgreifen könne, angekreuzt sei.


In dieser Hinsicht möchte die Löschungsabteilung klarstellen, dass gemäß Regel 37 Buchstabe b) Ziffer iv) UMDV ein Löschungsantrag auch die Angabe von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen enthalten muss, die zur Begründung der Löschung vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass die reine Einreichung eines Antragsformulars, in dem alle relevanten Kästchen angekreuzt sind, in dem entsprechenden Feld aber keine Angaben zu dem Grund bzw. den Gründen enthalten sind bzw. dem keine Bemerkungen oder Beweismittel, beigefügt sind, zu einem Zulässigkeitsmangel führt.


Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass im Antragsformular zwar der Löschungsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) UMV angekreuzt ist, jedoch die Erläuterung der Gründe sich eindeutig auf den Löschungsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV bezieht. Daher handelt es sich um keine Erweiterung des Umfangs des Antrags im Laufen des Verfahrens. Es ergibt sich eindeutig aus dem Antragsformular, dass der Löschungsantrag den beschreibenden Charakter des angegriffenen Zeichens geltend macht. Daher wird die Löschungsabteilung den Antrag an den Maßstäben des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) UMV prüfen.



Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (siehe Urteil vom 04/05/1999, C-108/97 und C-109/97, „Chiemsee“, Randnummern 24-25).


Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Waren vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren liefert. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren muss ausreichend direkt und spezifisch (siehe Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, „Limo“, Randnummer 30; und vom 30/11/2004, T-173/03, „Nurseryroom“, Randnummer 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (siehe Urteil vom 26/10/2000, T-345/99, „Trustedlink“, Randnummer 35).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (siehe etwa Urteil vom 17/10/2007, T-105/06, „WinDVD Creator“, Randnummer 23).


Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse umfasst das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft beschreibend ist (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00, „Companyline“, Randnummer 40).


Die Antragstellerin stellt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf ab, dass die Bezeichnung „пломбир“ (kyrillisch)“ in deren lateinischen Transliteration „Plombir“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Sahneeis“ und daher als rein beschreibende Angabe wahrgenommen werde. Sie stützt sich dabei auf die Verbreitung sowie das Verständnis der russischen Sprache innerhalb der EU, insbesondere in Deutschland, den baltischen Staaten und in den Mittel- und Osteuropäischen Ländern. Die Bildelemente der angegriffenen Marke seien ebenso schutzunfähig, da sie rein dekorativ seien bzw. die Botschaft der Wortelemente lediglich verdeutlichten.


Die Markeninhaberin behauptet, dass die russischsprachigen Verbraucher in der EU die Bezeichnung „Plombir“ als Fantasiebezeichnung wahrnehmen würden. Darüber hinaus komme es wegen den markanten und unterscheidungskräftigen Grafikbestandteilen der Marke gar nicht darauf an, welche Bedeutung die Fantasiebezeichnung „Plombir“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben könnte.



Hierzu ist folgendes festzustellen:


Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass Russisch in der EU, insbesondere in den baltischen Staaten aber auch in Deutschland durch die Spätaussiedler aus der Sowjetunion gesprochen und verstanden wird. Die Tatsache, dass mehrere Millionen Einwohner der EU die russische Sprache beherrschen bzw. verstehen, kann nicht bei der Bewertung des beschreibenden Charakters von Markenzeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV außer Acht gelassen werden. Nach geltender Rechtsprechung ist im Hinblick auf die nicht offiziellen EU Sprachen für die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 darauf abzustellen, ob sie von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verbraucher in zumindest einem Teil der EU verstanden werden (siehe Abschnitt 2.3.1.2 – Referenzbasis – und Urteil vom 13/09/2012, T-72/11, „Espetec“, Randnummer 35-36). Im Zusammenhang mit der Russischen Sprache als Referenzbasis genügt es, auf die Entscheidung der Ersten Berufungskammer vom 30/10/2010, R 935/2009-1, ‚ OTDYKH LEISURE‘ hinzuweisen.


Auch unter der Annahme, wie letztendlich von der Löschungsabteilung im Löschungsverfahren Nr. 9343 C festgestellt worden ist, dass der Begriff „Plombir“ zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von den maßgeblichen Verkehrskreisen im relevanten Gebiet als generische Bezeichnung für Sahneeis wahrgenommen wurde, ist im vorliegenden Fall die Frage entscheidend, ob die angegriffene Marke bildhaft genug ist, um den Mindestgrad an Unterscheidungskraft aufzuweisen.


Es ist darauf hinzuweisen, dass Begriffe oder Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig, beschreibend oder die Gattung bezeichnend sind, eine Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d UMV vermeiden können, wenn sie mit anderen Elementen kombiniert werden, die dem Zeichen als Ganzes Unterscheidungskraft verleihen. Auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c bzw. d UMV basierende Ablehnungen können mit anderen Worten also nicht für Zeichen gelten, die aus einem nicht unterscheidungskräftigen, beschreibenden oder die Gattung bezeichnenden Element in Kombination mit anderen Elementen bestehen, die dem Zeichen als Ganzes ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen.


In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin ihre Behauptungen bezüglich der fehlenden Schutzfähigkeit der Bildelemente der angegriffenen Marke durch keine Beweise bekräftigt. Es mag zwar stimmen, dass eines der Elemente einen Waffelbecher mit Eiscreme darstellt, jedoch gibt es keine solide Beweise für die Annahme , dass die in der Marke enthaltenen Blumen von den relevanten Verkehrskreisen als Farben von Milch (Weiß) und Butter (gelb) wahrgenommen würden. Auch die Schlussfolgerung, dass die abgebildeten Blumen für Wiese stünden und Wiese dann für Kühe und Milch und somit mit Eiscreme assoziiert würden, ist mit keinen soliden Beweisen untermauert.


Daher kann die Löschungsabteilung der Antragstellerin nicht zuzustimmen, dass die Bildelemente der angegriffenen Marke dem Zeichen insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die graphischen Merkmale des angegriffenen Zeichens nicht ausreichend unterscheidungskräftig sind und dass die angegriffene Marke nicht als Herkunftsangabe fungieren kann.


Zum Argument der Markeninhaberin, dass das Amt die Wortmarke „Plombir“ bereits geprüft und gelöscht hat, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Bildmarke handelt, die zusätzlichen Prüfkriterien unterliegt.


Zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Entscheidungen des nationalen Amtes ist folgendes anzumerken:


Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47.)


Aus dem Obigen folgt, dass die angegriffene Marke „ “ nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung des von ihrem Schutz umfassten Waren dienen können, und somit nicht entgegen den Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen wurde.


Die Behauptung, dass die Markeninhaberin den für den Fachhandel freihaltungsbedürftigen Begriff „Plombir“ zweckwidrig im Wettbewerbskampf nutze und Mittbewerber von deren Verwendung auszuschließe, einschließlich durch Unterlassungsklagen, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) das Verhalten der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts nicht bewertet wird. Die Motive einer Markenanmeldung können eventuell Im Rahmen eines auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gestützten Antrags geprüft werden.


Der Antrag ist damit auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Löschungsabteilung


Reiner SARAPOGLU

Robert MULAC

Dorothée SCHLIEPHAKE



Gemäß Artikel 59 UMV steht denjenigen, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, das Recht zu, Beschwerde zu erheben, soweit sie durch diese Entscheidung beschwert sind. Gemäß Artikel 60 EUMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Ferner muss eine schriftliche Begründung der Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach dem gleichen Datum eingereicht werden. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720  EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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