LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 37 938 C (VERFALL)


bonnanwalt Service GmbH, Wittelsbacherring 1, 53115 Bonn, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Rechtsanwalt Boris Hoeller, Wittelsbacherring 1, 53115 Bonn, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Zweites Deutsches Fernsehen, ZDF-Str. 1, 55127 Mainz, Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50600 Köln, Südwestrundfunk, Am Fort Gonsenheim 139, 55122 Mainz, Saarländischer Rundfunk, Funkhaus Halberg, 66100 Saarbrücken, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin, Radio Bremen, Diepenau 10, 28195 Bremen, Norddeutscher Rundfunk, Rothenbaumchaussee 132-134, 20149 Hamburg, Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig, Hessischer Rundfunk, Bertramstr. 8, 60320 Frankfurt am Main, Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80300 München, alle Anstalten des öffentlichen Rechts in Deutschland, DeutschlandRadio (Körperschaft des öffentlichen Rechts), Raderberggürtel 40, 50968 Köln, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Bettina Krause, Hauptstr. 23, 82327 Tutzing, Deutschland (zugelassene Vertreterin).


Am 30.09.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 10 588 507 wird mit Wirkung ab dem 01/09/2019 für alle angegriffenen Waren für verfallen erklärt, nämlich für:


Klasse 5: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen.


4. Die Inhaber der Unionsmarke tragen die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 10 588 507 „BEITRAGSSERVICE“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen einige Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen


Klasse 5: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.


VERFAHRENSSTAND UND ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt in ihrem Verfallsantrag vom 01/09/2019 an, die Unionsmarke sei für die angefochtenen Waren nicht ernsthaft benutzt worden und daher für diese für verfallen zu erklären.


Am 05/09/2019 und 09/09/2019 erklärten die Inhaber den Teilverzicht im Hinblick auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke einschließlich der angefochtenen Waren in der Klasse 5.


Am 12/09/2019 erklärte die Löschungsabteilung den Antrag auf Erklärung des Verfalls für zulässig und stellte den Inhabern der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zu. Am gleichen Tag teilte sie der Antragstellerin mit, dass die Inhaber für alle angefochtenen Waren auf die Unionsmarke verzichtet hätten, und forderte sie bis zum 17/10/2019 zur Mitteilung darüber auf, ob sie ihren Verfallsantrag aufrechterhalte.


Nachdem die Antragstellerin daraufhin keine Stellungnahme abgab, forderte die Löschungsabteilung die Inhaber auf, bis zum 20/03/2020 Nachweise für die ernsthafte Benutzung der Unionsmarke vorzulegen.


Die Inhaber der Unionsmarke legten innerhalb der gesetzten Frist keine Benutzungsunterlagen vor und gaben auch keine Stellungnahme ab.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d. h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37, 43).


Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).


Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei den Inhabern der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher müssen die Inhaber der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 25/06/2012. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ging am 01/09/2019 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaber der Unionsmarke mussten die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 01/09/2014 bis einschließlich 31/08/2019, für die im obigem Abschnitt „Begründung“ aufgeführten angegriffenen Waren nachweisen.


Die Inhaber der Unionsmarke haben keinen Benutzungsnachweis erbracht.


Daraus folgt, dass die Inhaber eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für keine der angegriffenen Waren belegt haben. Somit ist der Antrag auf Erklärung des Verfalls in seiner Gesamtheit erfolgreich und die Unionsmarke muss für alle angegriffenen Waren für verfallen erklärt werden, nämlich für:


Klasse 5: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.


Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 01/09/2019.


Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss des Verfallsverfahrens das Verzichtsverfahren aufgrund der Erklärungen der Inhaber vom 05/09/2019 und 09/09/2019 fortzusetzen ist, in denen die Inhaber für bestimmte Waren und Dienstleistungen auf die Unionsmarke verzichtet haben.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei sind, tragen sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ

Martin LENZ


Judit NÉMETH


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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