LÖSCHUNGSABTEILUNG





LÖSCHUNG Nr. 28 488 C (NICHTIGKEIT)



Karsten Manufacturing Corporation, 2201 West Desert Cove, Phoenix Arizona 85029, Vereinigte Staaten von Amerika (Antragstellerin), vertreten von Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mbB, Leopoldstr. 11a, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Segimerus Limited, Unit 10, 80 Lytham Road Fulwood. Preston PR2 3AQ, Vereinigtes Königreich (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Erich Auer, Trakia 12, 1504 Sofia, Bulgarien (zugelassener Vertreter).


Am 07/04/2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr.10 469 906 wird vollständig für nichtig erklärt.


3. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 10 469 906 „MONSOON“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen


Klasse 12: Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten.


Klasse 28: Spiele, Turn- und Sportartikel.


Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldwesen; Immobilienwesen.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass die Anmeldung der angefochtenen Marke bösgläubig erfolgt sei. Bei der Antragstellerin handele es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Phoenix (Arizona). Sie gehöre zu den weltweit führenden Unternehmen für Golfausrüstung. Insbesondere unter der Marke „PING“ vertreibe die Antragstellerin Golfschläger und andere Ausrüstungsgegenstände für Golfer. Über ihre Tochtergesellschaften vertreibe die Antragstellerin ihre Produkte auch in Europa. Zum Geschäftsbetrieb sowie zum Umfang der Tätigkeit der Antragstellerin werden Auszüge mehrerer Webseiten (Anlagenkonvolut AS 1) überreicht. Die Antragstellerin verfüge über die folgenden Unionsmarken/-anmeldungen:



Hierzu werden Registerauszüge des EUIPO (AS 2) vorgelegt. Unter den Marken vertreibe sie Golftaschen und Golftaschenhauben. Hierzu werden Auszüge aus der Webseite der Antragstellerin „ping.com“ eingereicht (AS 3).


Die Inhaberin und deren geschäftsführender Gesellschafter, Herr Erich Auer, sowie mit diesen verbundene Gesellschaften seien in den vergangenen Jahren umfangreich mittelbar und unmittelbar durch zahlreiche Versuche in Erscheinung getreten, kennzeichnungsrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen, obgleich ein derartiges Vorgehen aus zahlreichen Gründen als rechtsmissbräuchlich eingeordnet worden sei. Auch das EUIPO sowie die Gerichte der Europäischen Union hätten über alle Instanzen hinweg ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie die bösgläubige Anmeldung von Unionsmarken von Herrn Erich Auer sowie dessen Gesellschaften mehrfacht bestätigt. Die Antragstellerin reicht den Handelsregisterauszug der IVO-KERMARTIN GmbH ein, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Erich Auer sei. Herr Erich Auer sei zudem alleiniger Geschäftsführer der Firma IVO-KERMARTIN Limited. Das eingezahlte Stammkapital der Firma betrage 1 britisches Pfund. Mehrere Auszüge des britischen Companies House sowie einen Auszug der Creditreform der Firma werden als Anlage AS 5 vorgelegt. Es handele sich um eine „dormant company“ (ruhendes Unternehmen), das keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vorgenommen habe.


Weder die Inhaberin noch die Firma IVO-KERMARTIN Limited verfügten über einen eigenen Internetauftritt. Hierzu reicht sie Ergebnisse der Suchmaschine „Google“ (AS 6) ein. IVO-KERMARTIN GmbH und Limited gäben auf der Plattform „Linkedln“ an, Marken zu entwickeln und zu verwerten. Hierzu werden Auszüge aus der Plattform „Linkedln“ überreicht (AS 7). Bei der Firma IVO-KERMARTIN Limited handele sich um eine reine Briefkastenfirma ohne jegliches Vermögen. Entsprechende Registerinformationen des britischen Companies House werden als AS 8 eingereicht.


Die Antragstellerin fügt eine Liste britischer und bulgarischer Unternehmen bei, in denen Herr Erich Auer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Hierzu werden auch Übersichten und Auszüge des britischen Companies House beigefügt (AS 9). Alle Gesellschaften seien im Bereich der Rechteverwertung tätig. Alle Unternehmen seien Inhaber einer Vielzahl von nationalen Marken, Unionsmarken und IR-Marken bzw. entsprechenden Anmeldungen, wovon die meisten mangels Einzahlung von Anmelde- oder Verlängerungsgebühren erloschen seien oder im Falle von Anmeldungen als zurückgenommen gälten:



Insgesamt habe Herr Erich Auer persönlich bzw. über die von ihm kontrollierten Unternehmen 6788 Marken angemeldet. Entsprechende Rechercheergebnisse der Datenbank TMview werden als AS 10 eingereicht.


Die Antragstellerin fügt eine Liste von Marken der Firma IVO-KERMARTIN GmbH mit Schutzwirkung für Deutschland bei.


Aus den eingereichten Unterlagen werde deutlich, dass die Inhaberin und Herr Erich Auer keine geschäftlichen Aktivitäten entfalteten und sich ihr „Geschäftsmodell“ allein auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Formalrechten, sog. Spekulationsmarken, beschränke.


Herr Erich Auer und seine Unternehmen hätten mehrfach deutsche und österreichische Markenanmeldungen für dasselbe Zeichen „MONSOON“ eingereicht, und zwar im Rhythmus von jeweils 6 Monaten. Hierzu reicht die Antragstellerin eine Liste sowie Registerauszüge des deutschen und des österreichischen Markenamtes ein (AS 11). Die Anmeldegebühren der genannten Markenanmeldungen seien jeweils nicht entrichtet worden. Durch die sukzessive Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen, die allesamt nicht zur Eintragung gelangt seien, habe die Inhaberin die 6-monatige Prioritätsfrist künstlich verlängert, um sich so eine mögliche Sperrposition gegenüber Dritten verschaffen zu können. Die Anmeldung der angefochtenen Marke sei erst dann erfolgt, als eine andere Firma in die „Prioritätsfalle“ getappt sei.


