Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 034 802


Mey GmbH & Co. KG, Auf Steingen 6, 72459 Albstadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB, Uhlandstr. 14c, 70182 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Zapf Creation AG, Mönchrödener Str. 13, 96472 Rödental, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Garrigues IP, S.L.P, C/ San Fernando 57, 03001 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter).


Am 19.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 034 802 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 679 322 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 807 648. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche, Nachtwäsche, Sportbekleidung.


Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels-, Versandhandelsdienstleistungen im Sektor Bekleidung, auch im Rahmen von E-Commerce.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 35: Werbung; Verkauf in Geschäften oder über das Internet für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kölnischwasser, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfums, Seifen, Haarwässer, Kindermöbel, Bilderrahmen, Spiegel, Haushaltsartikel, Kämme, Bürsten, Schwämme, Webstoffe, Bettwäsche, feine Backwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Spiele und Spielsachen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Die angefochtenen Bekleidungsstücke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche, Nachtwäsche, Sportbekleidung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Schuhwaren, Kopfbedeckungen sind den Waren Bekleidungsstücke der Widersprechenden ähnlich. Die angefochtenen Schuhwaren und Kopfbedeckungen und die älteren Waren Bekleidungsstücke dienen demselben Zweck: sie werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Schuhwaren oder Kopfbedeckungen sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Kleidungsstücke angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Kleidungsstücke als auch Schuhwaren und Kopfbedeckungen an. Daher sind diese Waren ähnlich.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen Dienstleistungen Verkauf in Geschäften oder über das Internet für Bekleidungsstücke sind trotz abweichenden Wortlauts mit den Einzelhandelsdienstleistungen im Sektor Bekleidung der Widersprechenden identisch.


Ferner besteht Ähnlichkeit zwischen den weiteren angefochtenen Dienstleistungen Verkauf in Geschäften oder über das Internet für Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kölnischwasser, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfums, Seifen, Haarwässer, Kindermöbel, Bilderrahmen, Spiegel, Haushaltsartikel, Kämme, Bürsten, Schwämme, Webstoffe, Bettwäsche, feine Backwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Spiele und Spielsachen und den Dienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen im Sektor Bekleidung der Widersprechenden, unabhängig davon, ob zwischen den betreffenden Waren Ähnlichkeit besteht oder nicht. Bei den zu vergleichenden Dienstleistungen handelt es sich jeweils um Einzelhandelsdienstleistungen, weswegen sie von der gleichen Art sind. Ferner stimmen sie in ihrem Verwendungszweck überein, denn sie ermöglichen den Verbrauchern, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen, und sie werden auf gleiche Weise genutzt. Schließlich können sich auch im Hinblick in denselben Verkaufsstätten denselben Verkehrskreisen angeboten werden. Daher sind diese Dienstleistungen ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen Werbung sind unähnlich zu sämtlichen Waren in Klasse 25 und den Dienstleistungen Großhandels-, Einzelhandels-, Versandhandelsdienstleistungen im Sektor Bekleidung, auch im Rahmen von E-Commerce in Klasse 35 der Widersprechenden. Die angefochtenen Dienstleistungen werden von Werbeagenturen erbracht, dienen unterschiedlichen Zwecken und erfordern unterschiedliche Fähigkeiten und Kenntnisse.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.



  1. Die Zeichen


MEY



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus den drei Buchstaben „MEY“ in Großbuchstaben. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus dem in weißer Schreibschrift abgebildeten Wortelement „My“ und dem darunter in dunkler Schrift und Großbuchstaben wiedergegebenem Wort „MODEL“. Beide Wortelemente erscheinen vor einem wie mit Pinselstrichen gemalten grauen Hintergrund.


Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Das Element „My“ des angefochtenen Zeichens stammt aus dem Englischen und bezeichnet ein Personalpronomen, zu Deutsch: „Mein“ (vgl. MY „of or relating o me or myself especially as possessor, agent, object of an action, or familiar person“ (Informationen abgerufen am 5/5/2016 unter http://www.merriam-webster.com/dictionary/my), d.h. auf Deutsch: von oder in Zusammenhang mit mir, insbesondere als Besitzer, Vertreter/Handelnder, Objekt einer Handlung oder einer vertrauten Person (=mein/meine). Es handelt sich hierbei um ein Stilmittel, welches insbesondere in der Werbung, zusammen mit einem Substantiv, verwendet wird, um den Verbraucher unmittelbar anzusprechen und auszudrücken, dass die so beworbene Ware oder Dienstleistung individuell für den Verbraucher gestaltet ist (07/03/2015 – R 174/2014-5 – myTouch). Da es sich um ein dem englischen Grundwortschatz zuzurechnendes Wort handelt, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des maßgeblichen Publikums die Bedeutung des Wortes versteht. Daher ist dieses Element, zumindest für den Großteil der Verkehrskreise, in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt.


