LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 30363 C (VERFALL)


Point Tec Products Electronic GmbH, Steinheilstr. 6, 85737 Ismaning, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstr. 23, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


JPG Consulting GmbH & Co. KG, Hohe Bleichen 28, 20354 Hamburg, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Andrea Pautsch, Schellerdamm 21, 21079 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreterin).



Am 25.03.2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 10 143 816 wird mit Wirkung ab dem 29/11/2018 vollständig für verfallen erklärt.


3. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 10 143 816 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger aus Leder und Lederimitation.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, insbesondere Gürtel, Geldbörsen aus diesem Material; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Stofftragetaschen (ausgenommen Hand- oder Reisetaschen).


Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Kerzenleuchter, auch aus Metall; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, insbesondere Stofftaschentücher, Stofftücher; Bett- und Tischdecken.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Stoffeinstecktücher.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 31/01/2012. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 29/11/2018 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.


Am 29/11/2018 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, gesetzt.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.


Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.


Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 29/11/2018 als nicht eingetragen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Anna DĄBROWSKA

Arkadiusz GÓRNY

Ana MUÑÍZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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