Mit E-Mail vom 16/07/2018 habe sich Herr Erich Auer im Namen der IVO-KERMARTIN Limited mit einer als „Berechtigungsanfrage“ titulierten E-Mail an insgesamt 6 Händler von Golftaschen der Antragstellerin in Deutschland gewandt, habe diese auf die angefochtene Unionsmarke hingewiesen und mitgeteilt, dass die Firma IVO-KERMARTIN Limited Lizenznehmerin dieser Marke sei. Die IVO-KERMARTIN Limited habe einstweilige Verfügungen beim Landgericht Erfurt gegen die 6 Händler erwirkt, unter der Vorgabe angeblich ausschließliche Lizenznehmerin der angefochtenen Marke zu sein. Die E-Mails von Herrn Erich Auer sowie die Beschlüsse des LG Erfurt gegen zwei der Händler der Antragstellerin vom 20/08/2018 werden als AS 13 überreicht. Aufgrund der erlassenen einstweiligen Verfügungen sei es den 6 Händlern untersagt, Golftaschen unter der Bezeichnung „MONSOON“ in der EU zu vertreiben. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin habe Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigen der Verfügungsklägerin aufgenommen, um eine schnelle Einigung zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte der Firma IVO-KERMARTIN Limited habe erklärt, er sei nicht befugt, darüber zu verhandeln. Herr Erich Auer werde sich unmittelbar melden. Dies sei auch geschehen. Die Antragstellerin reicht hierzu die E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Erich Auer und Herrn Rechtsanwalt Weiss vom 26/09/2018 (AS 14) ein. Herr Erich Auer habe die etwaigen Verhandlungen davon abhängig gemacht, dass eine „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (AS 15) unterzeichnet werde. Darin heiße es, dass die Antragstellerin die Marke der Inhaberin teilweise käuflich erwerben wolle, sowie verpflichtet sei, die geführte Korrespondenz, insbesondere bezüglich des Kaufpreises, vertraulich zu behandeln. Ferner solle sich die Antragstellerin verpflichten, den Rechtsbestand der angefochtenen Marke weder direkt noch indirekt anzugreifen. Schließlich solle sie sich verpflichten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000 zu zahlen. Die Antragstellerin habe diese Vereinbarung abgelehnt. Das Vorgehen von Herrn Erich Auer gegen die Händler der Antragstellerin sei stets das Gleiche gewesen: Er habe im Namen einer seiner haftungsbeschränkten Unternehmen in dürren Sätzen eine unverbindlich wirkende, immer gleichlautende „Berechtigungsanfrage“ ausschließlich per E-Mail übersandt, die auch für Spam gehalten werden könne bzw. ungelesen im Spam-Order gelandet seien.


Die Bösgläubigkeit liege auf der Hand, da auch die Anmeldung einer Marke nur aus Spekulationsgründen ohne generellen Benutzungswillen eine bösgläubige Absicht darstelle. Die Marke sei nur deswegen angemeldet worden, um in rechtsmissbräuchlicher Weise Dritte mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen bzw. Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Herr Erich Auer habe selbst bzw. über verschiedene der von ihm kontrollierten Unternehmen das Zeichen „MONSOON“ mehrmals, im Rhythmus von jeweils 6 Monaten in Deutschland und Österreich angemeldet, ohne jeweils die Anmeldegebühr zu entrichten. Er habe die Marke immer wieder und bewusst in unterschiedlichen Klassen angemeldet. In der sukzessiven Anmeldung über mehrere Jahre liege kein schlüssiges Markenkonzept im Sinne des Markenrechts, da die gleiche Marke „MONSOON“ immer wieder für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet worden sei, ohne die jeweilige Anmeldegebühr zu bezahlen. Hierin sei keine Weiterentwicklung der Marke zu sehen.


Dass dieses Vorgehen von Herrn Erich Auer den Rückschluss auf eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung bedinge, sei bereits im Nichtigkeitsverfahren gegen die Unionsmarke Nr. 8 554 974 (LUCEO) mit Urteil vom 07/07/2016, T-182/14 bestätigt worden. Genau wie be der angefochtenen Marke habe Herr Erich Auer auch in diesem Fall die Prioritätsfrist von sechs Monaten durch eine sukzessive Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen künstlich verlängert, um sich so gegenüber Dritten eine Sperrposition zu verschaffen. Das eingelegte Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil sei vom EuGH mit Beschluss vom 14/12/2017, C-101/17 P (AS 16) als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Begründung der Antragstellerin in diesem Verfahren wird als AS 17 eingereicht. Im dortigen Verfahren habe Herr Erich Auer für die Unionsmarke EUR 75.000 verlangt.


Im vorliegenden Fall habe Herr Erich Auer insbesondere durch die Übersendung einer Geheimhaltungsvereinbarung eindrucksvoll gezeigt, dass es ihm maßgeblich um den Verkauf der angefochtenen Marke an die Antragstellerin gegangen sei. Die Registrierung eines Zeichens gehöre hierzu ohne ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Schadenersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen. Die Anmeldepraxis der Inhaberin bzw. von Herrn Erich Auer entspreche keinem vernünftigen, mit dem Markenrecht vereinbaren Konzept. Die Antragstellerin verweist auf weitere Marken der Inhaberin bzw. diesbezügliche Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit, bspw. die deutsche Marke Nr.  307 76 244 (Furioso) sowie die Unionsmarke Nr.  5 307 111 (Verus). Diesbezüglich werden die Registerauszüge sowie die entsprechenden Urteile eingereicht (AS 18 - AS 26).


Zur Stützung der Ausführungen hat die Antragstellerin die folgenden Anlagen vorgelegt:



Die Inhaberin der Unionsmarke verweist auf das Werk „Markenraub & Markenplagiarismus; Von neuen Formen der Wirtschaftskriminalität und atypischer Markenpiraterie“ (Anlage A1). Der Inhalt dieses Werkes sei immanenter Bestandteil dieser Stellungnahme. Es handele sich bei der Antragstellerin um eine kriminelle Organisation, die im großen Stil einen vorsätzlichen, langjährigen, gewerbsmäßigen Diebstahl geistigen Eigentums in kommerziellem Umfang begehe. Dies sei eine gravierende Straftat, IP-Kriminalität. Die Antragstellerin habe die Unionsmarke „MONSOON“ mit direktem Vorsatz geraubt und verwende die Raubmarke für identische Waren seit mehreren Jahren, um damit in der EU eigennützig Millionengewinne einzustreichen. Es handele sich um eine zielgerichtete und bewusste Markenverletzung durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin habe von dem kollidierenden Markenrecht von Anfang an Kenntnis gehabt. Am 11/11/2015 und am 08/02/2018 sei der Antragstellerin der Ähnlichkeitsreport des EUIPO übersandt worden.


Des Weiteren führt sie aus, dass das EUIPO auch eine ex officio Überprüfung der Hintergründe des Markenraubes anstellen bzw. gegebenenfalls den Sachverhalt and die Strafbehörden weiterleiten möge. Skrupellos sei die ältere Unionsmarke rechtswidrig ausspioniert und geraubt worden, um mit der identischen Raubmarke für identische Waren Millionengewinne einzustreichen.