Das zweite Element „MODEL“ des angefochtenen Zeichens bezeichnet zumindest im Deutschen und Englischen unter anderem eine „Person, besonders Frau, die Modekollektionen, [Modell]kleider auf Modenschauen vorführt“ (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Model_Mannequin). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen Bekleidungsstücke und deren Verkauf betreffen, ist dieses Element für einen Teil der Verkehrskreise und für diese Waren und Dienstleistungen schwach.


Die angefochtene Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. Die Widerspruchsabteilung schließt sich der Ansicht der Widersprechenden nicht an, wonach sich der Bestandteil „MODEL“ nur schwer von dem dunklen Hintergrund unterscheiden lässt. Beide Wortbestandteile sowie das Bildelement in Form von Pinselstrichen sind gleichermaßen deutlich wahrnehmbar.


In bildlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine aus drei Buchstaben bestehende Einwortmarke handelt, während die Anmeldemarke eine Bildmarke ist, die aus zwei Wortelementen und einem Bildelement zusammengesetzt ist. Die Zeichen stimmen in Bezug auf den Buchstaben „M“ überein, der in beiden Zeichen am Zeichenanfang enthalten ist sowie in Bezug auf den Buchstaben „Y“, der an dritter Position im älteren Zeichen wiedergegeben ist, während er im angefochtenen Zeichen am Zeichenende des ersten Wortelementes, an zweiter Position platziert ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Buchstaben „E“ in der Zeichenmitte des älteren Zeichens und alle weiteren Buchstaben im angefochtenen Zeichen. Weitere Abweichungen ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Vergleichsmarken: die ältere Marke besteht aus einem einzelnen kurzen Wortelement, während die angefochtene Marke aus zwei Wortelementen, die sich in zwei Reihen befinden und einem Bildelement zusammengesetzt ist. Auch wenn beide Wortelemente in der älteren Marke zumindest für einen Teil des maßgeblichen Verkehrs nur schwach kennzeichnungskräftig sind, führt die unterschiedliche Struktur der Zeichen dazu, dass die Vergleichsmarken einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen.


In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeichen in irrelevanten Aspekten übereinstimmen, wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.


In klanglicher Hinsicht wird das ältere Zeichen, entsprechend den jeweiligen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, unter anderem in einer Silbe als /MEI/ (englisch- oder spanischsprachige Verbraucher), oder als /MAI/ (deutschsprachige Verbraucher) ausgesprochen. Demgegenüber wird das angefochtene Zeichen in drei Silben, unter anderem als /MAI-MO-DEL/ (englisch- und Teile der deutschsprachigen Verbraucher), oder auch als /MI-MO-DEL/ (Teile der deutschsprachigen Verbraucher) ausgesprochen.


Daraus ergibt sich, dass die Aussprache der Zeichen für den Teil des Verkehrs, der „Mey“ und „My“ identisch als „MAI“ ausspricht, wie Teile des deutschsprachigen Verkehrs, im Klang dieser Silbe übereinstimmen. Die Aussprache unterscheidet sich für diesen Teil des Verkehrs im Klang der zusätzlichen Silben /MO-DEL/ im angefochtenen Zeichen, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechungen gibt. Die Zeichen sind für diesen Teil des Verkehrs daher geringfügig ähnlich.


Für die restlichen Verkehrskreise, die die Bestandteile „MEY“ und „My“ unterschiedlich aussprechen, wird festgestellt, dass die Zeichen angesichts des Fehlens jeglicher klanglichen Übereinstimmung aus klanglicher Sicht nicht ähnlich sind.


Während die angefochtene Marke zumindest von einem Teil des Publikums im relevanten Gebiet begrifflich als „Mein Modell“ wahrgenommen wird, hat das andere Zeichen im Gebiet keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Für denjenigen Teil des Publikums, der die aus dem Englischen stammenden Wortbestandteile „My Model“ nicht semantisch erfasst, hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für diesen Teil des Publikums nicht.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“). Im Rahmen der weiteren Prüfung wird von der Annahme ausgegangen, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als erhöht angenommen.


Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999, § 25). Dabei ist zu beachten, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (11/11/997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997;528: 23).


Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind sich in visueller und für einen Teil der Verbraucher auch in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich, da ein Teil der Verkehrskreise die aus dem Englischen stammenden Wortbestandteile im angefochtenen Zeichen im Sinne von „Mein Modell“ semantisch in Verbindung bringen und die Zeichen somit begrifflich klar voneinander unterscheiden können, da die ältere Marke „MEY“ als bedeutungsloser Phantasiebegriff wahrgenommen wird. Für die restlichen Verkehrskreise, die die aus dem Englischen stammenden Worte nicht verstehen, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht, da keines der beiden Zeichen eine Bedeutung hat.


Klanglich sind die Zeichen für den Teil des maßgeblichen Publikums geringfügig ähnlich, die „MEY“ und „MY“ identisch aussprechen. Allerdings ist dennoch hervorzuheben, dass die ältere Marke lediglich aus diesem Bestandteil besteht, während die angefochtene Marke noch den zusätzlichen Bestandteil „MODEL“ enthält. Folglich sind die Zeichen klanglich aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur deutlich unterschiedlich lang und ergeben einen anderes Klangbild und einen anderen Klangrhythmus.


Die Widersprechende argumentiert, dass der Begriff „MODEL“ schriftbildlich hinter den prägsamen Bestandteil „MY“ zurücktrete, da er sich farblich kaum von dem ebenfalls grauen Hintergrund abhebe. Darüber hinaus handle es sich um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil. Der Verbraucher werde daher seine Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „MY“ richten, der sich darüber hinaus am in der Regel stärker beachteten Markenanfang befinde. Es stünden sich daher die Begriffe „MEY“ und „MY“ gegenüber, die klanglich identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich seien.


Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vorbringen der Widersprechenden nicht anschließen. Der Widersprechenden ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Bestandteil „MODEL“ über eine nur schwache Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verfügt. Dies gilt im Übrigen auch für den Bestandteil „MY“. Nichtsdestotrotz ist die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten, und hier verfügt die angefochtene Marke aufgrund der graphischen und figurativen Ausgestaltungselemente insgesamt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch geht die Widersprechende fehl in der Annahme, der Bestandteil „MODEL“ trete visuell in den Hintergrund, da er sich nicht vom farblich ähnlich gestalteten Hintergrund abhebe.


Eine Verwechslungsgefahr lediglich hinsichtlich der übereinstimmenden Aussprache der Bestandteile „Mey“ und „My“ zu begründen, obwohl die Anmeldemarke über den zusätzlichen wenn auch – für einen Teil der Verkehrskreise - schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Model“ verfügt, stünde daher dem Grundsatz, den Gesamteindruck eines Zeichens zu berücksichtigen, entgegen, denn die zusätzlichen Elemente der angefochtenen Marke sind deutlich wahrnehmbar und reichen aus, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


Darüber hinaus ist festzustellen, dass in Bekleidungsgeschäften die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen können oder dabei vom Verkaufspersonal unterstützt werden. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, verbundene Rechtssachen T‑117/03, T‑119/03 und T‑171/03, NL SPORT, EU:T:2003/2004, § 50). Daher sind die durch die zusätzlichen unterschiedlichen Wort‑ und Bildelemente der Zeichen verursachten beträchtlichen visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, besonders relevant.


Die Abweichungen ergeben, dass sich die Zeichen eindeutig in ihrer Struktur unterscheiden: es stehen sich eine aus drei Buchstaben bestehende Einwortmarke und eine aus zwei Bestandteilen und einem Bildelement zusammengesetzte Anmeldemarke gegenüber. Die unterschiedlichen Elemente in den Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und daher hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die gemeinsamen Elemente lediglich zwei von insgesamt sieben Buchstaben der in der Anmeldemarke betreffen.


Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Das Amt ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, z. B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, jedoch muss die Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Außerdem ist zu betonen, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Das Ergebnis hängt in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien ab, die auf die Gegebenheiten dieses Falles anzuwenden sind, beispielsweise den Aussagen, Argumenten und Vorbringen der Beteiligten. Abschließend darf sich eine Partei in Verfahren vor dem Amt nicht auf eine möglicherweise unerlaubte Handlung, die zum Nutzen Dritter begangen wurde, stützen oder diese zu ihrem Vorteil nutzen, um eine identische Entscheidung zu erwirken.


