LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. 19268 C (VERFALL)


Patrade A/S, Fredens Torv 3A, 8000 Aarhus C, Dänemark (Antragstellerin) vertreten durch Patrade A/S, Ceresbyen 75, 8000 Aarhus C, Dänemark (zugelassener Vertreter)

gegen


Slowin Bratislava spol. s r.o., Pri Šajbách 12, 831 06 Bratislava, die Slowakei (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten durch Proton Kancelária pre patenty a známky, Puškinova 19, 900 28 Ivanka pri Dunaji, die Slowakei (zugelassener Vertreter).



Am 19/05/2021 ergeht durch die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wird als unzulässig zurückgewiesen.


2. Die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls wird nicht zurückerstattet.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin reichte einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 10 363 208 „BEAR“ (Wortmarke) ein, im Folgenden die Unionsmarke. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


Gemäß Artikel 146 Absatz 7 UMV gilt, dass wenn die gewählte Sprache des Antrags auf Erklärung des Verfalls weder die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache ist, so hat derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt hat, innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Übersetzung des Antrags entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde — sofern sie eine Sprache des Amtes ist —, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen.


Gemäß Artikel 15 Absatz 3 DVUM weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück, wird die gemäß Artikel 146 Absatz 7 UMV geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls eingereicht.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der ersten und der zweiten Sprache der Anmeldung für die angefochtene Marke um Slowakisch und Deutsch. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde in Englisch am 16/01/2018 eingereicht und folglich lief der Zeitraum für die Einreichung einer Übersetzung des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Deutsch am 16/02/2018 ab.


Die Antragstellerin hat innerhalb dieser Frist keine Übersetzung des Antrags vorgelegt.


Daher muss der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 3 DVUM als unzulässig zurückgewiesen werden.


Am 08/02/2018 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Zurücknahme des Verfallsantrags in Englisch gestellt. Dieser Antrag konnte gemäß Artikel 146 Absatz 9 UMV nicht berücksichtigt werden, da die geforderte Übersetzung ins Deutsche nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Zurücknahme des Verfalls eingereicht wurde.



GEBÜHR FÜR DEN ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DES VERFALLS


Die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls wird für die Einreichung des Antrags fällig, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Daher wird sie in Fällen der Unzulässigkeit nicht an die Antragstellerin erstattet. Die einzige Bestimmung, die die Erstattung der Gebühr für den Antrag zulässt, ist Artikel 15 Absatz 1 DVUM; diese gilt jedoch nur, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, weil die Zahlung nicht fristgerecht geleistet wurde.


Im vorliegenden Fall wird die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls daher nicht erstattet.




Die Löschungsabteilung



Raphaël MICHE


Anna DĄBROWSKA


Ana MUÑÍZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach demselben Datum ist ferner eine schriftliche Begründung der Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR entrichtet worden ist.

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