Sie nimmt Bezug auf das deutsche Markengesetz und zitiert seine Vorschriften. Sie weist auch auf die Vorschriften des TRIPS-Abkommens hin. Des Weiteren verweist die Inhaberin auf allgemeine Normen, wie bspw. „Marken sind gewerbliche und kommerzielle Eigentumsrechte“, „Die Marke ist als ein immaterielles Gut ein verfassungsrechtlicher Schutzgegenstand“. Mit Prozessbetrug bzw. unwahren Behauptungen, Verleumdungen und Unterstellungen vor deutschen Gerichten und nun vor dem EUIPO, versuche die Antragstellerin ihren Markenraub und die damit erzielten Gewinne „abzusichern“ und in die Zukunft zu prolongieren. Auch „blaming the victim“, also das Opfer (hier die Inhaberin) zu diskreditieren und zu verleumden, gehöre zu ihrer Strategie, um von ihren kriminellen Handlungen, insbesondere dem vorsätzlichen Markenraub, abzulenken. Die pure Absicht, Herrn Erich Auer persönlich mit allen Mitteln zu diskreditieren, sei das Ziel. Dies kenne man vom Stalinismus, wo der Gegner als Person fertiggemacht werden solle.


Die Markenfunktionen der Unionsmarke, wie unter anderem die Kommunikations-, Investitions-, Identifizierungs-, Werbe-, Qualitäts-, Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion seien vorsätzlich massiv beschädigt bzw. zerstört worden. Es finde eine seit Jahren andauernde Täuschung des Publikums bzw. Verfälschung und Verzerrung des Wettbewerbs statt. Die Antragstellerin versuche mit allen juristischen Tricks, sich einer gerichtlichen Verurteilung zu entziehen. Es sei ihr leider bis jetzt gelungen, das LG Erfurt in die Irre zu führen und somit ihre kriminellen Handlungen fortzusetzen. Der erfolgte Nichtigkeitsangriff zeige die hohe kriminelle Energie der Antragstellerin, die mit ihrem Marken-Hijacking/Markengrabbing/Trademark-Squatting geldwerte Vorteile erziele.


Die britische Wettbewerbsbehörde, die CMA, habe bereits gegen die Antragstellerin, die PING-Gruppe, eine Millionenstrafe ausgesprochen wegen Wettbewerbsverstößen. Hierzu verweist die Inhaberin auf diverse Internetseiten.


Die Gehilfen der Antragstellerin begingen mit ihren Ausführungen zudem den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Sie führten auch das EUIPO in die Irre und gäben vorsätzlich Unwahres bekannt bzw. täuschten das EUIPO über die wahren Tatsachen und den materiellen Sachverhalt.


Zu den Behauptungen der Antragstellerin trägt die Inhaberin vor, dass nur populistisch Werbung mit blumigen, marktreißerischen Werbeausdrücken gemacht werde. Es sei auch unwahr, dass die Gesellschaften von Herrn Erich Auer keine Geschäftsaktivitäten betrieben. Herr Erich Auer betreibe seit Anfang 2001 eine Markenagentur, welche Markenrechte entwickele. Dies habe die EU bereits offiziell bestätigt:



Dies wisse die Kanzlei der Antragstellerin, da diese mit Herrn Erich Auer fünfmal zusammengearbeitet habe und ihn bzw. dessen Firmen vertreten habe.


Die Anmeldungen gälten nicht als zurückgenommen sondern als „beendet“. Zudem seien für die Anmeldungen Gebühren bezahlt worden. Dies könne die Antragstellerin aber nicht wissen, trotzdem behaupte sie Unwahres. Die von der Antragstellerin angeführte Firma Monsoon Alternative Investments LLP sei gänzlich unbekannt. Die Ausführungen der Antragstellerin erfüllten den Tatbestand der Verleumdung.


Es sei mit den Berechtigungsanfragen das gelindeste Mittel gewählt worden, welches für die Markenverletzer auch keine Kostenlast mit sich bringe. Die Firmen hätten sich jedoch nicht zurückgemeldet bzw. setzten die Verletzung weiterhin fort.


Die Inhaberin trägt vor, dass die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Vertretern der Antragstellerin und der IVO-KERMARTIN Ltd. vorsätzlich unvollständig dargebracht worden sei. Hierzu legt sie Kopien der Mails vor. Am 10/09/2018 habe der Vertreter der IVO-KERMARTIN Ltd. angefragt wie folgt:


Am 26/09/2018 habe Herr Erich Auer geantwortet. Der Mail ist eine Anlage beigefügt, deren Inhalt aber nicht ersichtlich ist. Am 29/09/2018 habe Herr Erich Auer eine erneute Email gesendet:



Auf diese Email habe Herr Rechtsanwalt Weiss am 28/09/2018 wie folgt geantwortet:



Am 02/10/2018 habe Erich Auer geantwortet:



Auf diese letzte E-Mail sei keine Antwort erfolgt. Die Antragstellerin habe der Inhaberin eine Abmahnung geschickt und habe Kosten im vierstelligen Eurobereich verlangt. Der Mail des Rechtsanwalts sei zu entnehmen, dass von Anfang an die Rede bzw. die Absicht von/an einem (Teil-)Kauf der älteren Unionsmarke gewesen sei. Die Antragstellerin habe selbst den Kaufpreis für die Marke angefragt und den Gerichtsweg bestritten, um statt in die Marke in ein „Dirty-Campaigning“ der Anwälte Geld zu investieren. Die Antragstellerin oder eine andere Firma seien nicht zu Schadenersatzzahlungen oder einem Kauf der älteren Marke gezwungen worden. Bis jetzt sei kein einziger Cent an Schadenersatz für die langjährige Nutzung der Marke geleistet worden.


Die Marke sei keine Spekulationsmarke, sie sei unter hohen Kosten entwickelt worden. Die (Raub-)Marken der Antragstellerin seien Spekulationsmarken. Es liege keine Kettenanmeldung vor. Die Daten der Anmeldungen seien niemals identisch gewesen.


Herr Erich Auer und die erwähnten Firmen hätten immer eine Benutzungsabsicht gehabt. Gegenteiliges seien Verleumdungen und Kreditschädigungen.