Daraus folgt, dass, selbst wenn der Widerspruchsabteilung vorgelegte frühere Entscheidungen dem vorliegenden Fall in gewissem Umfang sachlich ähnlich sind, das Ergebnis anders ausfallen kann.


Insoweit die Widersprechende auf frühere nationale Entscheidungen verweist, ist festzustellen, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte und Behörden bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene für das Amt nicht verbindlich sind, da die Regelung der Unionsmarke ein autonomes System darstellt, das ungeachtet der nationalen Systeme Anwendung findet (13/09/2010, T‑292/08 „Often“).


Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, deren Ausführungen und Feststellungen für das vorliegende Verfahren relevant sind.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Ausführungen, auf die die Widersprechende verwiesen hat, nicht relevant, da die jeweils angegriffenen Marken entweder nur aus einem Bestandteil bestehen oder reine Wortmarken sind („my“ bzw. „M.OY“ sowie die Wortmarke „MYJUNIOR“).


Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede einen insgesamt unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen und folglich einen ausreichenden Markenabstand schaffen, der dazu führt, dass die Verbraucher die Zeichen auseinander halten und sie unterschiedlichen Herstellern zuordnen werden. Darüber hinaus führen die aufgezeigten Unterschiede dazu, dass zumindest ein Teil der relevanten Verkehrskreise die angefochtene Marke semantisch erfassen und die Zeichen daher auch begrifflich klar voneinander unterschieden können.


Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.


Die Widerspruchsabteilung hat in Teil d) dieser Entscheidung angenommen, dass die ältere Marke umfassend benutzt wurde und einen gesteigerten Schutzumfang genießt. Bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr wird daher von der Prämisse ausgegangen, dass die ältere Marke eine gesteigerte Unterscheidungskraft hat. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Im vorliegenden Fall sind die Vergleichszeichen, wie dargelegt, so unterschiedlich, dass selbst bei einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke, keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht, da die verschiedenen und zusätzlichen Wort- und Bildelemente in der Anmeldemarke ausreichend sind, um den wenigen Ähnlichkeiten entgegenzuwirken.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Selbst unter der Annahme, dass die ältere Marke aufgrund umfangreicher Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft erlangt hat, hätte dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Ergebnis. Es ist daher nicht notwendig, die zum Nachweis der Bekanntheit vorgelegten Unterlagen zu prüfen.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV



Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:


  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.


  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.


  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.


Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08, & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41).


  1. Die Zeichen



Die Zeichen wurden bereits vorher im Rahmen der Prüfung der Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV verglichen. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.



  1. Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken


Wie vorstehend bereits dargelegt, wird vorliegend angenommen, dass die ältere Marke Bekanntheit genießt, und die Zeichen sind, für den Teil des maßgeblichen Verkehrs, der die Bestandteile „MEY“ und „MY“ identisch ausspricht, zu einem geringen Grad ähnlich. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellt. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in den Urteilen vom 23/10/2003, C‑408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29 und 31, und vom 27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66 bestätigt. Es handelt es sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.


Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):


der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;


die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;


das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;


der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;


das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.



Im vorliegenden Falle wurde festgestellt, dass die Zeichen schriftbildlich und begrifflich nicht ähnlich sind, und lediglich für den Teil des maßgeblichen Publikums klanglich geringfügig ähnlich sind, die die Bestandteile „MEY“ und „MY“ identisch aussprechen. Ein weiterer Teil des Publikums, der die englischen Bestandteile im angefochtenen Zeichen semantisch auffasst, wird die Zeichen zudem begrifflich ohne weiteres voneinander unterscheiden können. Die Zeichen stimmen lediglich in zwei Buchstaben überein, unterscheiden sich aber im Übrigen: die ältere Marke besteht aus der aus drei Buchstaben zusammengesetzten Wortmarke, während die angefochtene Marke aus zwei farblich und graphisch stilisierten Wortbestandteilen und einem Bildelement zusammengesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung, dass die Wortbestandteile in der angefochtenen Marke – für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise - in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt sind, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Insgesamt besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber, dass die Vergleichszeichen aufgrund der dargelegten Abweichungen einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen.


Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung daher zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass das jeweilige Publikum die einander gegenüberstehenden Zeichen in gedanklichen Zusammenhang miteinander bringen, d. h. eine „Verbindung“ herstellen wird. Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV unbegründet und damit zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Sigrid DICKMANNS

Judit NÉMETH




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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