Bezüglich des Urteil vom 07/02/2013, Az. 6 U 126/12, des OLG Frankfurt am Main trägt die Inhaberin vor, dass die Markeninhaberin ohne Rechtsvertreter schutzlos im Verfahren gestanden habe. Der gesamte Prozessbetrug der Gegenseite sei dann vom Gericht in das Urteil übernommen worden. Dieses Urteil sei von anderen Gerichten „abgeschrieben“ worden, und somit habe sich eine Judikatur entwickelt, die von Anfang an auf der Übernahme von unwahren Tatsachen, Rechtswidrigkeiten und Prozessbetrug basiert habe. Der Begriff „Geschäftsmodell“ sei ein Ausdruck, den der Markenverletzer bzw. Markenräuber in seiner juristischen Dialektik gegen den redlichen Markeninhaber verwende.


Die Vertreter der Antragstellerin hätten seit 2007 mindestens 5 Marken-Causae für Herrn Erich Auer und dessen Firmen geführt bzw. ihn und seine Firmen vertreten.


Die neutrale Reputation der Unionsmarke sei durch die Markenverletzung der Antragstellerin beschädigt worden. Die Kanzlei und deren Rechtsanwälte hätten sich zudem des Delikts des Parteiverrates schuldig gemacht. Die Markenentwicklung „MONSOON“ von Herrn Erich Auer sei der Antragstellerin mitgeteilt worden.


Die Marken der Antragstellerin seien lediglich Formalrecht ohne jede Rechtskraft/Rechtswirkung.


Die Firmen des Herrn Erich Auer seien keine Briefkastenfirmen.


Die von der Antragstellerin angegebene Anzahl der Markenanmeldungen spiegele die Tätigkeit einer Markenagentur wieder. Die Antragstellerin habe nicht das nötige Know-how um eine Marke zu entwickeln. Sie begehe stattdessen lieber Markenraub an vorentwickelten Marken, als dass sie sich redlich um eine Lizenz bemühe, oder eine vorentwickelte Marke käufliche erwerbe. Die Auszüge enthielten überhaupt keine Hinweise zu Gebührenzahlungen. Auch eine Marke, für die Gebühren bezahlt worden seien, könne selbstverständlich zurückgenommen werden. Die Anlagenkonvolute seien daher nichts als bedrucktes Papier ohne Gegenstandswert bzw. rechtliche Relevanz.


Bezüglich des zitierten Urteils des OLG Frankfurt bemerkt die Inhaberin, dass es im Urteil zu unwahren Tatsachenfeststellungen wie auch unrichtigen bzw. fehlerhaften Rechtsausführungen, sowie der Verletzung von Grundrechten gekommen sei. Die unwahren Tatsachenbehauptungen mittels Prozessbetrug and arglistiger Täuschung bzw. Irreführung des Gerichts hätten zu einem schädigenden Urteil geführt. Das Urteil habe eine Art Schneeball-Effekt ausgelöst. Es sei davon auszugehen, dass die UMV die Verfahren betreffend die Gültigkeit der Unionsmarken abschließend regele und in diesem Regelungsrahmen keine Möglichkeit vorsehe, die Gültigkeit einer Unionsmarke in Verfahren zur Verletzung nationaler Marken zu „relevieren“. Im Anwendungsbereich des Unionsmarkenrechts dürfe nicht über UWG und BGB eine Unionsmarke angegriffen werden, dies sei ein Verstoß gegen die Autonomie der Unionsmarke. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Zivilprozess-Urteile seien daher ein „rechtliches nullum“.


Die Inhaberin argumentiert, dass es den Begriff „Defensivmarken“ gar nicht gebe, hierzu verweist sie auf EuGH-Urteile.


Die Unterstellung, dass die Markeninhaberin die Marke nicht in Benutzung nehmen möchte, sei auch aus dem Blickwinkel der Investitionsfunktion eine völlig unsinnige, irrationale Behauptung. Der Markenentwickler habe immer ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Marke/Markenentwicklung und der Inbenutzungnahme, insbesondere durch Dritte im Zuge einer Verwertung durch Verkauf oder Lizensierung.


Zum Urteil T-186/12 führt die Inhaberin aus, dass die rechtswidrigen Sachverhaltskonstruktionen bzw. Tatsachenfeststellungen, sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf eine gute Verwaltung, sowie die massiven Grundrechtsverletzungen, in einem umfangreichen Prozesskostenhilfeantrag an den EuGH aufgezeigt bzw. dargelegt worden seien. Im Urteil C-477/15 seien die Rechtswidrigkeiten erkannt worden, und dieser Beschluss sei als Präjudiz zu betrachten und zu beachten. Der Verwaltungsrat des EuGH habe zweimal telefonisch der Markeninhaberin eine falsche Frist für die Einreichung der Endfassung der Klage mitgeteilt. Ausschließlich aus dem Grund der daraufhin erfolgten Fristversäumung, sei die Klage abgewiesen worden. Dies sei eine Tragödie. Der EuGH habe sich telefonisch dafür entschuldigt.


Der nicht definierte und unklare Begriff „Rechtsmissbrauch“ sei weder in der Unionsmarkenverordnung noch in der Markenrichtlinie kodifiziert. Dasselbe gelte für den bösartig verwendeten Begriff „Spekulationsmarke“. Die sehr abstrakte tatbestandliche Ausgestaltung der deutschen Norm des BGB, die aus dem 19. Jahrhundert stamme, lasse jedoch gleichsam die Subsumtion eines markenrechtlichen Sachverhalts unter dieser Norm sehr willkürlich und uferlos werden. Ganz anders judiziere der EuGH, als Hüter der Rechtsunion, der den Sachverhalt des harmonisierten Rechtsbegriffs der „bösgläubigen Markenanmeldung“ mittlerweile mit hoher Präzision und Rechtssicherheit konkretisiert und ausjudiziert habe.


Die Antragstellerin erwidert, der Vortrag der Inhaberin hinsichtlich einer vermeintlichen Straftat der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten sei unzutreffend und ohne Relevanz für das hiesige Verfahren. Den Straftatbestand des „Markenraubs“ gebe es weder im Unionsrecht noch im nationalen deutschen Recht. Das von der Inhaberin vorgelegte Werk „Markenraub & Markenplagiarismus“ stamme von Herrn Erich Auer selbst. Es handele sich um einen einseitigen Parteivortrag der Inhaberin.


Das Landgericht Erfurt habe alles sechs von der Firma IVO-KERMARTIN Ltd. erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen Händler der Antragstellerin wieder aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Firma, ein Unternehmen des Herrn Erich Auer, rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Gegen die Urteile habe die Firma IWO-KERMARTIN Ltd. in keinem Verfahren Berufung eingelegt. Die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Erfurt werden beigefügt.


Die Antragstellerin bestreitet weiterhin die Geschäftstätigkeit der Inhaberin. Nachweise für irgendeine Geschäftstätigkeit seien nicht vorgelegt worden. Damit stehe fest, dass die Inhaberin zu keinem Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.


Bei den „Berechtigungsanfragen“ seitens der Inhaberin handele es sich nicht um ein besonders „gelindes Mittel“ aufgrund der vermeintlichen Vermeidung von Abmahnkosten, sondern um ein absolut unübliches Vorgehen gegen Abnehmer, um maximalen Druck auf die dahinterstehende Herstellerin der streitgegenständlichen Produkte zu erzeugen. Der übliche Weg wäre gewesen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, dieser Weg sei aber von der Firma IVO-KERMARTIN Ltd. bzw. Herrn Erich Auer bewusst nicht gewählt worden.


Unzutreffend seien die Ausführungen der Inhaberin zu einem vermeintlichen Parteiverrat der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Weder Rechtsanwalt Schneider noch Rechtsanwalt Körner, die alleinigen Sachbearbeiter im hiesigen Verfahren, seien im Jahr 2007 Mitglieder der Sozietät der Verfahrensbevollmächtigten gewesen.


Abwegig sei die Behauptung der Inhaberin, dass sämtliche zitierten Urteile vermeintliche Fehlurteile darstellten. Offensichtlich sei die Inhaberin ein glühender Anhänger von Verschwörungstheorien, wonach sämtliche Beteiligte, einschließlich der Gerichte in Deutschland, unter einer Decke steckten und sich gegen ihn verschworen hätten.


Die Inbenutzungnahme der Unionsmarke durch deren Verletzung oder einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit werde rechtlich nicht gehindert. Die Inhaberin verkenne, das es bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit konkret auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankomme. Insofern könnten vermeintliche Verletzungshandlungen durch Dritte, wie die vermeintlichen Verletzungshandlungen der Händler der Antragstellerin, oder ein Nichtigkeitsverfahren nach Anmeldung der Unionsmarke eine unredliche Absicht bzw. das unlautere Motiv der Anmelderin bei Anmeldung nicht rückwirkend beseitigen und eine Rechtfertigung für den bei Anmeldung fehlenden Benutzungswillen begründen.


Zur Stützung der Ausführungen hat die Antragstellerin weitere Anlagen vorgelegt:



Die Inhaberin führt aus, dass die Antragstellerin und ihre Rechtsvertreter als Mittäter/Gehilfen eine Räuberbande seien, welche im großen Stil und seit Jahren kriminelle Markenstraftaten begingen. Trotz Kenntnis der Unionsmarke habe sich die Antragstellerin den identischen Markennamen für identische Produkte registrieren lassen. Sie verweist auf die neueste Version des Buches von Herrn Auer mit dem Titel „Markenraub – Aufklärungen über neue Formen der Wirtschaftskriminalität und atypische Markenpiraterie“. Dieses wird als Anlage beigefügt.


Das Competition Appeal Tribunal habe unlängst die PING zu einer weiteren Strafe wegen Wettbewerbsverstößen verurteilt. Hierzu wird das Urteil eingereicht.


Die Inhaberin wiederholt, dass die Urteile des LG Erfurt keinerlei Relevanz hätten. Zudem seien Menschenrecht, Primärrecht und Sekundärrecht sowie völkerrechtliche Vorgaben zum Markenrecht missachtet bzw. verletzt worden.


Eine Geschäftstätigkeit der Inhaberin habe mit dem Markenrecht nichts zu tun.


Zwischen der Kanzlei Preu Bohlig und der Markenagentur von Herrn Erich Auer sei eine Kooperation in Markensachen vereinbart worden. In diesem Zusammenhang reicht sie eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt bezüglich der Kooperation in Markensachen ein:



Es gebe keine Prioritätsfallen. Das Kunstwort sei ein Konstrukt von Markenstraftäterin bzw. Markenräubern.


Es seien niemals durch gerichtliche Verfahren Kosten generiert worden. Die Behauptungen von Höchstpreisen und bestimmten Ziffern seien unwahr und zudem ohne Beweis. Sie beschädigten die exzellente Reputation von Herrn Erich Auer und seinen Rechteverwertungsgesellschaften.


Die Antragstellerin gehe jedoch gegen Markenverletzer unbarmherzig vor, wie eine Markenklage vom 11/05/2019 in Florida beweise. Hierzu legt die Inhaberin einen Screenshot vor.


Die unwahren Ausführungen belegten, dass die Antragstellerin von Markenentwicklung nichts verstehe.


Die Antragstellerin legt eine Entscheidung der Löschungsabteilung vom 31/07/2019 (12 995 C) vor, mit der die Unionsmarke Nr. 9 224 692 (ATHLET) von einem Unternehmen des Herrn Erich Auer wegen Bösgläubigkeit gelöscht wurde.


Die Inhaberin erwidert, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Des Weiteren wiederholt sie ihre Argumente.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Allgemeine Grundsätze


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.


Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“, der verschiedene Auslegungen zulässt. Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln des Inhabers der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und muss zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).


Ob der Inhaber einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37).


Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist.



Beurteilung der Bösgläubigkeit


In solchen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 48 und 53) festgestellt, dass insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:


  1. die Tatsache, dass die Inhaberin der Unionsmarke weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen für ein identisches oder ähnliches Produkt benutzt, für das eine Verwechslungsgefahr mit der angefochtenen Unionsmarke bestehen kann;


  1. die Absicht der Antragstellerin, „diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern“;


  1. der „Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen“, für das eine Eintragung angestrebt wird, genießen; und


  1. ob die Inhaberin der Unionsmarke bei der Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke ein rechtmäßiges Ziel verfolgt hat.


Das Vorhergehende enthält nur einige Beispiele für eine Reihe von Faktoren, die bei der Bestimmung, ob die Inhaberin der Unionsmarke mit Einreichen der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat oder nicht, berücksichtigt werden können; es können auch andere Faktoren Berücksichtigung finden (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 20-21; und 21/03/2012, T‑227/09, FS, EU:T:2012:138, § 36).


Die angefochtene Unionsmarke wurde am 05/12/2011 (unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Markenanmeldung vom 03/06/2011) von der Copernicus EOOD (mit Herrn Auer als Vertreter) angemeldet. Die Unionsmarkeninhaberin wirft der Antragstellerin wiederholt vor, dass es sich um Markenraub seitens der Antragstellerin handele. In dem vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass die angefochtene Unionsmarke (auch ohne Berücksichtigung der beanspruchten Priorität) älter ist, als die Markenrechte der Antragstellerin an den eingetragenen Marken „MONSOON“. Ältere Benutzungsrechte sind seitens der Antragstellerin weder geltend gemacht, noch nachgewiesen worden. Somit ist der Unionsmarkeninhaberin zuzustimmen, dass es sich im gegenwärtigen Verfahren seitens der UM-Inhaberin nicht um eine Fallkonstellation handeln kann, bei der ein Unternehmen Kenntnis von der Benutzung eines identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Zeichens durch Dritte für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen hat und das alleinige Ziel verfolgt, den Markteintritt eines Dritten zu verhindern (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361).


Allerdings muss klargestellt werden, dass der Begriff der Bösgläubigkeit, auf den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV Bezug genommen wird, in den Rechtsvorschriften in keiner Form definiert, abgegrenzt oder beschrieben wird. Der Gerichtshof und das Gericht haben in mehreren Fällen einige Orientierungshilfen für die Auslegung dieses Begriffs gegeben. Den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV kann jedermann geltend machen - spezielle Beziehungen zwischen den Parteien können unlauterkeitsbegründend sein, doch liegt allen absoluten Nichtigkeitsgründen ein öffentliches Interesse zugrunde. Gemäß dem Wortlaut von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist es nicht erforderlich, dass die Nichtigkeitsantragstellerin ein älteres Recht hat; daher ist grundsätzlich kein älteres Recht erforderlich, um Bösgläubigkeit geltend zu machen.


Es ist zwar zutreffend, wie die UM-Inhaberin ausführt, dass Markenrechte ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht verleihen und damit ein Monopol über ein bestimmtes Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Das System der Eintragung einer Unionsmarke beruht auf dem in Artikel 8 Absatz 2 UMV niedergelegten Grundsatz des „ersten Anmelders“, wonach ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht. Die Anwendung dieses Grundsatzes wird allerdings u. a. durch Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.

Der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf einen subjektiven Beweggrund des Markenanmelders, nämlich eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv. Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, §§ 35-38; 11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).

Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig ist, ist insbesondere zu prüfen, ob er beabsichtigt, die angemeldete Marke zu benutzen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 45).

Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, kann unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 43 und 44, und 08/05/2014, T‑327/12, Simca, EU:T:2014:240, § 37).

Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten ist, die dem Einzelfall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen. Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37, 42 und 53).

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 21 bis 23).

Es ist Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (11/07/2013, GRUPPO SALINI, T‑321/10, EU:T:2013:372, § 18).

Anhand dieser Rechtsvorschriften und dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Antragstellerin zu prüfen.

Der für die Feststellung, ob eine Bösgläubigkeit seitens des UM-Inhaberin vorlag, zu berücksichtigende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung (wie zu Recht von der Inhaberin der angefochtenen Marke bemerkt).


Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist die Absicht der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten. In diesem Sinne kann der Unionsmarkeninhaberin nicht gefolgt werden, dass eine Motivforschung, weshalb eine Marke angemeldet wurde, keine Grundlage bilden könne, ein Markenrecht zu Fall zu bringen. Da es sich bei dieser Absicht aber um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, kann sie nur anhand objektiver Fallumstände bestimmt werden (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 41-42). Mit anderen Worten genügen also Mutmaßungen über ein rein subjektives Element im Allgemeinen nicht, um daraus rechtliche Konsequenzen, wie die Löschung einer Marke, ziehen zu können. Es sind zusätzlich Handlungen der Anmelderin erforderlich, die nach objektiven Maßstäben überprüfbar sind.


Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsantragstellerin die Beweislast dafür trägt, dass die Anmelderin einer Unionsmarke bösgläubig gehandelt hat. So ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will, die Umstände darzulegen, die den Schluss zulassen, dass die Inhaberin der Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 17). Ferner ist jedoch zu bedenken, dass ein solcher direkter Beweis selten möglich sein wird; vielmehr ist in den meisten Fällen auf verschiedene Beweismittel zurückzugreifen, aus denen sich eine Indizienkette (zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügt) ergibt, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Unionsmarke bösgläubig angemeldet wurde.


Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig gehandelt hat, ist insbesondere zu prüfen, ob er beabsichtige, die angemeldete Marke zu benutzen (die Benutzungsschonfrist bezieht sich auf die tatsächliche Benutzung der Marke und ist für die Beurteilung der Absicht der Anmelderin nicht ausschlaggebend). Der Unionsmarkeninhaberin ist zuzustimmen, dass das Unionsmarkensystem nicht voraussetzt, dass ein UM-Inhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke auch die Absicht hegt, sie zu benutzen. Allerdings könnte es als Hinweis auf eine unredliche Absicht betrachtet werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Inhaber das alleinige Ziel verfolgte, den Markteintritt eines Dritten zu verhindern und/oder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen (07/07/2016, T-82/14, Luceo, EU:T:2016:396, § 126).


In dem vorliegenden Fall ist aus den von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen ersichtlich, dass die mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften über eine Vielzahl d.h. insgesamt 6788 nationaler Marken bzw. Unionsmarken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen verfügen und somit über eine Vielzahl von Markenrechten, die die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ermöglichen.


Die Löschungsabteilung stellt fest, „dass die sukzessive Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen des gleichen Zeichens für Waren und Dienstleistungen, die zu zumindest teilweise identischen Klassen angehören, Herrn Auer eine Sperrposition verschaffen soll. Wenn nämlich ein Dritter eine identische oder ähnliche Unionsmarke anmeldet, meldet Herr Auer eine Unionsmarke an und beansprucht für diese, gestützt auf das letzte Glied in der Kette der nationalen Markenanmeldungen, die Priorität (…)“ (07/07/2016, T-82/14, Luceo, EU:T:2016:396, § 51).


Das Vorgehen von Herrn Auer und der mit ihm verbundenen Gesellschaften kann nicht der legitimen Tätigkeit einer Markenagentur gleichgesetzt werden, sondern sollte ihm eine Sperrposition für einen bestimmten Zeitraum einräumen. Das Verhalten im Zusammenhang mit der Unionsmarke zeigt beispielhaft, wie die von Herrn Auer angewandte missbräuchliche Anmeldestrategie funktioniert.


Die Inhaberin trägt vor, Herr Erich Auer betreibe seit Anfang 2001 eine Markenagentur, welche Markenrechte entwickele. Herr Auer und die erwähnten Firmen hätten immer eine Benutzungsabsicht. Die von der Antragstellerin angegebene Anzahl der Markenanmeldungen spiegele die Tätigkeit einer Markenagentur wieder. Die Unterstellung, dass die Markeninhaberin die Marke nicht in Benutzung nehmen möchte, sei auch aus dem Blickwinkel der Investitionsfunktion eine völlig unsinnige, irrationale Behauptung. Der Markenentwickler habe immer ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Marke/Markenentwicklung und der Benutzungsaufnahme, insbesondere durch Dritte im Zuge einer Verwertung durch Verkauf oder Lizensierung.


Allerdings hat die Unionsmarkeninhaberin die erläuterte Tätigkeit, die Marken der mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften (u.a. Copernicus-Trademarks Limited, IVO-Kermartin GmbH oder Segimerus Limited) in der EU zum Kauf oder zur Lizenzierung anzubieten, nicht ansatzweise dargelegt. Es fehlt an einem konkreten Vortrag, die Marken im Rahmen eines stimmigen und seriösen Geschäftsmodells zu veräußern. Abgesehen von der Anmeldung einer Vielzahl von Marken seitens der Inhaberin (und den weiteren mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften), deutet nichts auf eine Geschäftstätigkeit als Markendesigner/Markenagentur und einen entsprechenden Benutzungswillen hin.


Diese Ausführungen werden auch von den Nachweisen bezüglich des Statutes der IVO-Kermartin Limited und weiterer mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften als „dormant companies“ (d.h. Gesellschaften, die keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen haben) untermauert. Entgegen der Ansicht der UM-Inhaberin ist die Tatsache, dass die Gesellschaft der Markeninhaberin (sowie weitere mit Herrn Auer verbundene Gesellschaften) jahrelang keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben, relevant für die Beurteilung des Benutzungswillens der Markeninhaberin (sei es im eigenen Geschäftsbetrieb oder durch Veräußerung oder Lizenzierung an Dritte).


Dem von der Antragstellerin eingereichten Vortrag mit den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich Herr Erich Auer im Namen der IVO-KERMARTIN Limited mit einer als „Berechtigungsanfrage“ titulierten E-Mail an insgesamt 6 Händler von Golftaschen der Antragstellerin in Deutschland gewandt hat, diese auf die angefochtene Unionsmarke hingewiesen und mitgeteilt hat, dass die Firma IVO-KERMARTIN Limited Lizenznehmerin dieser Marke sei. Die IVO-KERMARTIN Limited habe einstweilige Verfügungen beim Landgericht Erfurt gegen die 6 Händler erwirkt. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin hat Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigen der Verfügungsklägerin aufgenommen, um eine schnelle Einigung zu erreichen. Herr Erich Auer hat die etwaigen Verhandlungen davon abhängig gemacht, dass eine „Vertraulichkeitsvereinbarung“ unterzeichnet wird. Die Antragstellerin solle sich verpflichten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000 zu zahlen. Die Marke sei nur deswegen angemeldet worden, um in rechtsmissbräuchlicher Weise Dritte mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen bzw. Dritte zum Erwerb des Markenrechts zu veranlassen.

Aufgrund der Dokumente ist nicht festzustellen, und die Inhaberin hat auch nicht erläutert, wie Herr Auer die Unionsmarke auf eine andere Weise nutzen wollte als wirtschaftliche Vorteile aus der künstlich geschaffenen Sperrposition zu ziehen. Die Art und Weise, wie Herr Auer bei der streitigen Anmeldung vorgegangen ist, zeigt nämlich, dass er gewillt war, Abmahnverfahren wegen der Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen anzustrengen und Verhandlungen aufzunehmen.

Die streitige Unionsmarke ist mehrfach übertragen worden (von der Copernicus EOOD, Bulgarien, auf die Copernicus-Trademarks Limited, auf die IVO-Kermartin GmbH und danach auf die Segimerus Limited), wobei all diese Gesellschaften mit Herrn Auer verbunden sind, der auch alle Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung, und Handlungen aus der Marke vor dem Amt führte bzw. führt. Die Verbindung zwischen Herrn Auer und den oben genannten Gesellschaften wird aus den sich in der Akte des gegenwärtigen Verfahrens befindlichen Nachweisen ersichtlich, sowie aus den Stellungnahmen der UM-Inhaberin, worin u.a. betont wird, dass Herr Auer „der geistige Schöpfer der Marke“ sei. Somit sind alle Handlungen und Erklärungen des Herrn Auer im Zusammenhang mit der Anmeldung der strittigen Marke der Anmelderin der Unionsmarke zuzurechnen. Unstreitig ist, dass in allen betroffenen Gesellschaften Herr Erich Auer alleiniger Inhaber ist, der auch als berufsmäßiger Vertreter aufgetreten ist. Unstreitig ist auch, dass das der Anmeldung zugrundeliegende Geschäftsmodell von Herrn Erich Auer kreiert wurde. So befasst sich die gesamte Antragsbegründung mit der Erläuterung des Konzepts und der Maßnahmen des Herrn Erich Auer. Es sind damit alle im Zusammenhang mit Herrn Auer stehenden Handlungen, Anmeldungen und Verfahrenserklärungen der damaligen Anmelderin der vorliegenden Unionsmarke und ihrer jetzigen Inhaberin zuzurechnen. Andererseits ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Unionsmarke „MONSOON“ und nicht die Gesamtheit der anderen Anmeldungen, die von Herrn Auer selbst oder seinen Unternehmen vorgenommen wurden. Mit der Löschung der vorliegenden Marke ist ein Befund der Bösgläubigkeit auch aller anderen jener Marken nicht verbunden. Wohl aber sind die Zahl jener Anmeldungen und die Umstände, unter denen sie angemeldet wurden, in die Gesamtbetrachtung der Beurteilung der Bösgläubigkeit der vorliegenden Unionsmarke mit einzubeziehen.

Die Löschungsabteilung stellt fest, dass die missbräuchliche Anmeldestrategie von Herrn Auer für Dritte weniger offensichtlich wurde, nämlich die aufeinanderfolgenden Übertragungen der Marken und Markenanmeldungen auf verschiedene Gesellschaften, die abwechselnde Anmeldung deutscher und österreichischer Marken und die Nichtzahlung der Anmeldegebühren. Das Verhalten der Inhaberin, nämlich die aufeinanderfolgenden Übertragungen der Marke, macht die Absicht und das Markenkonzept der Inhaberin für Dritte weniger transparent.





WEITERE BEMERKUNGEN


Dieser Schlussfolgerung stehen die wiederholten Vorwürfe der Unionsmarkeninhaberin nicht entgegen, dass die Antragstellerin das „Markenplagiat“ „MONSOON“ für identische Waren in Klasse 12 verwende.


Die Inhaberin trägt vor, dass die Antragstellerin von dem kollidierenden Markenrecht von Anfang an Kenntnis gehabt habe. Am 11/11/2015 und am 08/02/2018 sei der Antragstellerin der Ähnlichkeitsreport des EUIPO übersandt worden.


Diesbezüglich sei bemerkt, dass das Amt für jede bei ihm eingehende Unionsmarkenanmeldung oder internationale Registrierung (IR), in der die EU benannt wird, einen Recherchebericht für die Europäische Union erstellt. Es schickt dem Anmelder einer Unionsmarke diesen Recherchebericht jedoch nur zu, wenn er dies bei Einreichung der Anmeldung ausdrücklich beantragt hat. Die Recherche zielt darauf ab, ähnliche ältere Marken für dieselbe Klasse oder dieselben Klassen zu identifizieren, die nach Einschätzung des Amtes ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen enthalten.


Aus der bloßen Tatsache, dass der Antragstellerin ein Recherchebericht zugestellt wurde, ist keine Bösgläubigkeit, Rechtswidrigkeit oder Markenverletzung abzuleiten und keinesfalls bildet sie einen berechtigten Grund für Nichtbenutzung.


Des Weiteren sei bemerkt, dass die Inhaberin die Markenverletzung durch die Antragstellerin betont. Sie verweist auf den eigenen Aufsatz, d.h. einen Aufsatz von Herrn Erich Auer. Der Aufsatz befasst sich mit allgemeinen theoretischen Überlegungen des Verfassers. Es werden unter anderem Themen wie Markenrechtschutz, Markenverletzung, Bösgläubigkeit, Markenpiraterie, -plagiarismus, Schadenersatz berührt. Zwar werden Themen behandelt, die auch im hiesigen Verfahren relevant sein könnten, jedoch sind aus dem Aufsatz keine konkreten Rückschlüsse zu ziehen. Es handelt sich um allgemeine Ausführungen des Autors. Zwar können diese Überlegungen korrekt sein, enthalten aber keine konkreten Feststellungen und Informationen in Bezug auf diesen Fall.


Allerdings ist eine etwaige Bösgläubigkeit der Antragstellerin und ihres Vertreters (wie u.a. seitens der Unionsmarkeninhaberin vorgetragen) für das gegenwärtige Verfahren auch irrelevant. Gegenstand dieses Löschungsverfahrens ist die angefochtene Unionsmarke und nicht die Markenrechte der Antragstellerin in Bezug auf welche eine mögliche Bösgläubigkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre. Wie bereits in dieser Entscheidung dargelegt, liegt dem Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ein öffentliches Interesse zugrunde, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person (oder deren Vertreter) abhängen, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt.


Die Unionsmarkeninhaberin beruft sich auf verschiedene Bestimmungen/Rechtsakte sowie auf nationale und EU-Rechtsprechung, die sich entweder auf die Wiedergabe allgemeiner Erwägungen und Verweise beschränken oder sich auf unterschiedliche Konstellationen/Marken beziehen, und daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind.


Abschließend ist noch anzumerken, dass die UM-Inhaberin umfangreiche und wiederholte Behauptungen und Vorwürfe des Prozessbetruges, Manipulation, Verfälschung von Tatsachen usw. erwähnt; allerdings kann diesen Ausführungen (die zudem keine Stützung in den vorgelegten Nachweisen finden) aufgrund ihres generellen und pauschalen Charakters nicht gefolgt werden.


Schlussfolgerung

Erstens ist festzustellen, dass sich die Anmeldung der Inhaberin in eine missbräuchliche Anmeldestrategie eingefügt hat, die darin bestanden hat, nationale Markenanmeldungen aneinanderzureihen und Herrn Auer eine Sperrposition verschaffen sollte, um die Priorität dieser Marken bezüglich eventuellen Anmeldungen identischer oder ähnlicher Zeichen gegen Dritte in Anspruch nehmen zu können. Zweitens steht ein solches Verhalten mit den Zielen der Verordnung Nr. 2017/1001 über die Unionsmarke nicht im Einklang. Drittens hat die Inhaberin nichts Konkretes vorgetragen, dass sie beabsichtigt habe, die streitige Marke zu verwerten. Das Verhalten der Inhaberin dient vielmehr dem Ziel, wirtschaftliche Vorteile aus den Anmeldungen zu ziehen. Viertens wirken sich bestimmte Aspekte dahin aus, dass die missbräuchliche Anmeldestrategie von Herrn Auer für Dritte weniger offensichtlich wurde, nämlich die aufeinanderfolgenden Übertragungen der Marken und Markenanmeldungen auf verschiedene Gesellschaften.

Die Parteien beziehen sich auf eine Reihe von Entscheidungen/Urteilen, in denen eine Bösgläubigkeit von Herrn Auer oder mit ihm verbundenen Gesellschaften bei der Anmeldung oder Durchsetzung von Marken festgestellt oder nicht festgestellt worden ist. Obwohl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die angefochtene Unionsmarke ist und nicht die Gesamtheit der anderen Anmeldungen, die von mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften vorgenommen worden sind, sind jedoch die Umstände, die mit weiteren Marken oder Anmeldungen verbunden sind, in die Gesamtbetrachtung der Beurteilung der Bösgläubigkeit im vorliegenden Verfahren mit einzubeziehen (07/07/2016, T-82/14, Luceo, EU:T:2016:396). Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit kann wiederholtes Verhalten in Betracht gezogen werden (03/06/2010, C‑569/08, Internetportal, EU:C:2010:311, § 51; 13/12/2012, T‑136/11, Pelikan, EU:T:2012:689, § 29). Wiederholtes Verhalten kann ein Hinweis auf Bösgläubigkeit sein, wenn es eine Absicht aufdeckt, die dem akzeptablen Geschäftsverhalten widerspricht, beispielsweise die Absicht einer Umgehung des Systems der Eintragung, was der Fall bei der Unionsmarke „MONSOON“ war.


Insgesamt entspricht das Verhalten der Unionsmarkeninhaberin bei Betrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls jedenfalls nicht den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und ist somit als bösgläubig zu bewerten.


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass dem Antrag vollständig stattzugeben ist und die Unionsmarke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären ist.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN


Judit NEMETH


Elena NICOLÁS GÓMEZ




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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